Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten. Vergebliche, vorweggenommene Vermietungsabsicht. Bedingte Veräußerungsabsicht. Aussetzung des Verfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Keine vorweggenommenen, vergeblichen Aufwendungen aus Vermietung und Verpachtung eines bebauten Grundstückes bei bedingter Veräußerungsabsicht.
2. Keine Aussetzung des Feststellungsverfahrens nach § 74 FGO wegen offener Fragen in der Einkommensteuerveranlagung eines Feststellungsbeteiligten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2; FGO § 74
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob vorweggenommene, vergebliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung festzustellen sind.
Der Kläger erwarb zusammen mit seinem Sohn (dem Beigeladenen) mit notariellem Kaufvertrag vom 20.4.1993 je zur Hälfte das Grundstück in H.
Auf dem Grundstück befand sich ein Gebäude aus dem Baujahr 1907. Darin wurde bis November 1992 eine Molkerei betrieben und bis Mai 1993 die darüber gelegene Wohnung benutzt.
Mit Darlehensvertrag vom 23.4.1993 nahmen der Kläger und sein Sohn bei der B Bank ein Darlehen über DM 300.000 auf, das zum 30.4.1996 zu tilgen war. Im Antrag auf Baufinanzierung wurde das Objekt (nach Umbau) als vermietetes Mehrfamilienhaus bezeichnet. Auf der Durchschrift des Antrags, der bei der Bank verblieb und auf Anforderung durch das Gericht von dieser in Kopie vorgelegt wurde, ist in der Rubrik „Stellungnahme” vermerkt: „Die Kunden kaufen das Objekt, um es umzubauen und planen den Verkauf des gesamten Hauses, oder einzelner seiner Wohnungen in ca. 3 Jahren. Beleihung und Bedienbarkeit sind gewährleistet. „Auf die bei den Akten befindliche Kopie wird Bezug genommen.
Der Antrag ist von Herrn O in seiner Eigenschaft als Betreuer unterzeichnet und von diesem zugleich als Kompetenzträger per weiterer Unterschrift genehmigt worden.
Der Bauantrag zum Ausbau und zur Sanierung des bestehenden Anwesens (Umbau zu einem Dreifamilienhaus) wurde am 8.9.1993 genehmigt. Der Kläger hat im Jahr 1994 Herstellungskosten in Höhe von DM 106.770 und im Jahr 1995 Herstellungskosten von weiteren ca. DM 5.000 aufgewendet. Mit notariellem Vertrag vom 29.5.95 veräußerte der Beigeladene seinen Hälfteanteil gegen Schuldübernahme an den Kläger. Dieser veräußerte das Gesamtobjekt mit Vertrag vom 13.12.96 an die G GmbH. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer und Anteilseigener der G GmbH. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war das Objekt noch nicht fertig gestellt.
Mit Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen machten der Kläger und der Beigeladene, vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 27.225 für 1993, von DM 28.666 für 1994 und von DM 33.746 für 1995 geltend.
Dem folgte das Finanzamt nicht und stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1993 bis 1995 auf jeweils DM 0 fest. Der Beigeladene nahm seinen hiergegen eingelegten Einspruch zurück. Nach Zuziehung zum Einspruchsverfahren des Klägers wurde dessen Einspruch mit Entscheidung vom 17.7.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Erwerb ausschließlich in der Absicht erfolgt sei, die zu errichtenden Wohnungen zu vermieten, dieser Entschluss sei endgültig gefasst gewesen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Veräußerers des Grundstücks vom 10.9.98, wonach die Käufer im April 1993 beim Verkauf des Objektes mit dem Veräußerer besprochen hätten, diesen nach Umbau mit der Mietvermittlung beauftragen zu wollen. Ferner aus dem Schreiben des EK vom 5.8.98, wonach dieser im Sommer 1994 vom Kläger gebeten worden sei, Mietinteressenten zu vermitteln. Gestützt werde dies durch die Aussagen der Zeugen RK und EK in der mündlichen Verhandlung. Der Vermerk der Bank sei unerklärlich. Es sei nie die Rede von einem Verkauf gewesen. Der Zeuge O habe sich nur anhand vorgelegter Unterlagen hierzu äußern können; seine Aussage sei deshalb nicht so beweiskräftig.
Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Kläger hätte mit Planung und Ausführung unverzüglich begonnen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um ein bebautes Grundstück gehandelt habe und das Gebäude lediglich habe umgebaut werden müssen. Da die Vermietungstätigkeit von Anfang an auf Dauer angelegt gewesen sei, sei von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Es sei unschädlich dass die Vermietungsabsicht danach aufgegeben worden sei (Hinweis auf BFH Urteil vom 12.12.96 X R 65/95, BStBl II 1997, 603). Das BFH-Urteil vom 09.07.2003 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580 sei nicht einschlägig. Das in diesem Urteil gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechende Indiz (eine Veräußerung innerhalb von fünf Jahren) liege im Streitfall nicht vor, weil die Gesellschaft das Grundstück nicht veräußert habe.
Ergänzend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Finanzamt in seiner ...