rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung durch Verwendung eines falschen Verfahrenscodes in der Ausfuhranmeldung ist nicht nachträglich heilbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch die Zollanmeldung einer Ware kann ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung darstellen, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat (hier durch die fehlerhafte Verwendung des Verfahrenscodes 1000 in der Ausfuhranmeldung), dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird.

2. Die Verwendung des falschen Verfahrenscodes in der Ausfuhranmeldung kann nicht nachträglich durch eine Korrektur auf den Originalpapieren geheilt werden, weil auch im Fall einer entsprechenden Änderung die Ziele der aktiven Veredelung nach wie vor gefährdet wären.

 

Normenkette

ZK Art. 236 Abs. 1, Art. 203 Abs. 1-2; EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 1, Art. 203 Abs. 1-2; ZKDV Art. 865 UAbs. 1; EWGV 2454/93 Art. 865 UAbs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.11.2010; Aktenzeichen VII B 123/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) zu Recht die Erstattung von Einfuhrabgaben abgelehnt hat.

Die Klägerin stellt in ihrem Unternehmen u. a. pharmazeutische Erzeugnisse her und handelt mit diesen. In diesem Zusammenhang führte sie auch Nichtgemeinschaftswaren nach Deutschland ein und überführte diese in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. Tz. 12 des Prüfungsberichts vom 20. November 2001 betreffend den Prüfungszeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2001). Das HZA hatte der Klägerin außerdem das Anschreibeverfahren bei der Ausfuhr von Waren (Zugelassener Ausführer) bewilligt (vgl. Zulassung vom 4. März 1999).

Die Klägerin war weiterhin Inhaberin einer Bewilligung zur aktiven Veredelung (aV) nach dem Nichterhebungsverfahren für den Wirkstoff Olmesartan Medoxomil in Pulverform der Code-Nr. 2934 90 96 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Herstellung von Tabletten (vgl. Bewilligung vom 2. Februar 2001, geändert am 20. Februar 2001). In der Bewilligung war festgelegt, dass die Veredelungserzeugnisse zur Beendigung der Veredelung beim Hauptzollamt zu gestellen und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen oder in ein sich an die Veredelung anschließendes Zollverfahren zu überführen seien (vgl. Felder Nr. 15 und 17). Außerdem wurde vorgeschrieben, dass die Veredelungserzeugnisse mit Vordruck 0243 aus der Veredelung abzumelden seien (vgl. Feld Nr. 20). Als Frist für die Beendigung des Verfahrens war der letzte Tag des auf die Abfertigung der Einfuhrwaren zur Veredelung folgenden Kalendervierteljahres festgelegt (vgl. Feld Nr. 18). Die Abrechnungsmodalitäten wurden in Feld Nr. 24 der Bewilligung geregelt.

Die Klägerin führte im Februar, März und Mai 2001 sechs Sendungen des Wirkstoffs Olmesartan Medoxomil in Pulverform aus Japan nach Deutschland ein und meldete diese beim Hauptzollamt, dessen Rechtsnachfolger das HZA ist, zur Überführung in die aV an (vgl. Anlage 1 des Prüfungsberichts vom 20. November 2001). Im Rahmen der Veredelung stellte die Klägerin aus dem Wirkstoff Tabletten her.

Nachdem nach Ablauf der Wiederausfuhrfrist weder Ausfuhranmeldungen noch eine Abrechnung der aV vorlagen, erkundigte sich der zuständige Sachearbeiter des HZA bei der Klägerin nach der Beendigung des Veredelungsverfahrens und gewährte eine Fristverlängerung zur Beendigung der aV.

Unter Verwendung vorabgestempelter Ausfuhranmeldungen des HZA A. – ZA I. führte die Klägerin die genannten Waren unter Verwendung des Verfahrenscodes 1000 in Feld Nr. 37 der Ausfuhranmeldungen am 8. und 24. August (Ausfuhranmeldungen Nr. 982285 – 88 bzw. Nr. 982313 – 19) sowie am 18. September 2001 (Ausfuhranmeldung Nr. 982351 – 56) in die USA aus. Mit Fax vom 24. September 2001 teilte die Klägerin dem HZA mit, dass sie die Veredelungserzeugnisse ausgeführt habe, und erkundigte sich nach den Abrechnungsmodalitäten.

Aufgrund der Verwendung des Verfahrenscodes 1000 setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Januar 2002 (Z 1111 230017 01 2002 7600) gegen die Klägerin Einfuhrabgaben i.H.v. insgesamt … EUR (… EUR Zoll, … EUR Einfuhrumsatzsteuer und … EUR Ausgleichszinsen) fest, die die Klägerin entrichtete.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 beantragte die Klägerin die Erstattung des Zolls und der Ausgleichszinsen, die das HZA mit Verfügung vom 26. Januar 2006 ablehnte.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2007) erhob die Klägerin Klage, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Sie habe die Waren weder während der Durchführung der aV noch anlässlich der Wiederausfuhr der zollamtlichen Überwachung entzogen. Sie weist auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Österreichs (UFS) vom 30. April 2003 sowie auf die Arbeitsrichtlinie „Aktive Veredelung” (ZK-1140) der österreichischen Zollverwaltung hin. Eine etwaige Pflichtverletzung bei der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse könne...

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