Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmeldung der streitgegenständlichen Steueransprüche zur Insolvenztabelle
Leitsatz (redaktionell)
Wurden die im Finanzgerichtsverfahren streitigen Steueransprüche zur Tabelle im Insolvenzverfahren angemeldet und wurde dieses im Laufe des Gerichtsverfahrens vom Insolvenzgericht aufgehoben, ohne dass gegen die Steueransprüche Widerspruch erhoben wurde, mangelt es dem fortgeführten Finanzgerichtsverfahren am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 138; InsO §§ 178, 201
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Kaufmann. Er betätigte sich im Bereich des internationalen Sportmanagements. Vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) wird er zur Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt.
Da er für das Streitjahr 1999 keine Steuererklärungen abgab, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung der ihm aus den Steuerakten bekannten Daten. Die Steuerfestsetzungen (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 20. September 2001 über 210.604 DM und Umsatzsteuerbescheid vom 20. September 2001 über 184.800 DM) ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurden am 21. September 2001 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Dagegen legte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 Einspruch ein.
Die Steuererklärungen zur Einspruchsbegründung wurden trotz mehrfacher Aufforderung des FA nicht eingereicht. Der steuerliche Vertreter begründete dies jeweils damit, dass die Unterlagen von der Steuerfahndungsstelle beschlagnahmt worden seien und die Erstellung der Steuererklärungen deshalb nicht möglich sei.
Während des Einspruchsverfahrens teilte die zuständige Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … am 25. September 2002 dem FA auf Anfrage mit (Aktenvermerk vom 25. September 2002, ESt-Akte 1999, Rechtsmittelteil), dass keinerlei Unterlagen für das Jahr 1999 beschlagnahmt worden seien. Die Beschlagnahme habe lediglich die Unterlagen für die Zeit bis Februar 1998 betroffen, wobei die Unterlagen für das Jahr 1998 bereits zurückgegeben worden seien. Dies wurde dem Kl mit Schreiben vom 25. September 2002 mitgeteilt.
Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 14. November 2002 berief sich das FA darauf, dass es wegen der fehlenden Steuererklärungen eine Änderung der angefochtenen Steuerbescheide nicht vornehmen könne.
Mit der Klage wird vorgetragen, dass das FA wiederholt aufgefordert worden sei, die von der Staatsanwaltschaft bzw. der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen (insbesondere die Buchungsbelege) herauszugeben, um die notwendigen Steuererklärungen anfertigen zu können. Da dies nicht geschehe, könnten auch die Steuererklärungen nicht angefertigt werden.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2003 teilte das FA mit, dass am 3. Februar 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kl eröffnet worden sei. Als Insolvenzverwalter sei Rechtsanwalt …, eingesetzt und der allgemeine Prüfungstermin auf den 15. April 2003 anberaumt worden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts …, Insolvenzgericht, vom 4. August 2004 (Aktenzeichen …; FG-Akte, Bl 33) wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Hierzu teilte das FA mit (Schriftsatz vom 27. September 2004), dass mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens die angemeldeten Forderungen und damit auch die Einkommen- und Umsatzsteuern für das Jahr 1999 gem. § 178 Abs. 1 und 3 Insolvenzordnung (InsO) als rechtskräftig festgestellt gelten würden und die Klage deshalb erledigt sei.
Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des Kl mit (Schreiben vom 2. November 2004), dass er den Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht als erledigt ansehe. Erst mit dem Abschluss des Klageverfahrens würden die Forderungen des FA rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005 übersandte das FA die Kopie eines Schreibens des Insolvenzgerichts vom 10. März 2003 an das Finanzamt …, aus dem sich ergibt, dass am 10. März 2003 die gegenüber dem Kl (Firma …) bestehenden Steuerforderungen (einschließlich Zinsen und Säumniszuschläge) in Höhe von insgesamt 1.738.896,63 EUR angemeldet und nach dem Ergebnis der Prüfungsverhandlung im Prüfungstermin vom 15. April 2003 in derselben Höhe festgestellt wurden. In dem angemeldeten Betrag sind auch die (noch geschuldeten) Einkommen- und Umsatzsteuerbeträge aus den Steuerbescheiden vom 20. September 2001 enthalten.
Gegen die Eintragung der Steuerforderungen des Finanzamts … in die Insolvenztabelle bzw. deren Feststellung (1.738.896,63 EUR) erfolgte weder vom Kl noch von einem Gläubiger ein Widerspruch (telefonische Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei des Insolvenzverwalters … vom 8. Dezember 2005).
Mit Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Kl beantragt,
die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1999 vom 20. September 2001 in Gestalt der EE vom 14. November 2002 in der Weise zu ändern, dass die Einkomm...