rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrabgaben für einen im Drittland zugelassenen Pkw bei vorübergehender Verwendung im Gemeinschaftsgebiet
Leitsatz (redaktionell)
1. Gem. Art. 558 Abs. 1 Buchst. a und b ZK-DVO ist eine vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nur möglich, wenn das Fahrzeug auf den Namen einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person amtlich zugelassen ist und von einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person verwendet wird.
2. Maßgeblich ist der gewöhnliche Wohnsitz des Verwenders. Dies ist, wenn dieser über persönliche und berufliche Bindungen sowohl in der Gemeinschaft als auch im Drittland verfügt, der bei einer Gesamtwürdigung aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort, an dem sich der ständige Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Im Zweifel ist den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen.
Normenkette
ZK Art. 4 Nr. 2, Art. 137, 202 Abs. 1 Buchst. a, Art. 215 Abs. 4; ZKDV Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, Art. 233, 234 Abs. 2, Art. 558 Abs. 1, Art. 560; RL 83/182/EWG Art. 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA) gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben für ein Kfz festgesetzt hat.
Der Kläger wurde am 10. Oktober 2008 als Fahrer eines VW-Transporters 2,5 TDI mit dem türkischen Kennzeichen … von Österreich kommend auf der BAB 3 zwischen Regensburg und Nürnberg von der Mobilen Kontrollgruppe des HZA kontrolliert. Im Pkw befanden sich außerdem die Ehefrau des Klägers und dessen vier Kinder.
Der Kläger wies sich mit einem deutschen Reisepass aus. Bei der Kontrolle der Fahrzeugpapiere wurde festgestellt, dass der Pkw seit 2006 auf den Kläger in der Türkei zugelassen war. Bei der weiteren Befragung gab der Kläger an, seinen Hauptwohnsitz in X zu haben, wo die Kinder auch zu Schule gingen, er aber in der Türkei arbeite. Außerdem besitze er auch einen türkischen Pass.
Das HZA setzte deshalb mit Einfuhrabgabenbescheid vom 11. Februar 2009 gegenüber dem Kläger Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 3.708,– EUR fest, weil er den Pkw vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe. Dabei ging es von einem Zollwert des Pkw in Höhe von 12.000,– EUR aus.
Während des Einspruchsverfahrens teilte der Kläger mit, dass er in X ansässig sei und in Deutschland arbeite. Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2009 wies das HZA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage bringt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe das Fahrzeug nicht zu kommerziellen Zwecken in das Zollgebiet verbracht, er habe es bereits wenige Tage später wieder in die Türkei zurückgeführt. Vor seiner Reise in die Türkei habe er zweimal beim Zollamt N in X vorgesprochen, wo ihm versichert worden sei, dass für das kurzzeitige Verbringen seines in der Türkei angemeldeten Fahrzeugs nach Deutschland keinerlei Formalitäten nötig seien. Er habe deshalb keine Veranlassung gesehen, für das Fahrzeug bei der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Zollanmeldung abzugeben. Außerdem sei er bei der Einreise in die Europäische Union an der Grenze zu Slowenien und gleichermaßen an der Grenze zwischen Slowenien und Österreich kontrolliert worden.
Ebenso sei der Wert seines Fahrzeugs wegen dessen Alters, der Nutzung und der Laufleistung mit 12.000,– EUR zu hoch angesetzt worden. Der bloße Hinweis auf Internetrecherchen sei insoweit unzureichend. Im Übrigen sei seine Aussage hinsichtlich seines Hauptwohnsitzes nicht verwertbar, da er vor seiner Vernehmung am 10. Oktober 2008 nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 11. Februar 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2009 aufzuheben.
Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Ausführungen des Klägers zu seiner Belehrung am 10. Oktober 2008 hätten für die steuerrechtliche Beurteilung keinen Einfluss. Das Zollamt N habe mitgeteilt, dass die vom Kläger behauptete Auskunft nicht erteilt worden sei. Im Übrigen seien Auskünfte einer Zolldienststelle unverbindlich. Bei der Festsetzung des Zollwerts seien vom ermittelten Wert in Höhe von 16.800 EUR die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer von 19 % sowie ein Minderungsbetrag für eventuelle Ausstattungsdifferenzen und ein unterstellter Gewinnanteil des Händlers abgezogen worden.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2010 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 FGO).
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das HZA hat gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben in Höhe von i...