Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Kausalität zwischen möglicher Amtspflichtverletzung und späterer Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz (redaktionell)
Schlägt ein Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsstelle des FA vor, 1/3 der Steuerrückstände sofort durch Aufnahme eines Darlehens zu begleichen, und scheitert die Darlehensaufnahme daran, dass sich das FA weigert, zuvor eine Haftanordnung aufzuheben, kann der Vollstreckungsschuldner gegen die Rechtmäßigkeit einer (5 Jahre später ergangenen) Aufforderung des FA zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und einer eidesstattlichen Versicherung nicht erfolgreich eine in der Weigerung des FA liegende Amtspflichtverletzung geltend machen, wenn davon auszugehen ist, dass auch allein die anderen 2/3 der Steuerschulden das FA zum Erlass des Verwaltungsakts berechtigt hätten.
Normenkette
AO §§ 284, 258
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Der am 8. März 1937 geborene Kläger (Kl) ist Jurist und war bis Ende 1997 als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig. Er wurde vom Finanzamt … zur Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt. Derzeit bestreitet der Kl seinen Lebensunterhalt mit Aushilfstätigkeiten. Seit 12. Januar 1988 ist er geschieden.
Bereits seit dem Jahr 1986 ist der Beklagte (das FA) mit dem Steuerfall befasst. Seitdem war der Kl mit erheblichen Beträgen im Rückstand. Trotz diverser Zahlungsvereinbarungen, die der Kl jeweils nicht einhielt, Vollstreckungsmaßnahmen (u.a. Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Februar 1991 und 22. Juni 1995) und teilweiser Zahlungen ergab sich zwischenzeitlich kein Ausgleich des Steuerkontos. Sämtliche zwischen November 2001 und April 2002 ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (B-Bank AG, Bausparkasse …, R-Bank) blieben ohne Erfolg.
Im Rahmen eines vom FA durchgeführten früheren Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bot der Kl am 15. Januar 1997 zur Abwendung der Vollstreckung eines Haftbefehls eine Zahlung über 50.000 DM an. Zu dieser Zahlung kam es nach den Angaben des Kl aber nicht, weil das FA sich weigerte, die Haftanordnung zuvor zurückzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die steuerlichen Rückstände auf insgesamt 151.942,07 DM. Am 25. April 1997 gab der Kl vor dem Amtsgericht München eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 unterbreitete der Kl einen weiteren Zahlungsvorschlag (Zahlung von 19.000 DM, monatliche Ratenzahlung in Höhe von 500 DM neben der Begleichung der laufenden Steuern). Der beantragte Vollstreckungsaufschub kam nicht zustande, weil der Kl die vom FA verlangte Befristung (bis April 1998) nicht akzeptierte und die angekündigten Zahlungen nicht leistete.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 teilte der steuerliche Vertreter mit, dass der Kl die Wiederzulassung als Rechtsanwalt anstrebe und künftig monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 500 DM auf die offenen Steuern leisten wolle. Lt. interner Abfrage des FA vom 17. Mai 2001 beliefen sich die Abgabenrückstände des Kl zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt 269.550,26 DM, wovon 125.104 DM auf Säumniszuschläge (SZ) entfielen. Das FA war nicht bereit, auf dieser Basis eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. Trotz seiner Zusage leistete der Kl die monatlichen Ratenzahlungen nicht.
Am 7. Dezember 2001 teilte das Amtsgericht A – Nachlassgericht – mit, dass der Kl Alleinerbe der am 11. Juli 2001 verstorbenen Frau … sei. Zum Erbe gehörte auch eine Eigentumswohnung in A. Diese Eigentumswohnung wurde vom Kl am 31. August 2001 für 250.000 DM veräußert.
Ein Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten des FA in der Wohnung des Kl am 8. April 2002 blieb ohne Erfolg. Der Vollziehungsbeamte erstellte ein Pfandabstandsprotokoll. Daraufhin forderte das FA den Kl auf, einen begründeten Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Am 15. Mai 2002 teilte der steuerliche Vertreter mit, dass es dem Kl möglich sein müsse, Raten in Höhe von monatlich 250 EUR zu entrichten. Über die Verwendung des Verkaufserlöses aus der Eigentumswohnung konnte er keine Auskunft geben.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2002 forderte das FA den steuerlichen Vertreter auf, konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kl zu machen. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Antwort.
Daraufhin forderte das FA den Kl gemäß § 284 Abgabenordnung (AO) mit Verfügung vom 24. Juni 2002 wegen Abgabenforderungen in Höhe von inzwischen 146.485,71 EUR auf, am 1. August 2002 in den Räumen des FA zu erscheinen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.
Im Einspruchsverfahren (Schreiben vom 25. Juli 200...