Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll für Fahrradteile aus China
Leitsatz (redaktionell)
Fahrradteile aus China können mit Bewilligung der Zollverwaltung von Händlern unter der Voraussetzung, dass nicht mehr als 300 Stück eines Teils pro Monat an eine andere Partei (Kunde) geliefert werden, unter Befreiung vom Antidumpingzoll zur besonderen Verwendung abgefertigt werden.
Normenkette
ZK Art. 82, 204; ZKDV Art. 291, 293-294, 297, 300, 859; EGVO Nr. 71/97 Art. 3, Nr. 88/97 Art. 2, 14
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der Bescheide vom 17. Mai 2001, 03. Januar und 06. November 2002 (letzterer in Gestalt des Änderungsbescheids vom 26. Februar 2004) jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 sowie des Änderungsbescheids vom 07. Mai 2007 wird die Antidumpingzollschuld für 1998 um 92,03 EUR, für 1999 um 242,60 EUR und für 2000 um 440,49 EUR herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 07. Mai 2007 der Beklagte zu 38 v. H., die Klägerin zu 62 v. H. Im Übrigen trägt die Kosten des Verfahrens die Klägerin.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA –) von der Klägerin Antidumpingzoll nachfordern durfte, der für die Einfuhr von Fahrradteilen mit Ursprung in der Volksrepublik (VR) China eingeführt worden war.
Die Klägerin wurde durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der T-GmbH.
Dieser war mit Erlaubnisschein vom 14. Mai 1997 bzw. mit Bewilligung vom 2. Juli 1999 und Ergänzung vom 20. September 1999 vom damals zuständigen HZA B die zollbegünstigte Verwendung von Fahrradteilen mit Ursprung in China oder aus China versandt – in Mengen unter 300 Stück pro Monat oder zur Lieferung an eine Partei in Mengen unter 300 Stück pro Monat bestimmt oder – zur Lieferung an einen anderen Inhaber einer Bewilligung „Besondere Verwendung” oder an befreite Parteien bestimmt, bewilligt worden. Als Verwendungsfrist, innerhalb derer die Fahrradteile nach Annahme der Zollanmeldung der besonderen Verwendung zugeführt werden mussten, wurde ein Jahr bestimmt. Die Wiederausfuhr wurde weder beantragt noch bewilligt.
Bis zum 1. Januar 2004 gehörte die T-GmbH, neben der R-GmbH, zur Firmengruppe RM. Die Fa. RM war eine Einzelfirma. Inhaber war RM. Dieser war gleichzeitig Geschäftsführer der T- und der R-GmbH und hielt jeweils auch 100 % der Gesellschaftsanteile. Alle drei Firmen handelten mit Fahrradteilen.
Der R-GmbH und der Fa. RM war keine Bewilligung zur besonderen Verwendung erteilt. Bei Auftragseingängen wurde intern festgelegt, über welche der drei Firmen die Auslieferung erfolgen sollte (vgl. Anlage 40 zum Prüfungsbericht vom 16. August 2001). Der Verkauf an die einzelnen Kunden erfolgte dann im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Firma. Zum Monatsende stellte die T-GmbH die abgerufenen Fahrradteile der Fa. RM bzw. der R-GmbH als umsatzsteuerfreie Lieferung innerhalb der Organschaft in Rechnung.
Im Rahmen einer bei der T-GmbH für den Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 13. November 2000 durchgeführten Außenprüfung der Einfuhrgeschäfte (Prüfungsbericht vom 16. August 2001) wurde festgestellt, dass sie Fahrradteile mit Ursprung in der VR China, die sie unter Bezugnahme auf o.g. Bewilligung zu besonderen Zwecken abgabenbegünstigt in den freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung überführt hatte, zum Teil als Muster bzw. zu Montagezwecken verwendet hat oder wieder ausgeführt hatte. Außerdem wurde festgestellt, dass in mehreren Fällen der Einzelverwendungsnachweis nicht geführt werden konnte und die Verwendungsfrist nicht eingehalten worden war.
Des Weiteren ergab die Prüfung, dass die Mengenbegrenzung von 300 Stück für Lieferungen an eine Partei pro Monat überschritten worden sei, wenn mehr als 299 Fahrradteile an RM oder die R-GmbH geliefert worden seien, weil bei der Art der Geschäftsabwicklung bei der Firmengruppe RM die einzelnen Vertriebsgesellschaften jedem anderen Kunden gleichgestanden hätten.
Das HZA B forderte deshalb mit Steueränderungsbescheid vom 17. Mai 2001 für Einfuhrvorgänge des Jahres 1998 von der T-GmbH Antidumpingzoll i.H.v. 98.464,45 DM (= 50.344,07 EUR) nach.
Der ab 1. Januar 2002 zuständige Beklagte forderte mit Steueränderungsbescheid vom 3. Januar 2002 für Einfuhrvorgänge des Jahres 1999 Antidumpingzoll i.H.v. 75.512,20 EUR nach.
Für weitere Einfuhrvorgänge wurde mit Einfuhrabgabenbescheid vom 6. November 2002 Antidumpingzoll i.H.v. 132.639,11 EUR nachgefordert. Hierzu erging am 26. Februar 2004 ein Änderungsbescheid, mit dem 439,89 EUR erlassen wurden.
Die dagegen eingelegten Einsprüche wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 als unbegründet...