Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von AdV-Zinsen und Hinterziehungszinsen, wenn die streitigen Einkünfte von einem anderen Steuerpflichtigen erklärt und versteuert wurden. keine Saldierung der Steuerverkürzung gegen zu hohe Steuerfestsetzung gegenüber dem Dritten. Treu und Glauben
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine den §§ 235 bzw. 237 AO 1977 entsprechende Festsetzung von Aussetzungszinsen bzw. Hinterziehungszinsen ist nicht deshalb teilweise rechtswidrig, weil die vom Steuerpflichtigen nicht erklärten Einkünfte, deren Besteuerung im Rechtsbehelfsverfahren streitig war, zum überwiegenden Teil unzutreffend von einem anderen Steuerpflichtigen erklärt und die insoweit unzutreffend zu hoch festgesetzten Steuern bezahlt wurden.
2. Entscheidend für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen ist allein, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat. Eine Saldierung gegen zu hohe Steuerfestsetzungen bei dem Dritten kommt auch unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht in Betracht, da es sich um verschiedene Steuerfestsetzungen gegenüber verschiedenen Steuerpflichtigen handelt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit Sinn und Zweck von § 235 AO.
3. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war das Finanzamt im Streitfall nicht gehindert, Aussetzungszinsen und Hinterziehungszinsen festzusetzen.
Normenkette
AO 1977 § 235 Abs. 1 S. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Sätze 1, 3, § 237
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Streitig ist, ob im Rahmen der Festsetzung von Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen gegenüber den Klägern zu berücksichtigen ist, dass die zu Grunde liegenden, von den Klägern in ihren Steuererklärungen nicht erklärten Einkünfte zum jedenfalls größeren Teil von einem anderen Steuerpflichtigen in seinen Steuererklärungen erklärt wurden, welcher auch die sich hieraus ergebenden Steuern entrichtet hat.
I.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Jahren 1985 bis 1989 jeweils zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Einkommensteuererklärungen für diese Jahre erklärten die Kläger jeweils u.a. Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, die er als Gesellschafter- Geschäftsführer der GmbH (GmbH) erzielte; Mitgesellschafter-Geschäftsführer der GmbH war H.
Die Einkommensteuererklärungen der Kläger wurden jeweils erklärungsgemäß bzw. unter nicht streiterheblichen Abweichungen veranlagt.
Ab dem wurde bei den Klägern eine Fahndungsprüfung durchgeführt, die mit dem Bericht vom (Fahndungsprüfungsbericht) abgeschlossen wurde, auf den verwiesen wird. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger in den Jahren 1985 bis 1989 nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Form von Provisionen aus der Vermittlung von Kapitalanlagen für zwei Mandanten der GmbH erzielt hatte.
Nach dem Ermittlungsergebnis des Fahndungsprüfungsberichtes erzielte der Kläger diese Einkünfte im Rahmen der Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit H (GbR). Die beiden Gesellschafter dieser steuerrechtlich nicht erfassten GbR hätten für diese keine Steuererklärungen abgegeben; allerdings seien die angefallenen Provisionen von der Ehefrau des H, F, im Rahmen eines von ihr betriebenen Gewerbebetriebes (Maklerbüro) als Betriebseinnahmen in zutreffender Höhe erklärt und versteuert worden. Hierbei habe F 50 % der eingegangenen Provisionen als fingierte Betriebsausgaben aufgrund von zu leistenden Unterprovisionen erklärt.
Das Finanzamt erließ am … aufgrund der Feststellungen des Fahndungsprüfungsberichtes u.a. gegenüber den Klägern geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1989, in denen es die festgestellten Einkünfte des Klägers aus Gewerbetrieb jeweils zusätzlich berücksichtigte.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, die mit Bescheid vom über eine Gesamthöhe von … DM erfolgte.
In einem Steuerstrafverfahren verurteilte das den Kläger und H mit dem rechtskräftigen Urteil vom jeweils wegen Steuerhinterziehung, den Kläger u.a. wegen Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 1986 bis 1989; das ging hierbei entsprechend den Geständnissen der beiden Angeklagten davon aus, dass sie die GbR betrieben hätten und dem Kläger in den Jahren 1986 bis 1989 hieraus folgende, in den Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Jahre nicht erklärte Gewinnanteile zugeflossen seien:
DM in 1986,
DM in 1987,
DM in 1988 und
DM in 1989.
Das … stellte weiterhin u.a. fest, dass lediglich 25 % der in den Jahren 1986 bis 1989 von der GbR eingenommenen Provisionen als Unterprovisionen weitergereicht worden seien, der Kläger und H somit jeweils die Hälfte der verbleibenden 75 % erhalten hätten.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen des …
Am … ergingen gegenüber den Klägern die entsprechenden, jeweils nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheide über Einkommensteuer