Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrfache Festsetzung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft bei geplanter Übertragung von Grundbesitz auf eine noch zu gründende GmbH & Co. KG und anschließender schenkweiser Übertragung der GmbH- und KG-Anteile auf eine ebenfalls noch zu gründende Familienstiftung
Leitsatz (redaktionell)
1. Beantragt der Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft für den Sachverhalt, dass er seinen Grundbesitz auf eine neuzugründende GmbH & Co. KG übertragen und anschließend die Anteile der KG sowie der Komplementär-GmbH schenkweise auf eine ebenfalls neuzugründende Familienstiftung übertragen würde, so ist jeweils von einem eigenständigen Antrag i. S. d. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO auszugehen, soweit Gegenstand der verbindlichen Auskunft die künftige Besteuerung des Steuerpflichtigen selbst, die künftige Besteuerung der noch zu gründenden GmbH & Co.KG und die künftige Besteuerung der Stiftung ist. Die Finanzbehörde kann dann dreimal eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO für die verbindliche Auskunft betreffend drei unterschiedliche Steuerpflichtige festsetzen.
2. Der Senat teilt insoweit die Ansicht der Verwaltung in Tz. 4.1.3 Satz 2 des zu § 89 AO ergangenen Anwendungserlasses, wonach es sich jeweils um einen eigenständigen Antrag handelt, soweit sich die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts auf einen Steuerpflichtigen bezieht. Dies gilt auch in einem Fall wie dem Streitfall, in dem sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts auf drei Steuerpflichtige bezieht, der Antrag aber nur von einer einzigen Person –dem Steuerpflichtigen– gestellt worden ist, weil zwei der Steuerpflichtigen, deren künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein sollte, bei Antragstellung noch nicht existiert haben.
3. Beinhaltet eine Antragsschrift mehrere voneinander abgrenzbare Sachverhalte und werden zu jedem Sachverhalt konkrete Rechtsfragen gestellt, handelt es sich um mehrere Anträge auf Erteilung der verbindlichen Auskunft, die in einem Schriftsatz zusammengefasst sind.
Normenkette
AO § 89 Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 4, 5 Sätze 1-2; GKG §§ 34, 39 Abs. 2; StAuskV § 1 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Festsetzung der Gebühr zur beantragten Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).
Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 stellte der Kläger beim Finanzamt X einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Dem Antrag lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Eigentümer zahlreicher Immobilien. Ziel der im Antrag dargestellten Gestaltung war es, den Bestand des Immobilienvermögens in seiner jetzigen Form, unabhängig von Nachfolgefragen auch zukünftiger Generationen, zu sichern. Zur Erreichung dieses Ziels plante der Kläger den Immobilienbesitz, dessen wertvollster Teil sich in X befand, auf eine deutsche Familienstiftung übergehen zu lassen. Zunächst sollte das ausgewählte Immobilienvermögen in die noch zu gründende gewerblich geprägte A GmbH & Co.KG eingelegt werden. Alleingesellschafter der vermögensmäßig an der Kommanditgesellschaft nicht beteiligten Komplementär-GmbH, als auch alleiniger Kommanditist der KG sollte der Kläger werden. Im Anschluss sollte der Kläger die Anteile an der GmbH und der KG vollständig an die noch zu errichtende A Familienstiftung (A Stiftung) mit Sitz im Inland schenkweise übertragen. Zweck der A Stiftung sollte die Unterstützung der Abkömmlinge in gerader Linie des Stifters und deren Familien sowie die Erhaltung des Vermögens sein. Mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft sollten neben einkommensteuerrechtlichen, schenkungsteuerrechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen auch grunderwerbsteuerrechtliche Fragen, betreffend sowohl die Besteuerung des Klägers persönlich (Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer), als auch die Besteuerung der noch zu gründenden A GmbH & Co.KG (Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer) und der noch zu gründenden A Stiftung (Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer) geklärt werden.
Bezüglich der Grunderwerbsteuer bat der Kläger um die Beantwortung folgender Rechtsfragen:
„Ist auf die Übertragung der unentgeltlich erworbenen Grundstücksteile gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten des Antragstellers in die Gesamthand, an welcher er zu 100 % vermögensmäßig beteiligt ist, die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes anwendbar, so dass durch diesen Vorgang keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.”
„Ist die schenkweise Übertragung der Anteile an der grundstücksbesitzenden GmbH & Co.KG von der Grunderwerbsteuer befreit.”
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 übersandte das Finanzamt X dem beklagten Finanzamt (FA) den Antrag des Klägers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und bat, bezüglich der grun...