Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger erzielt als Pilot der … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuer-Erklärung 1995 beantragte der Kläger u. a. einen Bettag in Höhe von 1.928 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerfrei zu belassen. Dabei handelte es sich nach seinen Angaben um die nicht angewandte Reduzierung der Mehrflugstundenvergütung um die 16,3 %ige Schichtzulage seitens des Arbeitgebers (16,3 v. H. von 11.829,16 DM = 1.928,15 DM). Der Beklagte (das Finanzamt) ließ diesen Betrag nicht zum Werbungskostenabzug zu bzw. ließ diesen Betrag nicht steuerfrei.
Auf den Einkommensteuer-Bescheid 1995 vom 6. November 1997 wird verwiesen. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt vertrat in der Einspruchsentscheidung die Auffassung, daß die Vergütungen für Mehrflugstunden uneingeschränkt der Besteuerung unterlägen.
Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen ausgeführt: Als Angehöriger des fliegenden Personals der … bestehe sein Gehalt aus Grundgehalt. + (eventueller) Senior First Officer – SFO – Zulage + Schichtzulage.
Die Schichtzulage betrage 16,3 % des Grundgehalts und sei steuerfrei. Sie diene zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonn –, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Arbeit).
Die Mehrflugstundenvergütung werde dagegen zu Unrecht voll der Lohnsteuer unterworfen. Sie werde nach folgender Formel berechnet:
(individuelle Grundvergütung + (eventuelle) SFO-Zulage + Schichtzulage): 75
Sie werde nach 75 Flugstunden bezahlt. Sie falle nicht zusätzlich pro Tag an, sondern finde dann im Überstundenbereich statt, auch an Sonn- und Feiertagen und nachts.
Aus der Berechnungsformel der Mehrflugstundenvergütung sei klar zu erkennen, daß kein erhöhter Stundensatz bezahlt werde. Habe denn eine Schichtzulage im Bereich der Mehrflugstundenvergütung nicht mehr Berechtigung als im Bereich des Grundgehalts?
In seinem Falle würden Mehrflugstunden bedeuten, daß statt 6 mal, 8 mal monatlich eine Zeitverschiebung verkraftet werden müsse.
Der Hinweis des Finanzamts auf das Urteil des hessischen Finanzgerichts (Az.: 13 K 2597/89) übersehe, daß sich die Rechtslage geändert habe. Damals sei die Mehrflugstundenprämie ein bestimmter fester Betrag gewesen. Im derzeitigen Manteltarifvertrag sei nunmehr die Schichtzulage bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung explizit aufgeführt.
Demzufolge seien 16,3 % der in 1995 erhaltenen Mehrflugstundenvergütung steuerfrei zu belassen.
Der Kläger beantragt,
von seiner Mehrflugstundenvergütung, die das Finanzamt in voller Höhe als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt hat, 1.928 DM als steuerfreie Einnahmen zu behandeln.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1998. Es ist der Auffassung, daß es sich bei der Formel in § 9 A zum Manteltarifvertrag Nr.: 4 für das Cockpitpersonal lediglich um eine Berechnungsmethode der Mehrflugstundenvergütung handele. Eine Steuerbefreiung werde damit nicht zum Ausdruck gebracht.
Der Kläger hat den Einkommensteueränderungsbescheid 1995 vom 19. Februar 1999 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (§ 68 FGO).
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind nicht erfüllt.
Nach § 3b EStG sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, in bestimmter Höhe steuerfrei. Dabei gilt als Grundlohn, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht (§ 3b Abs.; 2 EStG). Wer die Begünstigung in Anspruch nehmen will, muß die – verhältnismäßig engen – gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Nicht jeder Arbeitnehmer, der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet, kann die Behandlung nach § 3b EStG verlangen. Wer einen Monatslohn vereinbart, erhält keine Zuschläge im Sinne des § 3b EStG, auch wenn der Monatslohn so bemessen ist, daß er die Zuschläge mit umfaßt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1967 VI 159/65, BStBl II 1968, 274). Eine nur rechnerische Aufteilung eines für die geschuldete regelmäßige Arbeitsleistung gezahltes Gehalt in Grundlohn und Zuschläge führt nicht zur Steuerfreiheit der Zuschläge (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG 18. Aufl. 1999, § 3b Rz. 7). Auch das nachträgliche Herausrechnen aus einem einheitlich vereinbarten und gezahlten Gehalt ist unzulässig (BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 144/87, BStBl II 1991, 296), Pauschale Zuschläge sind nicht steuerfrei, wenn sie mit festen Monatsbeträgen pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu den begünstigten Zeiten, gezahlt werden. Werden sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse für tatsächliche Arbeit zu den begünstigten Zeiten geleistet, ist eine Verrechnun...