rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen von Unterstützungsleistungen an eine schwerbehinderte Schwester
Leitsatz (redaktionell)
Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Empfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Für Leistungen an eine Schwester scheidet ein Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG daher aus.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob für den Veranlagungszeitraum 2005 Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigungsfähig sind.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2005 machte die mit ihrem, zwischenzeitlich geschiedenen, Ehemann zusammenveranlagte Klägerin Unterstützungsleistungen von insgesamt 4.100 EUR geltend. Es handelt sich dabei um Zahlungen an die schwerbehinderte Schwester der Klägerin, auf die Anlage 2 zur Einkommensteuererklärung und die Bestätigung der Schwester vom 14. April 2006 wird im Einzelnen Bezug genommen.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte mit dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 18. Januar 2007 diese Zahlungen nicht, „da keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe (nicht verwandt in gerader Linie)”.
Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage vom 28. April 2007 führte die Klägerin aus:
- ○ Die Aufwendungen seien tatsächlich geleistet worden und seien erforderlich, um die minimale Existenzgrundlage ihrer Schwester, zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn, zu sichern.
- ○ Nachdem sie die nächststehende und einzige Verwandte sei, die die Schwester unterstütze und auch in gewissem Umfang unterstützen könne, stelle es eine unbillige Härte dar, diese Unterhaltsaufwendungen nicht bei der Einkommensteuer anzuerkennen.
- ○ Die Tatsache, dass es keine anderen lebenden Verwandten in gerader Linie gebe, sei in der Einspruchsentscheidung nicht ausreichend gewürdigt worden. Wenn ihr Vater oder ihre Mutter noch leben würden, würde sie die gleichen Unterhaltsaufwendungen an ihren Vater oder ihre Mutter bezahlen und von dort würde das Geld an ihre bedürftige Schwester weiter geleitet werden. Nur die Tatsache, dass ihre Eltern nicht mehr lebten und sie die Unterhaltszahlungen jetzt direkt an ihre Schwester leiste, sollte nicht dazu führen, dass diese Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt würden.
- ○ Da keine Verwandte in gerader Linie mehr lebten, fühle sie sich aus sittlichen und moralischen Gründen verpflichtet, diese Unterstützung zu leisten, obwohl ihr das selbst aufgrund ihrer Lebensumstände nicht leicht falle.
Die Klägerin beantragt,
das FA zur Anerkennung der Unterhaltsaufwendungen und entsprechende Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2005 zu verurteilen;
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt es auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Die Frage, ob ein nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigungsfähiger Unterhalt vorliege, richte sich nach inländischem Recht, d.h. nach den Vorschriften des BGB. Es seien nur Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet (§ 1589 S. 1 BGB). Keine andere Beurteilung folge daraus, dass Verwandte in gerader Linie nicht mehr vorhanden seien und die Klägerin die einzige Person sei, die ihre Schwester unterstütze.
Am 6. Oktober 2008 erging ein klageabweisender Gerichtsbescheid des Berichterstatters. Mit Schreiben vom 7. November 2008 stellte die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 13. November 2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Am 9. Dezember 2008 fand der Termin der mündlichen Verhandlung statt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1.) Die Klage ist unbegründet.
a) Die von der Klägerin an ihre Schwester geleisteten Zahlungen können nicht gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
aa) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass (im Streitjahr 2005) die Aufwendungen bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Ob eine Person „gesetzlich unterhaltsberechtigt” ist, richtet sich nach bürgerlichem Recht. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18. Mai 2006 – III R 26/05; BFH/NV 2006, 1930).
Dies gilt nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG auch für in der Bundesrepublik lebende ausländische Steuerpflichtige, die ihre Angehörigen im In- oder Ausland unterstützen (Urteil des BFH vom 15. März 1991 III R 26/89, BFH/NV 1991, 669). Durch die Rechtsprechung des ...