Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. Gewerbesteuermessbetrag 1996 und 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn die dort ausgeführten Arbeiten die Berufstätigkeit prägen, also für den unternehmerischen Erfolg wesentlich sind.

2. Erbringt ein als Fachberater auch im Außendienst tätiger Handelsvertreter, der mit eigener Software selbst Aufmasszeichnungen für maßgefertigte Bauelemente erstellt, die wesentlichen Arbeitsschritte, d. h. einen wesentlichen Teil der Wertschöpfung im häuslichen Arbeitszimmer, ist das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anzusehen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; GewStG § 7

 

Tenor

1. Die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1996 bzw. für 1997 jeweils vom 13. Dezember 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2000 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist bei den gewerblichen Einkünften des Klägers, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer unbeschränkt abzugsfähig sind und entsprechend den Gewinn aus Gewerbebetrieb mindern. Die Einzelheiten dazu sind im Urteil des erkennenden Senats von heute zur Einkommensteuer 1996 und 1997 des Klägers, hier mit seiner Ehefrau, unter Az. 6 K 3799/00 dargestellt; darauf wird Bezug genommen.

Die Gewerbesteuer wurde wie folgt veranlagt:

Gewerbesteuer 1996

Bescheid v.

Bescheid v.

8. Juli 1998

13. Dezember 1999

Gewinn aus Gewerbebetrieb

134.415 DM

134.928 DM

einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag

2.016 DM

2.036 DM

Gewerbesteuer 1997

Bescheid v.

Bescheid v.

4. Januar 1999

13. Dezember 1999

Gewinn aus Gewerbebetrieb

153.301 DM

154.617 DM

einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag

2.865 DM

2.930 DM

Die Einsprüche vom 17. Januar 2000 gegen die geänderten Bescheide blieben ohne Begründung. Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2000 wies der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Einsprüche als unbegründet zurück.

Mit Klage vom 7. August 2000 wenden sich die Kläger gegen die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs wegen der betrieblich genutzten Räumlichkeiten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Kosten für die Betriebsräume in voller Höhe mit 2.913 DM in 1996 und 3.716 DM in 1997 anzuerkennen und die Bescheide entsprechend zu ändern.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2000, die Akten (im Verfahren 6 K 3799/00) und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Das FA hat den Betriebsausgabenabzug zu Unrecht auf 2.400 DM beschränkt und damit den Gewinn aus Gewerbebetrieb erhöht. Der in den ursprünglichen Bescheiden für 1996 bzw. für 1997 festgesetzte einheitliche Gewerbesteuermessbetrag ist zutreffend.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf das heutige Urteil in der Entscheidung 6 K 37899/00 zur Einkommensteuer des Klägers verwiesen.

Die Änderungsbescheide vom 13. Dezember 1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2000 sind damit aufzuheben.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. die Liste der beim BFH zum Streitpunkt anhängige Revisionen zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG; Beilage 4/2002 zum BStBl II Nr. 22/2002).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 926421

Inf 2003, 402

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