Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer (II. Rechtszug)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Fahrzeug als Pkw oder Lkw kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustufen ist.
I.
Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtszug. Der Kläger ist seit dem 7. November 1994 Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Es handelt sich hierbei um einen offenen Jeep mit je nach Bedarf anzubringendem Stoffverdeck und Überrollbügel hinter den vorderen Sitzen vom Typ CJ 7 des Herstellers AMC (Am. Mot. Corp.) USA. Das Fahrzeug ist aufgrund technischer Änderungen (Ausbau der zweisitzigen Rückbank nebst Sicherheitsgurten und Verschweißen der Gurtbefestigungspunkte) von der Zulassungsstelle … als Lkw eingestuft (Bl. 28 FG-Akte).
In den Fahrzeugpapieren waren ursprünglich folgende technische Daten eingetragen:
Fahrzeug- und Aufbauart: Pkw offen
Antriebsart Otto-Motor
Hubraum 4981 ccm
Leergewicht 940 kg
zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg
4 Sitzplätze
Aufgrund dieser Merkmale wurden vom Finanzamt die Voraussetzungen für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Anerkennung als Lkw als nicht erfüllt angesehen und die Besteuerung mit Bescheid vom 24. November 1994 ab dem 7. November 1994 nach dem Hubraum mit 940 DM jährlich vorgenommen.
Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1995).
Mit der Klage trägt der Kläger vor, daß mit dem umgebauten Fahrzeug nur noch zwei Personen befördert werden könnten und es von der Zulassungsstelle als Lkw anerkannt worden sei. Diese Feststellung sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für das Finanzamt bindend. Das äußere Erscheinungsbild habe sich zwar nicht maßgeblich verändert, jedoch diene jetzt die vorwiegende Nutzung allein der Beförderung von Gütern. Das Ladevolumen betrage 2,54 ccm, die Nutzlast 680 kg. Bei einem offenen Pkw bzw. Lkw sei ein Ersatz der hinteren Seitenfenster durch Blechfenster wie vom Senat bisher gefordert von der Konzeption her schon ausgeschlossen. Daß es sich um einen Lkw handele, zeige auch der Vergleich mit dem Pritschenwagen VW Taro. Ebenso wie dieser Typ habe sein Fahrzeug eine ebenflächige Ladepritsche mit einer Lkw-typischen Bordwand, zumal die Innenraumverkleidung im Heckbereich entfernt worden sei, um eine glatte Blech-Ladefläche für den Gütertransport zu erhalten. Außerdem habe das Fahrzeug am Heck eine Lkw-typische Bordwand.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 24. November 1994 und der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1995 die Steuer für das Fahrzeug auf 198 DM (Lkw-Besteuerung) herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Mit Urteil vom 13. März 1997 hat der Senat die Klage abgewiesen. Dieses wurde vom BFH mit Urteil vom 29. April 1997 (VII R 109/96) aus Verfahrensgründen aufgehoben. Am 10. September 1997 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat zu Recht die Umbauten am Fahrzeug als nicht wesentlich für eine Umqualifizierung des Kraftfahrzeugs von einem Pkw in einen Lkw angesehen und die Besteuerung nach dem Hubraum gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG vorgenommen.
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (–BFH–, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 250) sind für die Begriffsbestimmung eines Pkw im geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht die verkehrsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgebend, weil im Gegensatz zum früheren § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 eine eigenständige Bestimmung dieses Begriffs ebenso wie die des Begriffs Lkw fehlt. Aus § 15 d Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) läßt sich entnehmen (im Umkehrschluß, da dort nur der Kraftomnibus definiert ist, siehe Strodthoff, KraftStG, § 8 Rz. 1), daß Pkw nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen sind (siehe auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz). Wenn ein Kraftfahrzeug nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, so ist es auch als Pkw einzustufen, sofern sein zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 2,8 Tonnen beträgt und es außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO a. F. bzw. § 23 Abs. 6 a StVZO (ab 01. Januar 1995). Es handelt sich dabei um sog. Kombinationskraftwagen (siehe auch § 72 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz StVZO), die auch Mehrzweckkraftfahrzeuge genannt werden (siehe BFH-Urteil vom 28. November 1956 II 283/55 U, BStBl III 1957, 22). Das frühere Erfordernis, daß nur Pkw-Kombi mit einer zur Güterbeförderung verwendbaren Nutzfläche mit nicht mehr als 2,5 Quadratmeter als Pkw galten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz ...