Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer Bauträger-KG aufgrund der Kündigung des Gesellschaftsvertrages erzielen. Gewerbesteuermessbetrag 1993. (der A GmbH & Co. KG)
Leitsatz (redaktionell)
Kündigen die beiden einzigen Kommanditisten einer Bauträger-KG den Gesellschaftsvertrag mit der Folge, dass ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf den Komplementär als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, so ist der daraus entstehende Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn als laufender, nicht nach § 16 EStG begünstigter Gewinn in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit er aus der Aufdeckung stiller Reserven von Grundstücken des Umlaufvermögens erwachsen ist.
Normenkette
GewStG 1991 § 2 Abs. 1 S. 1; EStG 1990 § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG 1991 § 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Gewinn, den die beiden einzigen Kommanditisten aufgrund ihrer Kündigung des KG-Vertrages erzielt haben, ein gemäß §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn ist, mit der Folge, dass dieser Gewinn nicht als Gewerbeertrag zu erfassen ist.
I.
Die Klägerin (Klin), die A GmbH …, war die geschäftsführende Komplementärin der am 27.4.1992 gegründeten A GmbH & Co. KG (= KG; vgl. das Schreiben an das Amtsgericht … – Registergericht – in Sachen Neuanmeldung einer KG vom 27.4.1992 sowie die schriftliche Bestätigung der bis dahin mündlich festgelegten Bestimmungen zum Gesellschaftsvertrag vom 18.7.1994 …). Aufgrund der Kündigung des KG-Vertrags durch die beiden alleinigen Kommanditisten X und Y zum 30.6.1993 gingen alle Aktiva und Passiva gegen eine Abfindung in Höhe von 30.949,46 DM (zur Berechnung vgl. den Jahresabschluss der KG zum 30.6.1993 …) per Anwachsung auf die GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Alleingesellschafterin der GmbH war Frau X.
Gegenstand der KG war lt. Gesellschaftsvertrag die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen, der Erwerb von verbrieften Forderungen gegen eine Kapital- oder Kommanditgesellschaft, die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, ferner die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremdem Namen und für fremde Rechnung.
Mit Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1993 vom 9.5.1995 übernahm das FA die Angaben aus der Gewerbesteuererklärung (Verlust aus Gewerbebetrieb 21.221 DM; Gewerbekapital nicht mehr als 120.000 DM) und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag – gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – auf 0 DM fest.
Im Anschluss an eine u. a. für das Streitjahr durchgeführte Betriebsprüfung (Bp) beurteilte das FA einen in der Steuererklärung als Veräußerungsgewinn der beiden ausgeschiedenen Gesellschafter ausgewiesenen und diesen beiden Personen jeweils hälftig zugerechneten Betrag in Höhe von insgesamt 242.000 DM als laufenden gewerblichen Gewinn und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermessbetrags-Änderungsbescheid für 1993 vom 7.5.1996 (vgl. Bescheid vom 7.5.1996, Bl. 12 der Gewerbesteuerakten, Rubrik 1993, sowie die dem Bescheid zugrunde liegende Berechnung lt. dem Bp-Bericht vom 28.8.1995). Dieser –der Berechnung nach unstreitige– Gewinn resultierte aus der Wertsteigerung eines Grundstücks. Das Grundstück hatte die KG am 21.5.1992 gekauft und bis zur Kündigung des KG-Vertrags durch die beiden Kommanditisten zum 30.6.1993 durch umfangreiche Tätigkeiten baureif gemacht (Planungsarbeiten, Verhandlungen mit Behörden usw.; vgl. Bl. 7 der Rechtsbehelfsakte). In der rechtlichen Würdigung auf Seite 6 des Bp-Berichts (vgl. ergänzend die dortige Sachverhaltsdarstellung) heißt es unter Hinweis auf ein Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 25.1.1995 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1995, 388), Veräußerungsgewinne aus Grundstücksgeschäften seien regelmäßig nicht begünstigte laufende Gewinne, auch wenn zugleich der Gewerbebetrieb aufgegeben werde. Außerdem liege ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor (§ 42 AO), da kein wirtschaftlich vernünftiger Grund erkennbar sei, warum die Grundstücksverwertung durch die Vorschaltung einer GmbH & Co. KG erfolgt sei. Dasselbe Verfahren sei bei weiteren Grundstücksgeschäften praktiziert worden.
Der dagegen im Wesentlichen mit der Begründung eingelegte Einspruch, der hier vorliegende Fall sei mit dem vom BFH entschiedenen Fall, auf den sich der Betriebsprüfer bezogen habe, nicht vergleichbar, und auch die Voraussetzungen für einen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO seien wegen des Vorliegens wirtschaftlich vernünftiger Gründe nicht erfüllt, hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung –EE– vom 10.9.19...