rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit durch NLP-Kurse als berufliche Fortbildung. Einkommensteuer 1998, 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Nimmt eine Diplom-Kauffrau auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit an Neuro-Linguistik-Programmierungs- Kursen („NLP”, Kursziel NLP-Precticioner) im EU-Auslandteil, können die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein (hier: Kostenerstattung und Bestätigung der beruflichen Veranlassung durch Arbeitgeber sowie halbwegs homogener Teilnehmerkreis aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich als Indizien für eine überwiegend berufliche Veranlassung der Kurse).
2. Unter Berücksichtigung der neuen BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung der Ausbildung von beruflicher Fortbildung ist im Grenzbereich der Berufsfortbildung zur privaten Lebenshaltung dem beruflichen Anlass der Vorrang zu geben, sofern ein konkreter Berufsbezug vorliegt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 19
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2000 und unter Änderung der Einkommensteuerbescheide vom 8. November 1999 und vom 19. September 2000 wird die Einkommensteuer für 1998 auf 27.355 DM = 13.986 EUR und für 1999 auf 42.110 DM = 21.531 EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die alleinstehende Klägerin erzielt als Diplom-Kauffrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auf Veranlassung ihres Arbeitgebers, der Firma … nahm sie in den Streitjahren an einer Kursreihe von insgesamt fünf Kursen, die je mit An- und Abreise fünf Tage dauerten, zur Ausbildung als NLP-Precticioner bei dem … teil. Der Arbeitgeber bezahlte mit Ausnahme des dritten Kurses die Kursgebühren in Höhe von 895 DM pro Kurs. Auf die Bestätigungen des Arbeitgebers vom 12. August 1999 und ohne Datum wird Bezug genommen (Bl. 18, 22 Einkommensteuerakte 1998 = Bl. 3, 19 der Rechtsbehelfsakte). Bezug genommen wird auch auf die Teilnahmebestätigungen des Fortbildungsinstituts vom 6. Juni 1998. vom 23. Oktober 1998, vom 14. Mai 1999, vom 8. Oktober 1999 und vom 30. November 1999 sowie auf das Teilnehmerverzeichnis des dritten Kurses (Bl. 8–10 der Einkommensteuerakte 1999, Bl. 4, 17, 20, 21 der Rechtsbehelfsakte). Die Themenausrichtung der Kursreihe war im Wesentlichen die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit im Berufsleben (s. die Bestätigung des Fortbildungsinstituts vom 30. November 1999. Bl. 4 der Rechtsbehelfsakte, sowie zum Themeninhalt das Fax des Fortbildungsinstituts vom 25. September 2000, Bl. 15 der Rechtsbehelfsakte). An der Kursreihe nahmen „zu einem hohen Prozentsatz” Berufstätige aus dem betriebswirtschaftlichen Tätigkeitsbereich teil (s. die Bestätigung des Fortbildungsinstituts vom 18. September 2000, Bl. 16 der Rechtsbehelfsakte).
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin die vom Arbeitgeber nicht ersetzten Aufwendungen, in erster Linie die Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungskosten in Höhe von 3.901 DM (1998) und 5.358 DM (1999) als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Auf die Aufstellung der Kosten wird Bezug genommen (Bl. 7 der Einkommensteuerakte 1998, Bl. 7 der Einkommensteuerakte 1999). Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2000).
Die Klägerin begründet die Klage im Wesentlichen wie folgt: Ihre berufliche Aufgabe, nämlich die verantwortliche Tätigkeit im leitenden Management für die strategische Planung und Zusammenstellung für den regionalen Bereich der europäischen Businessplanung und hierbei die Koordination und Zusammenführung der Planungsaktivitäten für alle europäischen Standorte des …, habe es notwendig gemacht, an der …-Kursreihe teilzunehmen. Gesichtspunkte der privaten Lebensführung hätten zur Teilnahme keine, allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle gespielt. Teilnehmerlisten könne sie – soweit nicht vorgelegt – vom Fortbildungsinstitut, das sich auf Datenschutz berufe, nicht erlangen. Auf die Zusammenfassung des Lehrinhalts des Fortbildungsinstituts vom 8. September 2003 wird Bezug genommen (Bl. 39 der FG-Akte).
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2000 und unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1998 vom 8. November 1999 und für 1999 vom 19. September 2000 weitere Werbungskosten in Höhe von 3.901 DM für 1998 und 5.358 DM für 1999 zum Abzug zuzulassen und die Einkommensteuer für die Streitjahre entsprechend festzusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfswei...