Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. Einkommensteuer 1996 und 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn die dort ausgeführten Arbeiten die Berufstätigkeit prägen, also für den unternehmerischen Erfolg wesentlich sind.

2. Erbringt ein als Fachberater auch im Außendienst tätiger Handelsvertreter, der mit eigener Software selbst Aufmasszeichnungen für maßgefertigte Bauelemente erstellt, die wesentlichen Arbeitsschritte, d. h. einen wesentlichen Teil der Wertschöpfung im häuslichen Arbeitszimmer, ist das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anzusehen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3

 

Tenor

1. In Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1996 und des Einkommensteuerbescheides für 1997, jeweils vom 13. Dezember 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2000, wird die Einkommensteuer 1996 auf 5.434,01 EUR (dies entspricht 10.628 DM) und die Einkommensteuer 1997 auf 5.402,31 EUR (dies entspricht 10.566 DM) festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist für die Jahre 1996 und 1997, ob die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers unbeschränkt geltend gemacht werden können.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Handelsvertretung für Bauholz, Baustoffen und Anstrichmitteln. Die Geschäftsräume sind im eigenen Einfamilienhaus im Dachgeschoss untergebracht.

In der Gewinnermittlung für die Streitjahre machte der Kläger jeweils Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend und zwar in Höhe von 2.913 DM für 1996 und in Höhe von 3.716 DM für 1997. Die jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen für 1996 und 1997 erfolgten zunächst auf dieser Grundlage. Bei einer Betriebsprüfung im August 1999 für die Jahre 1995 bis 1997 wurden die geltend gemachten Raumkosten auf 2.400 DM begrenzt. Dementsprechend ergingen am 13. Dezember 1999 geänderte Bescheide. Im Einzelnen:

Einkommensteuer 1996

Bescheid v.

Bescheid v.

9. Juli 1998

13. Dez. 1999

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

134.415 DM

134.928 DM

zu versteuerndes Einkommen

62.644 DM

63.157 DM

festzusetzende Einkommensteuer

10.628 DM

10.756 DM

Einkommensteuer 1997

Bescheid v.

Bescheid v.

4. Januar 1999

13. Dezember 1999

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

153.301 DM

154.617 DM

zu versteuerndes Einkommen

62.523 DM

63.839 DM

festzusetzende Einkommensteuer

10.566 DM

10.976 DM

Die Einsprüche vom 17. Januar 2000 gegen die geänderten Bescheide blieben ohne Begründung. Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2000 wies der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Einsprüche als unbegründet zurück, wobei jeweils die Anrechnung geändert wurde.

Mit Klage vom 7. August 2000 wenden sich die Kläger gegen die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs wegen der betrieblich genutzten Räumlichkeiten.

Das FA habe zu Unrecht das Büro nicht als Betriebsstätte angesehen. Die Büroräumlichkeiten seien über den Hauszugang und über eine Treppe im Dachgeschoss zu erreichen, ohne dass irgendwelche privaten Räumlichkeiten durchquert werden müssten. Der betriebliche Dachausbau sei wie eine Einliegerwohnung abgeschlossen. Die privaten Räume im 1. Stock seien durch Türen zur Treppe hin abgeschlossen.

Die berufliche Tätigkeit spiele sich zu mindestens 60 % im Büro ab. Außer dem Besuch von Kunden seien erhebliche Arbeiten im Büro zu erledigen, insbesondere die Erstellung von Plänen der jeweiligen Baustelle und Aufmasszeichnungen von Bauelementen, welche maßangefertigt werden müssten. Außerdem würden viele Aufträge mit Stammkunden per Telefon und auch weitere Leistungen, wie z. B. Werbearbeit, Auftragsklärungen usw. vom Büro aus erledigt. Auch die bei ihm angestellte Tochter bräuchte im Büro einen eigenen Arbeitsplatz.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Kosten für die Betriebsräume in voller Höhe mit 2.913 DM in 1996 und 3.716 DM in 1997 anzuerkennen und die Bescheide entsprechend zu ändern.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Betriebsstätte läge nicht vor, denn die Räumlichkeiten seien in das Wohnhaus integriert, dem Gebäude würde nicht der Charakter des Privaten genommen.

Auch wenn der Kläger mehr als 50 % seiner Berufstätigkeit von seinem Arbeitszimmer aus vornähme, würde dies nichts am Abzug des begrenzten Betrages von 2.400 DM ändern. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Handelsvertreters läge im Außendienst, der Bürotätigkeit käme im Vergleich dazu nur Hilfsfunktion zu.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzic...

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