Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987, 1988

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger gab für die Streitjahr 1987 und 1988 keine Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen ab.

Er wurde daraufhin vom Beklagten (Finanzamt) geschätzt. Und zwar nahm das Finanzamt auf den Kläger entfallende Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft (L+F) von jeweils 30.000 DM an. Dabei ging es davon aus, daß der l+f Betrieb in den Streitjahren vom Kläger und seinem Vater gemeinsam geführt worden war.

Der Einspruch blieb erfolglos (siehe die Einspruchsentscheidung –EE– vom 01. Februar 1996, Bl. 29–31 ESt-Akte, RB-Verfahren).

Im vorliegenden Klageverfahren gegen die angegriffenen Bescheide wies der Einzelrichter das Finanzamt darauf hin, daß gesonderte und einheitliche Feststellungen des Gewinns aus L+F erforderlich seien. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Grundlagenbescheid für beide Streitjahre vom 18. September 1996 und für 1988 einen geänderten ESt-Bescheid vom 06. November 1996 (Bl. 13 FG-Akte) unter Hinweis auf die Vorschrift des § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Beide Bescheide wurden bestandskräftig. Das Schreiben des Gerichts vom 31. Januar 1997 mit Hinweisen auf die Rechtslage blieb unbeantwortet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Nach Ergehen des Grundlagenbescheids für beide Streitjahre hätte die Steuerfestsetzung im hier strittigen Punkt nur noch durch Anfechtung dieser Bescheide angegriffen werden können. Die Klage gegen die Folgebescheide vom 25. August 1993 (für 1987) und vom 06. November 1996 (für 1988) ist gem. § 351 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unbegründet geworden.

Darüberhinaus ist die Klage bezüglich ESt 1988 auch unzulässig.

Der Kläger hat weder den Änderungsbescheid durch einen fristgerechten Antrag nach § 68 FGO zum Gegenstand der Klage gemacht noch Einspruch dagegen eingelegt. Der ursprünglich angefochtene ESt-Bescheid hat seine Wirkung verloren. Der bestandskräftige Änderungsbescheid bildet nunmehr die alleinige Grundlage für die Erhebung der Steuer. Die Klage gegen einen Verwaltungsakt, der vom FA nicht mehr vollzogen werden kann, ist nach § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.

Im übrigen sind die Einlassungen des Klägers zur Sache in keiner Weise substantiiert und vermögen Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung des Finanzamts daher nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Es erscheint sachgerecht, durch – kostengünstigeren– Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a FGO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1113446

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