rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreisefreimenge für Zigaretten nur für persönlich mitgeführtes Reisegepäck
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Einreisefreimenge für Zigaretten kann nur der Reisende in Anspruch nehmen, der das Gepäck, in dem sich die Zigaretten befinden, mit sich führt. Die zusätzlichen 200 Stück Zigaretten sind auch nicht dem Bruder oder dem weiteren Begleiter des Klägers bzw. deren Freimengen zuzurechnen gewesen. Denn die genannte Begünstigung kommt nur für das persönliche Gepäck eines Reisenden in Betracht. Als solches gelten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann. Dies bedeutet, dass der Reisende sein Gepäck begleiten muss und eine Freimenge nur für solche Waren gewährt werden kann, die der Reisende unmittelbar mit sich führt.
2. Wird im grenzüberschreitenden Reiseverkehr eine Steuerordnungswidrigkeit begangen und als solche nicht verfolgt, kann die Zollstelle einen Zollzuschlag festsetzen.
Normenkette
TabStG § 21; ZK Art. 202; ZKDV Art. 230; ZollV § 29; ZollVG § 32
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) zu Recht gegen den Kläger pauschalierte Einfuhrabgaben und einen Zuschlag nach dem Zollverwaltungsgesetz festgesetzt hat.
Am 1. November 2010 reiste der Kläger aus der Türkei kommend über das HZA – Zollamt nach Deutschland ein. Er benutzte den grünen Ausgang „anmeldefreie Waren”, wobei er in einer Einkaufstüte 400 Stück Zigaretten bei sich trug. Davon beließ ihm das HZA nach einer Zollkontrolle 200 Stück als Reisemitbringsel abgabenfrei.
Hinsichtlich der übrigen 200 Stück Zigaretten setzte das HZA mit Steuerbescheid vom selben Tag pauschale Einfuhrabgaben i. H. v. 38,00 EUR sowie einen Zuschlag in derselben Höhe fest, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2010 Einspruch einlegte. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er mit seinem Bruder zwei Stangen Zigaretten im Flugzeug erworben habe, die sie in einer Einkaufstüte zum Tragen dabei gehabt hätten. Sie seien gemeinsam in Richtung Ausgang gegangen, als ihre Unterhaltung durch das Hereinbitten der Abfertigungsbeamtin unterbrochen worden sei. Daraufhin sei sein Bruder weitergegangen. Sein Freund habe noch auf das Gepäck gewartet.
In einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 führte die Abfertigungsbeamtin A aus, dass sie den Kläger nicht in Begleitung anderer Personen gesehen habe. Der Kläger habe angegeben, dass er mit seinem Bruder und einem Kollegen unterwegs sei, die sich schon draußen im öffentlichen Bereich befinden würden. Die Frage, ob es sich bei dem mitgeführten Gepäck um sein eigenes handele, habe er zunächst bejaht. Erst nachdem sie ihm erklärt habe, dass es sich bei den Zigaretten um mehr als die Freimenge handeln würde, habe der Kläger erklärt, dass ihm nur eine Stange gehöre und die andere seinem Bruder (vgl. auch Stellungnahme vom 16. Mai 2011).
Den Einspruch des Klägers wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 11. April 2011 zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage, mit der er im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Er habe die Gepäckentnahmestation des Flughafens … nicht alleine, sondern gemeinsam mit seinem Bruder verlassen. Daraufhin sei er von einer Mitarbeiterin allein herausgezogen worden. Diese habe jedoch gesehen, dass er nicht alleine, sondern in Begleitung seines Bruders von der Gepäckausgabe in Richtung Ausgang gegangen sei. Er habe ihr auch mitgeteilt, dass er gemeinsam mit seinem Bruder unterwegs sei und dieser gerade mit ihm herausgegangen sei. Weiterhin habe er der Abfertigungsbeamtin mitgeteilt, dass sein zweiter Begleiter noch beim Gepäck sei. Die pauschalierte Einfuhrabgabe und der Zuschlag nach dem Zollveraltungsgesetz seien daher nicht gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 1. November 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 11. April 2011 aufzuheben.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Freimenge könne nur Reisenden gewährt werden, die bei der Zollabfertigung gemeinsam mit ihren Koffern erscheinen und die Abgabenbefreiung für sich geltend machen. Da bei der Kontrolle kein Mitreisender des Klägers erschienen sei, hätten die 200 Stück Zigaretten nicht als Reisemitbringsel abgabenfrei bleiben können.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO).
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akte und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das HZA hat zu Recht mit Einfuhrabgabenbescheid vom 1. November 2010 gegen den Kläger pauschale Einfuhrabgaben i. H. v. 38,00 EUR sowie einen Zuschlag in derselben Höhe festgesetzt.
1. Mit der Einfuhr der 200 Stück Zigaretten aus einem Drittland i. S. d. § 4 Nr. 7 des Tabaksteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (