rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
An Investitionsberater gezahlte Vermittlungsprovisionen für den Ankauf von Rentenversicherungen nicht umsatzsteuerbefreit
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat ein Investitionsberater fremdfinanzierte Rentenversicherungsverträge vermittelt und bietet er infolge einer geänderten ertragsteuerlichen Beurteilung dieser Versicherungsverträge seinen Bestandskunden eine Veräußerung der Rentenversicherungsverträge an einen Aufkäufer an, damit die Kunden aus dem Veräußerungserlös ihre laufenden Darlehen tilgen können, so sind die von dem Aufkäufer an den Investitionsberater für die Vermittlung zustande gekommener Aufkäufe gezahlten Provisionen weder gemäß § 4 Nr. 11 UStG noch nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG noch infolge einer Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens v. 9.10.2008 (IV B 9-S 7167/08/10001, 2008/0550948, BStBl I 2008, 948) von der Umsatzsteuer befreit.
2. Eine Anerkennung der steuerfreien Tätigkeit als Versicherungsvertreter kommt bei solchen Leistungen nicht in Betracht, bei denen die wesentlichen Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit fehlen (im Streitfall: keine für die Steuerbefreiung erforderliche Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und dem jeweils Versicherten).
3. Ein Umsatz, der seiner Art nach kein Finanzgeschäft i. S. d. Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis g MwStSystRL ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.
Normenkette
UStG 2008 § 4 Nrn. 11, 8 Buchst. c; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. b, c, d, e, f, g; RL 2002/92/EG Art. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob an den Kläger gezahlte Vermittlungsprovisionen für den Ankauf von Lebensversicherungen umsatzsteuerfreie Umsätze darstellen.
Der Kläger ist als Investitionsberater mit dem Vertrieb von Finanz- und Anlagekonzepten sowie der Vermögensplanung unternehmerisch tätig.
Ausweislich seiner eigenen Tätigkeitsbeschreibung hatte der Kläger in den, den Streitjahren vorangegangenen Jahren fremdfinanzierte Renten vermittelt. Auf Grund einer gesetzlichen Änderung des Werbungskostenabzugs im Tilgungsinstrument von Rentenversicherungen entstanden den davon betroffenen Kunden Liquiditätsnachteile wegen der fehlenden Steuerersparnis aus den (nunmehr) nichtabziehbaren Schuldzinsen. Der Kläger bot daraufhin seinen Bestandskunden eine Veräußerung der Rentenversicherungsverträge an einen Aufkäufer an, um aus dem Veräußerungserlös die laufenden Darlehen der Versicherungsnehmer zu tilgen. Bei Abschluss eines solchen Vertrages zwischen Kunden (Versicherungsnehmer) und Versicherungsaufkäufer erhielt der Kläger von dem Versicherungsaufkäufer eine „Standardprovision” für das vermittelte Geschäft. Vorliegend war dieser Aufkäufer durchweg die Firma A GmbH, von der der Kläger für seine Tätigkeit in 2008 Provisionen in Höhe von EUR und für 2009 in Höhe von EUR erhielt.
Für den Besteuerungszeitraum der Umsatzsteuer 2008 reichte der Kläger zunächst keine Umsatzsteuerjahreserklärung ein, für 2009 reichte er diese am 20. Juli 2010 ein und errechnete eine Umsatzsteuer von EUR.
Auf Grund von Kontrollmaterial des Finanzamtes B über den Erhalt von umsatzsteuerfreien Vermittlungsprovisionen für Versicherungsankäufe von der Firma A GmbH forderte der Beklagte (im Folgenden: FA) den Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2011 zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung für 2008 sowie einer berichtigten Umsatzsteuererklärung für 2009 auf, weil die Vermittlungsleistungen gegenüber der A-GmbH umsatzsteuerpflichtig seien. Mit Schreiben vom 5. April 2011 teilte der damalige steuerliche Vertreter des Klägers mit, dass diese Leistungen umsatzsteuerbefreit seien. Mit Schreiben vom 12. April 2011 übersandte der Kläger die angeforderten Umsatzsteuererklärungen für 2008 und 2009, in denen er für 2008 keine steuerpflichtigen Umsätze angab und für 2009 dieselben Angaben wie in der Erklärung vom 20. Juli 2010 machte.
Mit Bescheiden vom 1. Juni 2011 setzte das FA davon abweichend die Umsatzsteuer für 2008 auf EUR und für 2009 auf EUR fest. Dabei setzte es als Besteuerungsgrundlagen für 2008 zusätzliche steuerpflichtige Umsätze in Höhe von EUR und für 2009 in Höhe von EUR an.
Dagegen war der am 27. Juni 2011 eingegangene Einspruch gerichtet.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2013 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Dagegen ist die Klage vom 28. Februar 2013 gerichtet.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass es sich deshalb um umsatzsteuerfreie Bestandspflegeleistungen von Versicherungsverträgen handele, weil sich das vom Kläger vertriebene Konzept seiner angeboten Leistungen durch Änderungen des Gesetzgebers verschlechtert habe und er deshalb einen Weg finden musste, Lebensversicherungen vorzeitig zu verkaufen. Diese Tätigkeit sei der Bestandspflege zuzuordnen und es handele sich um Folgeprovisionen. Darüber hinaus läge hier auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer als Finan...