rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerbefreiung für UNSCOM-Mitarbeiter
Leitsatz (redaktionell)
Bezüge eines von seinem Arbeitgeber für die UNSCOM (=Nebenorgan des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen) abgestellten Mitarbeiters mit inländischem Wohnsitz, die vom inländischen Arbeitgeber gezahlt werden, sind nicht steuerfrei nach dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13.2.1946.
Normenkette
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Art. V Abschn. 18 Buchst. b; Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Art. VI Abschn. 22
Tatbestand
Die Kläger (Kl) werden als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1995 erklären sie u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kl als Diplom-Ingenieur von der Firma … (D-AG) erhält. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 12.8.1997, in dem der Beklagte (das Finanzamt -FA-) diese Einkünfte im wesentlichen erklärungsgemäß berücksichtigte, legten die Kl Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren machten sie geltend, die Einkünfte des Kl aus nichtselbständiger Arbeit seien aufgrund internationaler Verträge von der Steuer befreit. Hierzu legten sie eine Bescheinigung der D-AG vom 2.9.1997 vor. Hierin wird bestätigt, daß der Kl von der D-AG über die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Auswärtigen, seit 1.2.1995 zu den Vereinten Nationen für Überwachungsaufgaben abgestellt ist. Das Arbeitsverhältnis zur D-AG sei ungekündigt. Weiterhin wurden Bescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß der Kl 1995 mehrmals auf Bitte der UNSCOM, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, die aufgrund der UN-Resolutionen 687, 707 und 715 zur Überprüfung der Abrüstung des Irak eingerichtet wurde, im Irak mit Kontrollaufgaben betraut war. Nach einer Bescheinigung der UNSCOM vom 27.2.1995 wurde er hierbei aufgrund eines besonderen Dienstvertrages mit der UNSCOM tätig. In einer weiteren Bescheinigung der UNSCOM vom 12.1.1995 wird darum gebeten, dem Kl die Vorrechte und Befreiungen, die sich aus Section 22 des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Vereinten Nationen ergeben, zu gewähren. In einer weiteren Begründung vom 20.11.1997, auf die Bezug genommen wird, erklären die Kl, der Kl sei von Januar 1995 bis zum 20.5.1996 mehrfach vom Auswärtigen Amt für die Arbeiten der UN-Sonderkommission im Irak angefordert worden und die D-AG habe diesem Antrag entsprochen. Seit dem 20.5.1996 sei der Kl ununterbrochen in der UN-Sonderkommission in New York tätig. Da es sich um eine befristete Entsendung handle, sei zwischen dem Auswärtigen Amt, das sonst die Besoldung dieser Personen übernehme, und der D-AG vereinbart worden, daß der Kl weiterhin sein Gehalt von der D-AG erhalte und die D-AG ihrerseits das Geld vom Auswärtigen Amt erstattet bekomme. Weiterhin werden von den Vereinten Nationen ausgestellte Ausweispapiere (Certificates) für die jeweiligen Einsatzzeiten des Kl vorgelegt, in denen bescheinigt wird, daß dieser in Angelegenheiten der Vereinten Nationen tätig wird. In einer weiteren Begründung vom 16.1.1998, in der die einzelnen Einsatzzeiten des Kl aufgeführt werden, erklärt dieser, er sei seit dem 1.1.1995 bis jetzt für die Vereinten Nationen tätig, auch außerhalb der Einsatzzeiten im Irak. Weiterhin wird eine zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Auswärtigen, und der D-AG geschlossene Zuwendungsvereinbarung vom 15.1.1998 vorgelegt. In dieser Vereinbarung, auf die Bezug genommen wird, erklärt sich die Bundesrepublik bereit, Zuwendungen in Höhe von 7.500 DM je entsandtem Experten und vollem Einsatzmonat der D-AG zu gewähren. Nach Tz. 2.7 dieser Vereinbarung sind sich die Vertragsparteien jedoch einig, daß durch diese Vereinbarung und den Zuwendungsbescheid vom 15.1.1998 kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien oder zwischen den von der D-AG entsandten Experten und dem Auswärtigen Amt zustande komme. Weiterhin legt der Kl vertragliche Vereinbarungen zwischen ihm und der UNSCOM über seine jeweiligen Einsatzzeiten vor (besondere Dienstverträge für Berater, in denen der Höhe nach nicht bezifferte Unterhaltsbezüge ohne Bezahlung eines Gehalts vereinbart werden). Nach einem vorgelegten Informationsblatt der UNSCOM für ihre Inspekteure genießen diese während ihrer Verpflichtung für die UNSCOM die Vorrechte und Befreiungen, die sich aus Art. VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13.2.1946 ergeben.
Nachdem das FA dem Kl mitteilte, eine Steuerfreistellung scheitere daran, daß keine Zahlungen durch die Vereinten Nationen vorlägen, sondern daß die Gehaltszahlungen weiterhin in unveränderter Höhe durch die D-AG im Rahmen des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgten, erklärten die Kl, gemäß Art. V Section 18 b des Übereinkommens vom 13.2.1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nation...