rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 5 AO. steuerfreie Verluste aus Beteiligung im Ausland
Leitsatz (redaktionell)
1. Beteiligt sich eine OHG als atypisch stille Gesellschafterin an einer russischen Gesellschaft, unterbleibt eine gesonderte Feststellung auf der Ebene der atypisch stillen Gesellschaft nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO und nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO, wenn die OHG die einzige inländische Beteiligte der russischen Gesellschaft ist. Die steuerfreien Einkünfte sind dann unmittelbar bei der Veranlagung der/des inländischen Beteiligten zu ermitteln.
2. Von der für die inländische Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erfolgten Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist die Feststellung der im Dezember 1998 –dem Jahr vor der Streichung des § 2a Abs. 3 EStG – entstandenen steuerfreien Verluste aus der Beteiligung an der russischen Gesellschaft, die ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr hat, für die ausschließliche Anwendung des § 2a Abs. 3 EStG bei den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern der OHG zu trennen. Die beiden Feststellungen können in einem sog. kombinierten Feststellungsbescheid verbunden werden. Die Gewinnfeststellung beinhaltet nur die steuerpflichtigen Einkünfte der Personengesellschaft; die nach § 180 Abs. 5 AO festzustellenden steuerfreien Einkünfte dürfen nicht enthalten sein.
3. Erfolgt die Feststellung der nach dem DBA steuerfreie Betriebsstätteneinkünfte gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO für die Gesellschafter der OHG als im Inland ansässige Personen, kommt es auf den vom Kalenderjahr abweichenden Gewinnermittlungszeitraum der zwischengeschalteten OHG nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei der russischen Betriebsstätte sowie bei den Feststellungsbeteiligten.
Normenkette
AO § 180 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 1997 § 2a Abs. 3, § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; DBA RUS Art. 7 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 Buchst. c
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1998 vom 27. Juli 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2007 für das Jahr 1998 werden die nach DBA steuerfreien gewerblichen Einkünfte aus Betriebsstätten in der Russischen Föderation, die bei Anwendung des § 2a Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung bis zum 31. Dezember 1998 zu berücksichtigen sind, mit 2.444.704 DM festgestellt und wie folgt auf die Feststellungsbeteiligten aufgeteilt:
Feststellungsbeteiligter laufende Nr. 1: |
1.185.681,44 DM |
Feststellungsbeteiligter laufende Nr. 2: |
12.223,52 DM |
Feststellungsbeteiligter laufende Nr. 3: |
12.223,52 DM |
Feststellungsbeteiligter laufende Nr. 4: |
12.223,52 DM |
Feststellungsbeteiligter laufende Nr. 5: |
1.185.681,44 DM |
Feststellungsbeteiligter laufende Nr. 6: |
9.167,64 DM |
Feststellungsbeteiligter laufende Nr. 7: |
9.167,64 DM |
Feststellungsbeteiligter laufende Nr. 8: |
9.167,64 DM |
Feststellungsbeteiligter laufende Nr. 9: |
9.167,64 DM |
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die zeitliche Zuordnung eines ausländischen Betriebsstättenverlustes im Rahmen des § 2a Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung.
Die Klägerin ist eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) mit neun Beteiligten. Sie hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden für das Streitjahr vom Finanzamt (FA) M (Beklagter), einheitlich und gesondert festgestellt.
Mit Vertrag vom 29. Januar 1993, auf den Bezug genommen wird, beteiligte sich die Klägerin an der I AOZT (I) in Russland, atypisch still. Im Rahmen der Gewinnverteilung wurde der Klägerin dabei ein Gewinnanteil von 90 % zugewiesen. Der I verblieben 10 %. Die atypisch stille Beteiligung wurde nach dem Verkauf der Geschäftsanteile an der I am 21. Dezember 1998 zu einem Kaufpreis von 4.500 DM zum 31. Dezember 1998 gekündigt. I hatte ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr (Tz. 2.3 des Vertrags). Ein Auseinandersetzungsguthaben fiel mangels Vermögenslosigkeit der Geschäftsinhaberin nicht an.
Die Veranlagung für das Streitjahr erfolgte zunächst erklärungsgemäß mit gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 22. September 1999. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 42.285.320 DM festgestellt. Der Bescheid wurde nach Abgabe einer berichtigten Erklärung vom 29. Februar 2000 unter dem Datum vom 18. April 2000 erklärungsgemäß nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 41.735.577 DM festgestellt. In einem weiteren Änderu...