Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Mangels Abgabe der Umsatzsteuer (USt)-Erklärung 1992 hat der Beklagte (das Finanzamt) die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 der Abgabenordnung geschätzt.

Da der Einspruch nicht begründet wurde, wurde er mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 18. Januar 1996 zurückgewiesen.

Während des Klageverfahrens erließ das Finanzamt den USt-Änderungsbescheid vom 24. Oktober 1996, gegen den weder Einspruch eingelegt noch ein ausdrücklicher Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt wurde, obwohl das Finanzamt im o.g. Änderungsbescheid darauf hingewiesen hatte.

Auf das Schreiben des Berichterstatters vom 13. Februar 1997 und auf seinen Telefonanruf (Anfang April 1997) haben die Klägervertreter mit Schreiben vom 20. April 1997 reagiert, auf das im einzelnen verwiesen wird. Es wird insbesondere geltend gemacht, daß im Schreiben vom 14. Oktober 1996 (Bl. 38 FG-Akte) ein konkludenter Antrag gem. § 68 FGO zu erblicken sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unzulässig.

1. Der Kläger hat weder den Änderungsbescheid durch einen fristgerechten Antrag nach § 68 FGO zum Gegenstand der Klage gemacht, noch hat er gegen ihn Einspruch eingelegt, noch hat er – trotz Anregung des Gerichts – die Klage zurückgenommen. Der ursprünglich angefochtene Steuerbescheid hat seine Wirkung verloren. Der bestandskräftige Änderungsbescheid bildet nunmehr die alleinige Grundlage für die Erhebung der Steuer. Die Klage gegen einen Verwaltungsakt, der vom Finanzamt nicht mehr vollzogen werden kann, ist nach § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.

Das Schreiben vom 14. Oktober 1996 kann nicht als konkludenter Antrag nach § 68 FGO ausgelegt werden, denn es ist lediglich die Rede von Ausführungen in Schriftsätzen, die zum „Gegenstand” des Verfahrens gemacht werden und in denen die vom Finanzamt in Aussicht gestellte Sachbehandlung abgelehnt wird. Dies bedeutet aber kein Rechtsmittel gegen den vom Finanzamt angekündigten Bescheid. Auch die Äußerung des Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren, er sei mit der Streichung von Werbungskosten nicht einverstanden, bedeutet keinen Einspruch gegen den später ergehenden ESt-Bescheid. Sogar wenn man das o.g. Schreiben als Antrag auslegen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ein vor Bekanntgabe eines Bescheids eingelegtes Rechtsmittel unzulässig ist (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 08. April 1983 VI R 209/79, BFHE 138, 154, BStBl II 1983, 551). Analoges hat seit der Neuregelung des § 68 FGO für den innerhalb der Monatsfrist zu stellenden Antrag zu gelten. Der von Tipke/Kruse (Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 355 Tz. 2 e) als Ausnahme von diesem Grundsatz in Anspruch genommene Fall, daß der später bekannt gegebene Steuerbescheid im Finanzamt bereits vorlag und der Steuerpflichtige davon sowie von dessen Inhalt Kenntnis erlangt, war hier nicht gegeben.

Die vorliegend versäumte Frist war auch nicht aus Billigkeitsgründen gehemmt (siehe hierzu BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 36/95, BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399). Eine Vorlage an den EuGH kommt nicht in Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens verletzt sein sollen. Der Kläger-Vertreter konnte sich zu allen Punkten äußern. Er sollte sein Versäumnis nicht dem Finanzamt oder dem Gericht anlasten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 FGO aufgrund des Beschlusses vom 24. April 1997.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1113441

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