rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen einer GmbH für ein Sportflugzeug gehören zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zwischen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG und § 8 Abs. 3 S. 2 KStG besteht kein Rangverhältnis, beide Vorschriften sind vielmehr solange nebeneinander anwendbar, wie ihre Rechtsfolgen nicht voneinander abweichen.

2. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Als „ähnliche Zwecke” sind auch Aufwendungen für Sportflugzeuge zu qualifizieren, da diese eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die übrigen in der Vorschrift genannten Aufwendungen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung der Kosten für ein Flugzeug.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftszweck insbesondere die … ist. Gesellschafter mit einem Anteil von 95 v. H. und alleiniger Geschäftsführer ist S.

Nachdem die Klägerin für das Jahr 2003 weder Steuererklärungen noch einen Jahresabschluss und eine GuV-Rechnung abgegeben hatte, schätzte das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) die Besteuerungsgrundlagen. Gegen die Schätzungsbescheide (u.a. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2003) legte die Klägerin Einspruch ein und reichte die ausstehenden Steuererklärungen 2003 samt Jahresabschluss und GuV-Rechnung ein. Wie in den Vorjahren waren in den erklärten Betriebsausgaben auch Aufwendungen für die Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Flugzeugs Cessna F 182 Skylane enthalten. Das Flugzeug wurde 1977 für 48.524 EUR erworben und war im Streitjahr bereits voll abgeschrieben. In der GuV-Rechnung 2003 sind Flugkosten in Höhe von 32.343,90 EUR in den sonstigen Aufwendungen enthalten. Das Finanzamt teilte der Klägerin mit, dass die Flugkosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien und bezog sich hierbei auf den Betriebsprüfungsbericht für die Jahre 1999 bis 2001 und das für diese Jahre durchgeführte Rechtsbehelfsverfahren. Die Klägerin wurde – da aus den Unterlagen nicht hervorgehe, inwieweit ein Privatanteil für die Nutzung des Flugzeugs berücksichtigt worden sei – um Einreichung berichtigter Steuererklärungen gebeten. Da sich die Klägerin hierzu nicht mehr äußerte, erließ das Finanzamt am 6. März 2008 geänderte Steuerbescheide für 2003, in denen es eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 11.600 EUR betreffend die Flugkosten (geschätzter Kostenanteil von 10.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer für die private Nutzung) ansetzte.

Außerdem wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2008 als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die Klage, die wie folgt begründet wird:

Das Finanzamt habe nicht berücksichtigt, dass im Kalenderjahr 2003 die Flugzeugprivatnutzung in Höhe von 15.156,49 EUR zuzüglich 2.425,04 EUR Umsatzsteuer und 1.326,95 EUR ohne Umsatzsteuer in der Buchführung als Erlöse verbucht worden sei. Dies entspräche 50% der gesamten Flugzeugkosten für 2003. Der Ansatz von 50% der Gesamtkosten für die private Nutzung sei jedoch nicht zutreffend, da von den Gesamtaufwendungen in Höhe von 32.343,90 EUR allein 26.887,26 EUR aufwändige Reparaturmaßnahmen beträfen, die den Wert des Flugzeugs nachhaltig erhöht hätten. Diese Kosten seien nicht in die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung einzubeziehen. Vielmehr sei der zutreffende Ansatz der Privatnutzung 50% der laufenden Flugzeugkosten in Höhe von 5.456,64 EUR, somit 2.729,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Soweit nach Auffassung des Finanzamt die Aufteilung der Flugkosten in einen betrieblichen und in einen privaten Anteil die fortlaufende und zeitnahe Führung eines ordnungsgemäßen Flugbuchs voraussetze, so sei darauf hingewiesen, dass jeder Pilot selbständig ein Flugbuch führen und im Flugzeug bei sich haben müsse. Dieses werde – unabhängig von steuerlichen Gesichtspunkten – aus luftfahrtrechtlichen Gründen geführt. Jeder Flug müsse zeitnah ins Flugbuch eingetragen werden. Dem vorliegenden Flugbuch für 2003 könne entnommen werden, dass das Flugzeug von S zu 47,46 % privat und von der Klägerin zu 52,54 % betrieblich genutzt worden sei. Die Reparaturmaßnahmen, die den Wert des Flugzeugs nachhaltig erhöhten, dürften in die Aufteilung in einen privaten und einen betrieblichen Kostenbereich nicht einbezogen werden, da durch diese Maßnahmen eine Vermögensminderung nicht eingetreten sei. Nur eine Vermögensminderung erfülle jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um 22.604,44 EUR vermindert wird und die Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabgesetzt werden.

Das Finanzamt beantragt,

Klageabweisung. Es führt z...

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