rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung oder bei Finanzierung des Kaufs mit dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Angehörigen-Darlehen. Darlehen zwischen nahen Angehörigen. Mittelbare Grundstücksschenkung. Eigenheimzulage ab 2001
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Erhalt von Eigenheimzulage berechtigende Anschaffungskosten können vorliegen, wenn der Steuerpflichtige zum Kauf des Objekts ein dem Fremdvergleich standhaltendes Darlehen von einem nahen Angehörigen aufgenommen hat.
2. Ein Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen (hier: Vater und volljährige Tochter) hält dem Fremdvergleich nicht Stand, wenn weder eine Endfälligkeit noch eine laufende Tilgung des Darlehens vorgesehen ist, auf eine grundsätzlich vorgesehene Absicherung des Darlehens (150000 DM) bislang verzichtet und zudem bis auf weiteres auch die Zinslosigkeit des Darlehens vereinbart worden ist.
3. Sollte das „Darlehen” als zweckbestimmte Geldschenkung zum Erwerb des Objekts zu werten sein, läge eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, die das Vorliegen von Anschaffungskosten und damit den Erhalt der Eigenheimzulage ebenfalls ausschließen würde.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 8 S. 1; BGB § 488 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob mit einem zwischen nahen Angehörigen gewährten Darlehen finanzierte Kosten zum Erwerb eines Wohnhauses zu Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes führen.
I.
Die Klägerin (Klin) erwarb mit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 2001 das Einfamilienhaus A-Straße, das sie bereits seit 01. Juli 1997 bewohnte. Veräußerer waren je zur Hälfte ihr Onkel O und ihr Vater V. Die Überlassung des Hälfteanteils des Vaters erfolgte im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich. Für den Anteil des Onkels zahlte die Klin 150.000 DM. Dieser Betrag wurde ihr von ihrem Vater zur Verfügung gestellt. Die zugrundeliegende, als Darlehensvertrag bezeichnete Vereinbarung datiert vom 16. Oktober 2001. Als Darlehenszweck ist der Kauf o.g. Wohnhauses genannt. Bis auf weiteres ist Zinslosigkeit vereinbart. Schließlich ist bestimmt, dass der Darlehensgeber jederzeit zur Absicherung seiner Darlehensforderung die Eintragung einer Grundschuld auf dem Grundstück an nächst offener Rangstelle verlangen kann. Weitere Vereinbarungen, insbesondere zu Tilgung und Fälligkeit des Darlehens enthält die Vereinbarung nicht. Die Überweisung vom Vater an die Klägerin fand am 27./28. November 2001 (70.000 DM/80.000 DM) statt. Die Kaufpreiszahlung der Klin an ihren Onkel in Höhe von 150.000 DM erfolgte am 10. Dezember 2001 durch Überweisung. Die Eintragung des Eigentumsübergangs erfolgte am 08. Mai 2002. Mit Verträgen vom 07. Januar 2002 nahmen die Klin und ihr Ehemann zwei Bankdarlehen über insgesamt 35.850 EUR (70. 116 DM) zum Zwecke der Renovierung des o.g. Objekts und zur Vorfinanzierung eines Bausparvertrags auf. Sowohl die Klin als auch ihr Ehemann sind in der V-GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Vater der Klin ist.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag auf Gewährung von Eigenheim- und Kinderzulage für 2001 mit Bescheid vom 16. Mai 2002 mangels anzuerkennender Anschaffungskosten ab. Mit weiterem Bescheid vom 16. Mai 2002 gewährte das FA aufgrund nachträglicher Anschaffungskosten eine Eigenheimzulage für den Zeitraum 2002 – 2008 in Höhe von 1.663,23 EUR (2,5 % der Bemessungsgrundlage in Höhe von 70.120 DM = 1.753 DM; Kinderzulage für das am 15.09.2001 geborene Kind: 1.500 DM). Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2003 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die nach Aktenlage fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Es komme im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Fremdüblichkeit der Zinsvereinbarung an, da weder ein Werbungskostennoch ein Betriebsausgabenabzug begehrt werde. Die geschlossene Darlehensvereinbarung enthalte weder eine Geldschenkung noch eine mittelbare Grundstücksschenkung. Der Vertrag sei schriftlich geschlossen worden, die Zinsvereinbarung könne jederzeit geändert werden und eine nachträgliche grundpfandrechtliche Absicherung sei ebenfalls vorbehalten worden. Auch im Erbfall sei die Klin mit der Darlehensschuld belastet. Auch wenn eine Schenkung gewollt und durchgeführt worden wäre, hätte ein Anspruch auf Eigenheimzulage bestanden. Eine Schenkung sei aber bereits mit Blick auf die Gleichbehandlung des Bruders der Klin von den Eltern nicht beabsichtigt gewesen.
Die Klin beantragt,
die Bescheide über Eigenheimzulage vom 16. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2003 dahingehend abzuändern, dass Eigenheimzulage für die Jahre 2001-2008 in Höhe von 1.278,23 EUR (2.500 DM) und Kinderzulage in Höhe von 766,94 EUR (1.500 DM) gewährt ...