Leitsatz
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dürfen auch dann schon in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn noch gar keine Mieteinnahmen zugeflossen sind. Es entstehen dann vorweggenommene Werbungskosten, die sich von späteren Werbungskosten dadurch unterscheiden, dass ihnen noch keine Mieteinnahmen gegenüberstehen. Das FG München hat jetzt entschieden, dass vorweggenommene, vergebliche Aufwendungen aus Vermietung und Verpachtung eines bebauten Grundstücks bei bedingter Veräußerungsabsicht nicht anzuerkennen sind,
Sachverhalt
Vater und Sohn erwarben am 20.4.1993 je zur Hälfte ein Grundstück, in dem bisher eine Molkerei betrieben und das Obergeschoss als Wohnung genutzt wurde. Im Antrag auf Baufinanzierung wurde das Objekt (nach Umbau) als vermietetes Mehrfamilienhaus bezeichnet. Auf der Durchschrift des Antrags, der bei der Bank verblieb, ist in der Rubrik "Stellungnahme" vermerkt: "Die Kunden kaufen das Objekt, um es umzubauen und planen den Verkauf des gesamten Hauses, oder einzelner seiner Wohnungen in ca. 3 Jahren". Am 13.12.1996 wurde das Grundstück an eine GmbH veräußert. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war das Objekt noch nicht fertig gestellt. Die für die Jahre 1993 bis 1995 geltend gemachten vorweggenommenen Werbungskosten erkannte das Finanzamt nicht an.
Entscheidung
Das FG ist der Auffassung, dass kein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. In den Streitjahren stand noch nicht fest, ob das Objekt zur Vermietung, zur Eigennutzung oder zum Verkauf verwendet werden sollte. Die Steuerpflichtigen konnten das FG nicht davon überzeugen, dass sie beim Erwerb des Grundstücks die Absicht hatten, dieses ausschließlich durch langfristige Vermietung zu nutzen. Das FG hat daher die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ohne weitere Prüfung die Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen (BFH, Urteil v. 9.7.2002, BFH/NV 2002 S. 1392). Der BFH schränkt dies aber ein, falls die Immobilie alsbald veräußert wird. Die schädliche Absicht der Veräußerung wird unterstellt, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von i.d.R. 5 Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung veräußert und innerhalb dieser Zeit per Saldo keine positiven Einkünfte aus dem Objekt erzielt. Etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige sich zunächst endgültig für eine langfristige Vermietung entschieden hat und sich dann erst später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses für den Verkauf entschieden hat.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 07.10.2003, 2 K 3982/00