Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage bei Anbau, bei dem aus einem Einfamilienhaus zwei Wohnungen geschaffen werden, und fehlendem rechtlichen Eigentum
Leitsatz (redaktionell)
1. Entfällt auf den Anbau nur ein Drittel der Fläche der Wohnung für die Eigenheimzulage, die beantragt wird, und verbleibt die vorhandene Bausubstanz im Wesentlichen unverändert, liegt ein Ausbau bzw. eine Erweiterung vor.
2. Wirtschaftliches Eigentum, als Voraussetzung der Eigenheimzulage, muss sich auf das gesamte Objekt erstrecken, für das die Eigenheimzulage geltend gemacht wird.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 2, § 2 Abs. 2
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Klägerin ab 1998 Eigenheimzulage in voller Höhe zu gewähren ist.
Die Klägerin beantragte am 6. Juli 2000, ihr Eigenheimzulage für das Objekt XY ab dem Jahr 1998 zu gewähren. Es wurden Herstellungskosten in Höhe von 148.450 DM geltend gemacht.
Rechtliche Eigentümer des Grundstücks waren zunächst die Eltern der Klägerin, die Eheleute A und B C. Das Grundstück wurde im Ganzen mit notarieller Urkunde vom 24. Dezember 2002 auf die Klägerin übertragen. Mit vertraglicher Vereinbarung vom 15. Januar 1998 gestatteten die Eltern ihrer Tochter, am bestehenden Einfamilienhaus einen Anbau auf eigene Kosten zu errichten und diesen ausschließlich zu nutzen. Auf die Vereinbarung im Einzelnen wird Bezug genommen. Im Rahmen der Baumaßnahmen wurden in dem Objekt zwei Wohnungen geschaffen. Die Eltern bewohnten das durch den Anbau vergrößerte Erdgeschoss, die Tochter nutzte das, ebenfalls durch den Anbau erweiterte, Obergeschoss. Beide Wohnungen erstreckten sich damit sowohl auf das bisherige Gebäude als auch auf die neue Bausubstanz. Die Wohnung der Tochter im Obergeschoss ist – im Gegensatz zur Erdgeschosswohnung – dem Treppenhaus gegenüber abgeschlossen.
Die mit dem Antrag geltend gemachten Baurechnungen betreffen den errichteten Anbau und die Ausbaukosten der Wohnung der Klägerin. Ausbaukosten der Wohnung der Eltern wurden von diesen unmittelbar getragen.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte mit Bescheid vom 26. September 2000 für die Jahre 1998 bis 2005 eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 2.500 DM fest. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Zielrichtung, den vollen Fördergrundbetrag in Höhe von jährlich 5.000 DM zu erhalten.
Der Bescheid über die Eigenheimzulage wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2002 ersatzlos aufgehoben. Als Begründung verwies das FA darauf, die Klägerin sei weder bürgerlich-rechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin des Objekts. Die Klägerin wurde vorab auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung – AO –). Für die Jahre 1998 bis 2002 wurde die bereits ausbezahlte Eigenheimzulage, in Höhe von insgesamt 10.000 DM = 5.112,92 EUR, zurückgefordert.
Mit Klage vom 23. Mai 2002 wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Eigenheimzulage und begehrt weiterhin den vollen Fördergrundbetrag für acht Jahre.
Wenn an einen Altbau ein neues Gebäude angebaut und vorhandener Wohnraum einbezogen werde, handle es sich um die Herstellung eines Neubaus. Sie habe eine zusätzliche, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen. Aus der Zusammenschau der Vereinbarung der Klägerin mit ihren Eltern vom 15. Januar 1998 mit dem nahezu gleichzeitig erstellten Eingabeplan ergebe sich eindeutig der Wille der Parteien, dass sie wirtschaftliche Eigentümerin der Wohnung im ersten Obergeschoss sein solle. Ihr stehe ein gesetzlicher, zivilrechtlicher Anspruch auf Wertausgleich nach einer eventuellen Aufgabe der Nutzung und Rückgabe des Grundstücks zu, auch daher sei wirtschaftliches Eigentum gegeben. Für die Abgeschlossenheit der Wohnung der Klägerin komme es nicht darauf an, ob auch die Erdgeschosswohnung abgeschlossen sei. Der überwiegende Teil der Baukosten sei zunächst von ihrem ehemaligen Lebensgefährten getragen worden, habe diesem aber nach der Trennung ersetzt werden müssen.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 setzte das FA eine jährliche Eigenheimzulage für den Zeitraum 2002 bis 2005 in Höhe von 1.278 EUR fest. Mit Änderungsbescheid vom 10. März 2005 wurde zusätzlich die im Jahr 2002 geborene Tochter der Klägerin berücksichtigt. Die Eigenheimzulage wurde für diesen Zeitraum um die Kinderzulage von 767 EUR auf 2.045 EUR erhöht.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2002 (6 V 3109/02) abgelehnt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung der bisherigen Bescheide, die Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2001 in Höhe von 2.556 EUR und für die Jahre 2002 bis 2005 in Höhe von 3.323 EUR festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für die Jahre 1998 bis 2001 könne nicht von einem wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin ausgegangen werden. Es fehle sowohl an einer konkreten Vereinbarung über eine Rechtsnachfolge (z.B. durch einen Erbvertrag), als auch an einem vertraglichen Entschädigungsanspruch oder einem Anspruch nach Bereicherungsrecht. Für die übrigen Jahre könne der Förderegr...