rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtberücksichtigung eines Betriebsprüfungs-Berichts bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Hat das FA bei Ehegatten mit eigenen Betrieben für den gleichen Prüfungszeitraum Betriebsprüfungen durchgeführt und hebt die zuständige Veranlagungsstelle nach Eingang des --nicht zu Steuernachzahlungen oder -erstattungen führenden-- Prüfungsberichts für den Betrieb Ehefau den Vorbehalt der Nachprüfung in allen Steuerbescheiden der Ehegatten auf, so können die Bescheide beim Eingang des -zu Mehrsteuern führenden- Prüfungsberichts für den Betrieb des Ehemanns nach § 129 AO geändert werden.
Normenkette
AO 1977 § 129 S. 1
Tatbestand
Die Kläger werden als Ehegatten zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. In ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für 1989 und 1990 erklären sie unter anderen jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewerbebetrieb des Klägers als Unternehmensberater wird hierbei unter der allgemein den Ehegatten zugeteilten Steuernummer 18 erfaßt, während für die von der Ehefrau betriebene Versicherungsvermittlung eine eigene Steuernummer, 16 erteilt ist. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) führte die Veranlagungen zur Einkommensteuer für 1989 und 1990, die Feststellung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages ebenfalls für 1989 und 1990, sowie die. Umsatzsteuerveranlagung für den Gewerbebetrieb des Klägers für 1989 bis 1991 zunächst im wesentlichen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) durch.
Am 30.6.1993 ergingen unter den oben genannten Steuernummern getrennte Prüfungsanordnungen für die Einkommensteuer und die jeweiligen Gewerbebetriebe der Kläger. Die Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde durch eine Mitteilung gem. § 202 Abs. 1 Satz 2 AO vom 2.12.1993 abgeschlossen, in der der Klägerin mitgeteilt wurde, die Prüfung habe zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt. Die die Einkommensteuer der Kläger und den Gewerbebetrieb des Klägers betreffende Betriebsprüfung wurde mit BP-Bericht vom 24.11.1993 abgeschlossen. Dieser Bericht wurde dem Kläger am 8.12.1993 durch die Betriebsprüfungsstelle übersandt und nach Ablauf einer Einwendungsfrist am 13.1.1994 dem FA zur Auswertung übermittelt. Das FA hatte in sämtlichen angefochtenen Bescheiden mit Bescheiden vom 3.1.1994 den Vorbehalt der Nachprüfung ohne weitere Änderungen aufgehoben (§ 164 Abs. 3 AO). Die Erläuterungen dieser Bescheide verweisen auf den Prüfungsbericht vom 2.12.1993.
Am 2.2.1994 erließ das FA geänderte Bescheide zur Einkommensteuer und zum Gewerbesteuermeßbetrag für 1989 und 1990 sowie zur Umsatzsteuer für 1989 bis 1991. Mit diesen Bescheiden wurden die Ergebnisse aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 24.11.1993 ausgewertet. Als Begründung für die Steuerfestsetzung verweisen alle Bescheide auf §§ 129, 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. In den Erläuterungen wird jeweils auf den Prüfungsbericht vom 13.1.1994 (das Datum zu dem der Betriebsprüfungsbericht vom 24.11.1993 dem FA übersandt worden war) Bezug genommen. Gegen diese Bescheide legten die Kläger Einspruch ein und vertraten die Ansicht, es seien weder die Voraussetzungen für deren Berichtigung (§ 129 AO) noch für deren Änderung (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) erfüllt. Weiterhin wird die materiell-rechtliche Beurteilung von Zahlungen in Höhe von 103.000 DM an eine Schweizer Unternehmensberatung gerügt. Nach den in den Bescheiden vom 2.2.1994 übernommenen Feststellungen des BP-Berichts vom 24.11.1993 (Tz. 1.8) blieben diese. „Werbekosten (F” mangels Nachweisen (fehlende Seminarunterlagen, Namen und Anschrift der Schulungsteilnehmer, Zahlungsnachweise) unberücksichtigt. Der Kläger hatte sich nach dem BP-Bericht insoweit bei der Schlußbesprechung Einwendungen vorbehalten. Als Grund der Zahlungen waren zwei Honorarnoten durch F (F), Treuhand, Unternehmensberatung, -vorgelegt worden. Nach einer Honorarnote vom 30.6.1990 werden 73.000 DM „Honorar inklusive Spesenabgeltung” für „Management- und Verkaufstraining ihrer zwölf Mitarbeiter, Frühjahrsseminar: Persönlichkeitstraining, Effizienztraining; Sommerseminar: Verkaufstraining, Organisationstraining; Bereitstellung und Erarbeitung der Seminarunterlagen” abgerechnet. Eine weitere Honorarnote vom 30.9.1990 über 30.000 DM nimmt Bezug auf „Ausarbeitung einer ausführlichen Marktanalyse für die Finanzierung von Projekten und Versicherungen in Verbindung mit internationalen Bankenpools, Marktanalysen und umfangreiche Besprechungen”. In einem diesbezüglich eingeleiteten Strafverfahren erklärte der Betriebsprüfer (Herr K) bei seiner Vernehmung durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle am 3.2.1994 hierzu, der Kläger habe bis heute keinerlei Angaben über die angeblichen zwölf Mitarbeiter für die das Management und Verkaufstraining angeblich abgehalten worden sein soll bzw. über Ort und Zeit der Seminare gemacht. Der Kläger erklärte bei seiner Vernehmung am 24.3.1994, Herr F habe ihm versichert, er b...