Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung bei sog. Greencard-Inhaber. Einkommensteuer 2001
Leitsatz (redaktionell)
Ein Informatiker aus Saudi-Arabien, der aufgrund der sog. Greencard-Regelung befristet für fünf Jahre in Deutschland einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht und am Beschäftigungsort gemeinsam mit seiner nicht tätigen Ehegattin in einer gemieteten Wohnung lebt, kann keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, wenn die geringe Anzahl der Heimfahrten (hier: zwei im Jahr) und die bei den Besuchen des Heimatlands nicht aus eigenem oder abgeleiteten Recht genutzte, im Eigentum der Schwiegereltern stehende Wohnung der Annahme des Verbleibens des Lebensmittelpunktes am Heimatort entgegenstehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 19 Abs. 1, § 12 Nr. 1; LStR 2004 R 42 Abs. 1; LStR 2004 R 43 Abs. 3 S. 6
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung eines Informatikfachmanns aus Saudi-Arabien, der aufgrund der sog. Greencard-Regelung befristet für fünf Jahre in Deutschland einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht, als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.
I.
Die Kläger wohnen in xxx und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, seine Ehefrau verfügt als Hausfrau über keine eigenen Einkünfte.
In der Einkommensteuererklärung 2001 machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 19.191 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er habe aufgrund der sog. Greencard-Regelung einen Arbeitsvertrag in Deutschland abgeschlossen und deshalb für sich und seine Ehefrau eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Seit März des Streitjahres bewohne er zusammen mit seiner Ehefrau eine 60 qm große gemietete Wohnung in xxx, deren Kosten er nebst der Hausratversicherung und den Stromkosten hälftig als Werbungskosten geltend mache. Denn er besitze zugleich eine 50 qm große Wohnung in Riad/Saudi-Arabien, die sich im Haus seines Schwiegervaters befinde. Diese habe er zwar erst im November 2000 angemietet, dies beruhe aber darauf, dass er und seine Ehefrau zuvor eine deutlich größere und teurere Wohnung in Riad bewohnt hätten, die wegen der zu erwartenden nur noch gelegentlichen Heimataufenthalte und aus Sicherheitserwägungen nicht beibehalten worden sei. Im Streitjahr hätten er und seine Ehefrau zwei Familienheimfahrten unternommen, und zwar vom 21.05. bis 05.06. und 17.11. bis 27.11.2001.
Das Finanzamt lehnte den Abzug von Werbungskosten ab, da die Wohnung in Riad nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers darstelle. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.09.2002 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie hätten sehr starke verwandtschaftliche und persönliche Bindungen an Saudi-Arabien, dort auch die gesamte Schulausbildung und das Studium absolviert sowie sechs bzw. drei Jahre gearbeitet. Die Bezahlung der Miete erfolge in bar alle sechs Monate, wenn sich die Kläger in Saudi Arabien aufhielten. Ein Mietvertrag bestehe nicht. Das Appartement werde von der Familie der Klägerin versorgt. Dass in der Wohnung ständig hauswirtschaftliches Leben herrsche, sei nicht erforderlich. Zwei Heimfahrten reichten bei einem derart weit entfernten Wohnort auch aus, um von einem nicht nur gelegentlichen Aufsuchen der Familienwohnung auszugehen. Unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls (Verwandten- und Freundeskreis in Riad, Aufenthaltsbeschränkung durch Greencard auf höchstens fünf Jahre) sei der Lebensmittelpunkt daher in Saudi-Arabien verblieben.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 20.06.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 13.09.2002 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt von Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung in Höhe von DM 19.191 bzw. EUR 9.813 berücksichtigt werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dass das erst kurz vor der Arbeitsaufnahme in Deutschland angemietete Appartement in Riad den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger darstelle, sei nicht nachgewiesen. Vielmehr müsse aufgrund der Mitnahme der nicht berufstätigen Ehefrau, der Größe der Münchener Wohnung, des geplanten längeren Aufenthalts und der geringen Anzahl der Heimfahrten München als Lebensmittelpunkt angesehen werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 07. Oktober 2004 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Im übrigen wird auf die Steuerakten, die Aufklärungsanordnung nach § 79 FGO vom 14.07.2004, die Einspruchsentscheidung vom 13.09.2002 sowie die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgrü...