rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1984 (bisher 3 K 4271/93)
Tenor
1. Unter Änderung des USt-Änderungsbescheides vom 13. Juli 1993 und der Einspruchsentscheidung wird die Umsatzsteuer für 1984 auf 0 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin brachte im Streitjahr 1984 in drei angemieteten Gebäuden in … die jeweils zum Mitbesitz der Familie der Klägerin gehören, Asylbewerber und Aussiedler aus den ehemaligen Ostblockstaaten unter. Für jedes dieser Gebäude hatte die Klägerin etwa ab Mitte des Jahres 1984 eine Gewerbekonzession für Beherbergungsbetriebe gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz erhalten. Die für die Unterkunft genutzten Häuser waren Wohnhäuser mit jeweils mehreren Wohnungen. Darin überließ die Klägerin Wohnungen bzw. Zimmer mit insgesamt 192 Betten an Personen, zumeist Familien, die von der Stadt … (Stadt) vermittelt wurden und für welche diese die Kosten der Unterbringung trug. In den Zimmern wurden nicht mehrere fremde Personen, sondern jeweils Familienangehörige zusammen untergebracht. Die Stadt hatte ihrerseits kein Zuweisungsrecht, sondern trat in der Art eines Vermittlers auf. Die Stadt schickte der Klägerin – ggf. auf Anfragen der Klägerin – Personen, wenn ihr bekannt wurde, daß Wohnungen oder Zimmer bei der Klägerin zur Verfügung standen. Zwischen der Klägerin und den von ihr aufgenommenen Bewohnern wurden keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen. Alle zur Verfügung gestellten Zimmer waren vollständig möbliert und mit Kochgelegenheiten und Kühlschränken ausgestattet. Die Klägerin übernahm die Gestellung und Reinigung der Bettwäsche sowie die Reinigung der Flure, Treppenhäuser, Bäder und Toiletten. Im übrigen erfolgte die Reinigung der Zimmer durch die Aussiedler selbst. Mahlzeiten oder Getränke wurden an die Bewohner nicht ausgegeben.
Für die jeweils entstandenen Übernachtungskosten wurden der Klägerin vom Sozialamt der Stadt Übernahmeerklärungen für die Dauer von einem bis drei Monaten erteilt. Bei Bedarf konnten weitere Übernahmeerklärungen erfolgen. Die Abrechnung erfolgte personen- und tagesbezogen, wobei die Klägerin im Streitjahr 1984 25 DM pro Person und Tag erhielt. Die tatsächliche Verweildauer der Aussiedler betrug nach Angaben der Klägerin durchschnittlich mehr als sechs Monate. Aus den Schreiben der Klägerin an die Stadt vom 8. November 1984, 10. Mai 1985 und 6. Februar 1986 geht hervor, daß die Klägerin Aussiedler, die nur drei bis vier Wochen bei ihr wohnen wollten, abgewiesen hat. Gleichzeitig hat sie darin die Stadt darauf hingewiesen, daß sie nur an solche Personen vermieten könne, die für mindestens sechs Monate bei ihr wohnen blieben.
Mit Umsatzsteuer (USt)-Bescheid vom 7. April 1987 wurde die Klägerin zunächst entsprechend ihrer Anmeldung veranlagt und die USt auf 82.043 DM festgesetzt. Dabei wurden lediglich die von der Klägerin erklärten und von ihr seit dem Zeitpunkt der Konzession für Beherbergungsbetriebe im wesentlichen ab Juli 1984 getätigten Umsätze berücksichtigt. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung setzte der Beklagte (das Finanzamt) mit USt-Änderungsbescheid vom 13. Juli 1993 die USt auf 151.278 DM fest, wobei er nunmehr auch die bisher nicht berücksichtigten Umsätze der Klägerin, insbesondere aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1984, als steuerpflichtig behandelte. Dabei war das Finanzamt der Auffassung, daß die Klägerin die Wohn- und Schlafräume lediglich zur kurzfristigen Vermietung bereitgehalten habe.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage führt die Klägerin im wesentlichen aus, daß das Sozialamt der Stadt bereits im Jahr 1980 hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Mieträumen an Aussiedler aus Ostblockländern bei ihr vorstellig geworden sei. Es sei ihr freigestellt worden, die von der Stadt vermittelten Personen als Mieter aufzunehmen oder nicht. Nicht die Stadt sondern der jeweilige Mietinteressent sollte ihr Vertragspartner werden. Lediglich der Übernachtungspreis sei zwischen ihr und der Stadt einvernehmlich festgelegt worden. Sie habe dabei darauf hingewiesen, daß sie von sich aus eine Mietdauer von mindestens sechs Monaten anstrebe, da sie die Vermietung alleine und ohne Personal betreibe und darüber hinaus auch keine Nebenleistungen erbringe. Die streitgegenständlichen Mietverträge seien ausschließlich zwischen ihr und den jeweiligen Mietparteien auf unbestimmte Dauer geschlossen worden. Die Verweildauer sei von ihrer Seite aus auf mindestens sechs Monate angelegt gewesen. Die Stadt habe keinerlei Zugriffsrecht auf die Mieträume gehabt und insbesondere sei keine Einweisung der Mieter aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses erfolgt. Die Stadt habe lediglich die Bezahlung ...