Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Grundstücksobjekten zu den gewerblichen Einkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.05.2007; Aktenzeichen X B 196/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, die Zuordnung von Grundstücksobjekten zu den gewerblichen Einkünften des Klägers.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte in allen Streitjahren (1993 – 1995) – neben anderen, unstreitigen, Einkünften – gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer aus einem Baugeschäft und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger wurden zunächst auf der Grundlage der eingereichten Einkommensteuererklärungen veranlagt, die Einkommensteuerbescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre beinhalteten – unter anderem – folgende Einkünfte des Klägers:

1993

1994

1995

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

421.788

410.873

326.660

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

-25.986

13.681

-41.280

alle Beträge in DM

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beinhalten – neben unstreitigen Einkünften aus einem Objekt in Welden – Einkünfte aus einem Doppelhaus in A-Stadt, A-Weg 11 und 13.

Eine für die Streitjahre durchgeführte Außenprüfung (Prüfungsanordnung vom 8. April 1999) geht mit Prüfungsbericht vom 26. September 2000 davon aus, dass Grundstücksaktivitäten des Klägers, die bisher der privaten Vermögenssphäre zugeordnet waren, den gewerblichen Einkünften des Klägers zuzurechnen sind. Es handelt sich dabei um folgende Bauprojekte:

• A-Stadt, A-Weg

  • ○ Der Kläger erwarb im November 1992 das unbebaute Grundstück A-Stadt, A-Weg für 325.000 DM. Die Bebauung, zwei Doppelhaushälften mit Garagen, erfolgte durch das Baugeschäft des Klägers. Das Doppelhaus wurde im Dezember 1993 fertig gestellt und war ab Januar 1994 vermietet. Nach Fertigstellung des Doppelhauses erhielt das Grundstück – ohne grundbuchrechtliche Teilung – zwei Hausnummern, A-Weg 11 und 13.
  • ○ Die Anschaffungskosten des Grundstücks wurden privat gebucht, bzw. von einem privaten Konto bezahlt. Die laufenden Materialeinkäufe in Höhe von 364.373,49 DM wurden über den Betrieb getätigt und als Entnahme verbucht.
  • ○ Im Oktober 1995 veräußerte der Kläger die Doppelhaushälften zu einem Gesamtpreis von 1,1 Mio. DM.
  • ○ Arbeitsleistungen des Baugeschäftes des Klägers wurden erstmals mit Schriftsatz vom 13. August 1999 in Höhe von 20.000 DM angesetzt, ohne diese im Einzelnen zu konkretisieren oder zu belegen.

• A-Stadt „B-Weg”

  • ○ Im Juli 1994 erwarb der Kläger das „halbe” Grundstück „B-Weg” zum Preis von 150.000 DM. Die Kaufpreiszahlung erfolgte in der Weise, dass der Kläger für den Verkäufer des Grundstücks den Rohbau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf der nicht erworbenen Grundstückshälfte erstellte.
  • ○ Die erworbene Grundstückshälfte bebaute der Kläger ebenfalls mit einer Doppelhaushälfte für insgesamt 418.104 DM.
  • ○ Im Februar 1995 veräußerte er die, Mitte 1995 fertig gestellte, Doppelhaushälfte für 745.000 DM.
  • ○ Eine Buchung des Erwerbsvorgangs ist nicht erfolgt. Laufende Materialeinkäufe in Höhe von insgesamt 143.105 DM wurden als Entnahme gebucht. In einer Höhe von insgesamt 260.000 DM wurden diese von privaten Konten beglichen. Für die Arbeitsleistungen inklusive Gemeinkosten berücksichtigte der Kläger 15.000 DM.

Mit den Änderungsbescheiden vom 16. Oktober 2000 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Einkommensteuer für die Streitjahre neu fest, unter anderem mit folgenden Einkünften:

… 1993

… 1994

… 1995

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

462.951

534.921

814.026

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

-180

-300

-58.154

alle Beträge in DM

Im Einspruchsverfahren wies das FA mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 darauf hin, dass der Prüfer bei der Korrektur des bisher unter den Einkünften aus VuV erfassten Komplexes (betreffend die Vermietung des A-Weges 11 und 13) nicht berücksichtigt habe, auch die Mieteinnahmen und die übrigen Werbungskosten den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Auf die Möglichkeit einer Verböserung (§ 367 AbgabenordnungAO –) wurde hingewiesen.

Unter Berücksichtigung der zu ändernden Gewerbesteuerrückstellungen erhöhte das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2004 die gewerblichen Einkünfte des Klägers wie folgt:

1993

… 1994

… 1995

Mieteinnahmen / übrige WK

./.

39.487

39.783

Gewerbesteuerrückstellung

./.

- 4.937

- 4.975

Änderung der gewerblichen Einkünfte

34.550

34.808

alle Beträge in DM

Die Einsprüche wurden im Übrigen als unbegründet zurückge...

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