Entscheidungsstichwort (Thema)
Kirchensteuer 1992, 1994–1997
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO–)
I.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1992, 1994 bis 1997 der Römisch-Katholischen (rk) Kirche angehörten. Die Klägerin ist Österreicherin, der Kläger Deutscher. Der Kläger unterhält eine Arztpraxis an seinem Hauptwohnsitz in einer Allgäuer Gemeinde und ist lt. einem Meldezettel seit 15.3.1983 in Österreich mit einem Zweitwohnsitz gemeldet (Bl. 6 FG-Akte). Lt. einer Bestätigung der österreichischen Kirchenbeitragsstelle vom 29.7.1997 konnte eine Meldung des Klägers in der Gemeinde seines Zweitwohnsitzes nicht festgestellt werden (Bl. 9 FG-Akte).
Die Klägerin übt ihren Beruf weit überwiegend in Deutschland aus und ist Elternbeirätin in einer Allgäuer Sonderschule. Sie ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet. Ihre beiden adoptierten Kinder haben sowohl in Deutschland bei ihren Eltern als auch in Österreich einen Wohnsitz. Sie gehen in einer Allgäuer Gemeinde zur Schule (Schreiben der Klägerin vom 20.10.1996, Bl. 46 KiSt-Akte).
Beide Kläger sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Lt. Auskunft des Finanzamts (Bl. 34 FG-Akte) war die Klägerin 1995 und 1996 in Österreich mit keinen Einkünften steuerpflichtig. Lediglich für 1994 war Umsatzsteuer (USt) i.H.v. 6.709 ÖS in Österreich zu entrichten (USt-Bescheid des öst. FA vom 29.8.1995, Bl. 16 der Anlagen zum Schriftsatz vom 23.2.1998).
Zwar war die Klägerin mit den 1992 bis 1994 in Österreich erzielten Einkünften, die sich zwischen 2.000 und 3.000 DM bewegten, beschränkt steuerpflichtig, doch fiel auf die geringfügigen Einkünfte keine österreichische Einkommensteuer (ESt) an (s. Bl. 17 f. der Anlagen).
Der Beklagte (das Katholische Kirchensteueramt –KiStA–) setzte die Kirchensteuer (KiSt) 1992 und 1994 wie folgt fest:
KiSt-Bescheid 1992 (Bl. 4 KiSt-Akte) |
84,00 DM |
KiSt-Bescheid 1994 (Bl. 2 KiSt-Akte) |
238,80 DM |
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322,80 DM |
Die Einsprüche gegen diese Bescheide wies das KiStA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 28.8.1996 zurück (Bl. 36–40 KiSt-Akte). Gegen diese EE wurde erst mit Schriftsatz vom 18.11.1997 Klage erhoben.
Ferner erließ das KiStA folgende Bescheide:
KiSt-Bescheid 1995 (Bl. 3 KiSt-Akte) |
624,30 DM |
Vorauszahlungen (VZ) 1996 (Bl. 6 KiSt-Akte) |
400,00 DM |
VZ 1997 (Bl. 4 KiSt-Akte) |
240,00 DM |
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1.264,30 DM |
Bei den VZ handelt es sich um Änderungsfestsetzungen. Die ursprünglichen VZ 1996 und 1997 wurden im KiSt-Bescheid 1995 vom 25.3.1997 angesetzt, den die Kläger mit Schreiben vom 20.4.1997 (Bl. 63, Rücks. KiSt-Akte) anfochten. Die KiSt 1996 wurde mit Bescheid vom 17.12.1997 (Bl. 7 f. KiSt-Akte) auf 624,30 DM festgesetzt.
Die Kläger verweigerten seit 1994 jegliche KiSt-Zahlung an das KiStA mit der Begründung schwerwiegender pastoraler Mißstände in der Diözese Augsburg (A). Insbesondere wurden die angebliche Benachteiligung behinderter Kinder bei der Erstkommunion, die Geringschätzung der klägerischen Arbeit in der Trauerbegleitung und Verweigerung der Taufe für Totgeborene sowie eines christlichen Begräbnisses für Ungetaufte gerügt (wegen der näheren Einzelheiten Hinweis auf die Schreiben vom Februar und 31.7.1994 und 10.10.1996, Bl. 11, 16, 42 KiSt-Akte). Den Vorwürfen widersprachen das Bischöfliche Ordinariat und die Bischöfliche Finanzkammer mit Schreiben vom 28.7.1994 (Bl. 13–15 KiSt-Akte), 7.7.1995 (Bl. 22 f. KiSt-Akte) und 2.11.1995 (Bl. 29 f. KiSt-Akte).
Sie lehnten darin auch den Antrag der Kläger auf Anerkennung der Steuerverweigerung aus Gewissensgründen vom 31.7.1994 (Bl. 16 KiSt-Akte) ab.
Die Kläger überwiesen in den Jahren 1996 und 1997 freiwillig Beiträge i.H.v. insgesamt 1.666,10 DM an die örtlich zuständige Kirchenbeitragsstelle in der Erzdiözese Salzburg (S; Bl. 7–10 FG-Akte). Die Kläger meinen, daß entsprechend den Ausführungen eines Merkblatts der Erzdiözese S (Bl. 5 FG-Akte) diese Zahlungen auf die KiSt angerechnet werden müßten.
Der Einspruch blieb erfolglos (s. die EE vom 21.10.1997, Bl. 98–102 KiSt-Akte).
Mit ihrer gegen beide EEen gerichteten Klage berufen sich die Kläger im wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen (s. Schriftsätze vom 18.11.1997, 3.2.1998 und 23.2.1998).
Den KiSt-Bescheid 1996 vom 17.12.1997 haben sie trotz entsprechender Hinweise (Bl. 8 KiSt-Akte, Bl. 25 FG-Akte) nicht zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung der EEen vom 28.8.1996 und 21.10.1997 die KiSt-Bescheide 1992 vom 9.3.1994, 1994 vom 15.7.1996, 1995 vom 25.3.1997 sowie die VZ-Bescheide 1996 vom 28.5.1997 und 1997 vom 25.4.1997 dahingehend zu ändern, daß 1.666,10 DM auf die KiSt-Schulden angerechnet werden und die KiSt 1992, 1994 bis 1997 entsprechend ermäßigt wird.
Das KiStA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es beruft sich im wesentlichen auf die EEen (Schriftsatz vom 30.12.1997).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Sie ist unzulässig, so...