rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Renovierungsaufwendungen nicht als Vorkosten abziehbar. Einkommensteuer 1992, 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Instandhaltungsaufwendungen als Vorkosten abgezogen werden können.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist der Kl … – Meister. Die Klägerin (Klin) übt keinen Beruf aus. Am 12.4.1989 erwarb sie das bebaute Grundstück A-Straße in B. Ursprünglich war ihr das zum damaligen Zeitpunkt vermietete Grundstück vom Veräußerer zu einem Preis von 620.000 DM angeboten worden. Der tatsächlich bezahlte Kaufpreis betrug 570.000 DM. Davon entfiel ein Betrag in Höhe von 424.283 DM auf das Gebäude. Die Klin trat in das bestehende Mietverhältnis (Monatsmiete: 780 DM) ein. Die hieraus vereinnahmten Mieten wurden versteuert. Das Mietverhältnis endete am 30.6.1992.

In der Zeit danach wurden an dem Gebäude umfangreiche Renovierungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen. U.a. wurde das Haus entfeuchtet, die Heizungsanlage, die Fenster, der Dachstuhl und die Dacheindeckung erneuert. Außerdem wurden umfangreiche Elektro- und Sanitärarbeiten durchgeführt. Die Aufwendungen für die Arbeiten, die sich bis in das Jahr 1993 hinzogen, beliefen sich auf insgesamt 273.377 DM. Am 3.6.1993 zogen die Kl in das Haus ein.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 machten die Kl die auf dieses Jahr entfallenden Aufwendungen (109.232 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die Aufwendungen des Jahres 1993 (164.145 DM) wurden als Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 EStG erklärt. Nachdem der Beklagte (Finanzamt –FA–) darauf hingewiesen hatte, daß nach Beendigung der Vermietung ein Abzug als Werbungskosten nicht mehr in Betracht komme, stellten die Kl den Antrag, auch die Aufwendungen des Jahres 1992 (109.232 DM) als Vorkosten in Ansatz zu bringen. In den Einkommensteuerbescheiden 1992 vom 24.9.1993 und 1993 vom 6.3.1995 wurden diese Aufwendungen vom FA weder als Werbungs- noch als Vorkosten berücksichtigt.

Im Einspruchsverfahren führten die Kl an, daß die geltend gemachten Aufwendungen den Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen seien. Die Kl hätten die Renovierungsmaßnahmen erst in den Jahren 1992 und 1993 durchgeführt. Ein anschaffungsnaher Aufwand liege deshalb nicht vor. Darüber hinaus handele es sich nicht um Maßnahmen, die das Wesen des Gebäudes verändert hätten. Im Gesetz stehe eindeutig, daß laufender Erhaltungsaufwand sowie Aufwendungen für die Beseitigung versteckter Mängel sofort absetzbar seien. Aus diesem Grunde seien zumindest die Aufwendungen für die Kaminsanierung, den Gasanschluß, die Dachstuhlsanierung, die Sanierung der sanitären Anlagen, die Erneuerung der Dacheindeckung und die Elektroarbeiten (zusammen 177.674 DM) absetzbar.

Die Einsprüche der Kl blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 7.9.1995).

Mit der Klage wird vorgetragen, daß die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks im Vergleich zum ursprünglichen Angebot nur deshalb niedriger ausgefallen seien, weil das Objekt zu einer äußerst niedrigen Miete vermietet gewesen sei und weil die Mieter nicht schnell herauszubekommen gewesen seien. Der Zustand des Hauses habe dabei keine Rolle gespielt. Mängel seien zwar auch bekannt gewesen, jedoch nicht in der tatsächlichen Höhe. Das genaue Ausmaß der Mängel habe sich erst während der Renovierungsmaßnahmen herausgestellt. Im übrigen sei im Streitfall weder ein räumlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang der Renovierungsaufwendungen mit dem Erwerb des Grundstücks zu bejahen.

Während des gerichtlichen Verfahrens hat das FA die Einkommensteuer 1993 aus nicht streitbefangenen Gründen mit Bescheid vom 15.4.1996 neu festgesetzt. Dieser Bescheid wurde von den Kl zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens erklärt.

Die Kl beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 1992 vom 24.9.1993 und 1993 vom 15.4.1996 in Gestalt der EE in der Weise zu ändern, daß weitere Vorkosten in Höhe von 109.232 DM (1992) bzw. 164.145 DM (1993) in Abzug gebracht werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der EE.

Die Beteiligten haben sich mit einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Die von den Kl geltend gemachten Aufwendungen sind nicht als Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 EStG abziehbar. Nach dieser Vorschrift können Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder der Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörigen Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungsk...

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