rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Kindergeldzahlung für volljährige Kinder in Berufsausbildung mit eigenen Einkünften von mehr als 12000 DM im Jahr 1997 verfassungskonform

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Jahresgrenzbetrag von maximal 12000 DM im Jahr 1997 an eigenen Einkünften und Bezügen eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch der Eltern hält einer verfassungsrechtlichen Überptüfung stand.

 

Normenkette

EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger für 1997 Kindergeld für seinen XXXXXXXXXXX 1977 geborenen Sohn S zusteht. Im fraglichen Zeitraum erhielt der bis 31. Dezember 1997 als Auszubildender beschäftigte Sohn folgende Ausbildungsvergütung:

Januar bis Juni 1997

6 × XXXXX DM

XXXXX DM

Juli und August 1997

2 × XXXXX DM

XXXXX DM

September bis Dezember 1997

4 × XXXXX DM

XXXXX DM

Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation

XXX DM

Bruttolohn

14.390 DM

Hieraus ermittelte der Beklagte folgende zu berücksichtigende Einkünfte:

Abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag

2.000 DM

Einkünfte

12.390 DM

Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im

Streitjahr 1997gültigen Fassung (EStG)

12.000 DM

überschritten um

390 DM

Mit Bescheid vom XXXXXXXXXX 1998 hob der Beklagte die zugunsten des Klägers erfolgte Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar bis Oktober 1997 auf. Gleichzeitig forderte der Beklagte folgende Zahlungen zurück:

Januar bis Oktober 1997

10 × 220 DM

2.200 DM

Hiergegen wandte der Kläger sich mit dem Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom XXXXXXXXXXXXXX als unbegründet zurückwies.

Mit der vorliegenden Klage will der Kläger weiterhin erreichen, daß ihm das zurückgeforderte Kindergeld verbleibt. Im Klageschriftsatz vom XXXXXXXX 1998 gab er an, sein Sohn S habe im Streitjahr keineswegs „anrechenbare Einkünfte in Höhe von mehr als 12.000 DM erzielt”. Im Schriftsatz vom XXXXXXX 1998 teilte der Kläger mit, die Klage bleibe insbesondere deshalb aufrecht, weil die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzende Freigrenze von 12.000 DM zu niedrig sei. Unter dem Datum vom XXXXXXX 1998 führte die Klägerseite ergänzend aus, hierzu seien beim Niedersächsischen Finanzgericht mehrere Musterprozesse anhängig. Es habe „diese Frage im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit vorgelegt”. Deswegen werde das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Der Sache nach beantragt der Kläger, die angegriffenen Entscheidungen ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gesetzeslage und ist der Auffassung, daß diese auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalte. Ein Ruhen des Verfahrens komme nicht in Betracht.

Mit Beschluß vom XXXXXXXX 1998 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung, auf deren Niederschrift verwiesen wird, war die Klägerseite nicht vertreten.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des Beklagten, daß der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 12.000 DM auch für 1997 einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.

1. Nach § 63 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 EStG wird ein Kind, das – wie der Sohn S des Klägers – das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM (bis einschließlich 1997) im Kalenderjahr hat.

Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß der Sohn S im Streitjahr 1997 einen Bruttolohn in Höhe von 14.390 DM bezogen hat. Es besteht auch Einigkeit darüber, daß die tatsächlich angefallenen Werbungskosten des Sohnes den Arbeitnehmer-Pauschbetrag des § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG (2.000 DM) nicht übersteigen. Somit haben seine „Einkünfte und Bezüge” den für 1997 maßgeblichen Grenzbetrag um 390 DM überschritten. Nach der im Streitjahr geltenden Gesetzeslage kann dem Kläger folglich kein Kindergeld gewährt werden.

2. Die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Streitjahr 1997 zu beachtende Gesetzeslage teilt der erkennende Senat nicht. Der Grenzbetrag von 12.000 orientiert sich am Existenzminimum (vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BStBl II 1992, 413; sowie § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG: Grundfreibetrag für 1997 = 12.095 DM). Grundfreibetrag und Grenzbetrag sind offensichtlich nicht zu beanstanden. Nach dem BVerfG-Beschluß vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BStBl II 1994, 909, steht dem Gesetzgeber bei Fragen des Familienlastenausgleichs ein gewisser Einschätzungsspielraum zu. Die gesetzlichen Regelungen können erst dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn die Unterschreitung der zum Vergleich herangezogenen Richtwerte nach dem Sozialhilferecht ein Ausmaß erreicht, das selbst unter Berücksichtigung des Einschätz...

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