rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht
Leitsatz (redaktionell)
Indizien gegen die Gewinnerzielungsabsicht sind u. a. das Fehlen eines schlüssigen Betriebskonzepts zu Beginn der Tätigkeit, bisher entstandene hohe Verluste und die fehlende Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob hinsichtlich der vom Kläger betriebenen Pferdezucht Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Der Kläger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus freiberuflicher Tätigkeit als Statiker bzw. Konstrukteur bezieht, begann ab dem Jahr 2000 mit einer Pferdezucht. In der Zeit von Gründung im Jahr 2000 bis zum 30. Juni 2003 wurden keine Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben geführt. Den Gewinn aus der Pferdezucht ermittelte der Kläger ab dem Wirtschaftsjahr 2003/2004 durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
Die – seit dem im Wirtschaftsjahr 2003/2004 errechneten – Verluste stellen sich bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2010/2011 wie folgt dar:
2003/2004 |
- 11.419,45 EUR |
2004/2005 |
- 13.461,38 EUR |
2005/2006 |
- 19.619,14 EUR |
2006/2007 |
- 19.901,68 EUR |
2007/2008 |
- 17.169,45 EUR |
2008/2009 |
- 13.193,60 EUR |
2009/2010 |
- 1.885,52 EUR |
2010/2011 |
- 3.589,54 EUR |
Summe |
- 100.239,74 EUR |
Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 erzielte der Kläger erstmals einen Gewinn in Höhe von 11.724.58 EUR. Die Gesamtverluste betrugen daher vom Wirtschaftsjahr 2003/2004 bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2011/2012 insgesamt 88.515,16 EUR.
Dabei standen den Erlösen u.a. folgende Betriebsausgaben gegenüber:
|
Erlöse |
Materialausgaben* |
AfA ** |
Werbe- und Reisekosten |
2003/2004 |
0 EUR |
5.883 EUR |
1.850 EUR |
731 EUR |
2004/2005 |
9.100C |
8.589 EUR |
2.103 EUR |
795 EUR |
2005/2006 |
4.988 EUR |
13.284 EUR |
2.394 EUR |
1.232 EUR |
2006/2007 |
4.400 EUR |
13.199 EUR |
2.995 EUR |
1.306 EUR |
2007/2008 |
18.050 EUR |
11.724 EUR |
2.937 EUR |
1.366 EUR |
2008/2009 |
13.000 EUR |
4.688 EUR |
2.325 EUR |
720 EUR |
2009/2010 |
12.800 EUR |
5.360 EUR |
2.325 EUR |
2.232 EUR |
2010/2011 |
18.514 EUR |
9.763 EUR |
2.571 EUR |
743 EUR |
2011/2012 |
30.498 EUR |
12.270 EUR |
2.444 EUR |
20 EUR |
* Futtermittel, Einstreu etc.
** Abschreibung AV, GWG
Das Zuchtgeschehen stellte sich dar wie folgt:
|
Gesamtbestand Pferde zum 30. Juni des Wirtschaftsjahres |
davon Fohlen aus Nachzucht |
Pferdeverkäufe aus Nachzucht |
Pferdeverkäufe aus Bestand |
2003/2004 |
5 |
|
0 |
0 |
2004/2005 |
10 |
1 |
1 |
1 |
2005/2006 |
10 |
|
0 |
1 |
2006/2007 |
10 |
|
2 |
0 |
2007/2008 |
6 |
|
2 |
4 |
2008/2009 |
3 |
|
0 |
3 |
In den Wirtschaftsjahren 2003/2004 bis 2008/2009 wurden insgesamt fünf Pferde aus eigener Nachzucht des Klägers verkauft.
Der Kläger nutzt für die Pferdezucht eine sich neben dem Stallgebäude auf demselben Grundstück (…) befindliche Fläche von 0,1522 Hektar sowie weitere gepachtete Grundstücke (0,3459 Hektar, 0,5346 Hektar, 1,0597 Hektar sowie 0,468 Hektar); die für die Pferdezucht insgesamt zur Verfügung stehende Fläche beträgt 2,5604 Hektar.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2006, welcher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erging, setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Einkommensteuer (ESt) 2004 des Klägers auf 8.760 EUR fest. Mit Bescheid vom 26. Juli 2006 zur ESt 2004 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO auf, die Steuerfestsetzung blieb in unveränderter Höhe bestehen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von insgesamt 12.441 EUR aus den Wirtschaftsjahren 2003/2004 und 2004/2005 nach § 164 Abs. 2 AO. Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 lehnt das FA unter Hinweis auf den ESt-Bescheid 2004 vom 26. Juli 2006 den Änderungsantrag ab. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den er mit der fehlenden Bekanntgabe des ESt-Bescheids 2004 vom 26. Juli 2006 begründet.
Mit Änderungsbescheid vom 30. Juli 2007 setzte das FA die ESt 2005 des Klägers auf 7.164 EUR fest. Dabei ließ es die geltend gemachten Verluste aus der Pferdezucht als Verluste aus Land- und Forstwirtschaft nicht zum Abzug zu. Auch hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. September 2010 wies das FA die beiden Einsprüche als unbegründet zurück. Dabei ging das FA davon aus, dass hinsichtlich der Pferdezucht eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliege, weil die Betätigung nach ihrer betriebswirtschaftlichen Führung objektiv nicht geeignet sei, Gewinne bzw. einen Totalgewinn abzuwerfen.
Zur Begründung der dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe bei der Gründung des Unternehmens die Einschätzung der Ertragsaussichten als positiv angesehen, da mit der Veräußerung von entsprechenden Pferden beachtliche Erfolge erzielbar seien. Im Übrigen könne eine positive Gewinnprognose gestellt werden. So würden nach seiner Prognose in den Jahren 2012 bis 2014 – jährlich ansteigende – Gewinne erwirtscha...