Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung einer Gewerbesteuerzerlegung nach § 189 AO wegen nachträglicher Berücksichtigung einer bisher übergangenen Gemeinde. Ausschlussfrist nach § 189 Satz 3 AO. Korrektur eines bisher unzutreffenden Zerlegungsmaßstabs im Rahmen einer Änderung nach § 189 AO. Folgeänderung des Zerlegungsbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei Erhöhung des Gewerbesteuermessbescheids. Rechtsfehlerkorrektur nach § 177 AO im Rahmen der Änderung des Zerlegungsbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme des in den Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags als Zerlegungsmaßstab angegebenen Beträge durch das Finanzamt
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Steuermessbescheid geändert oder der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, beginnt die Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO für die Änderung der Zerlegung neu zu laufen (vgl. BFH-Urteil v. 12.10.1977 – I R 226/75). Die Zerlegungssperre des § 189 Satz 3 AO greift jedoch nicht ein, wenn die Gemeinde den Antrag auf Zerlegung der Gewerbesteuer schon vor Erlass des Steuermessbescheids gestellt hat.
2. Ist ein Zerlegungsbescheid, in dem eine Gemeinde nicht berücksichtigt und in dem ein unzutreffender Zerlegungsmaßstab (hier: Aufteilung nach Umsätzen anstatt nach Arbeitslöhnen der Betriebsstätten) angewendet worden ist, bestandskräftig geworden und ist aufgrund einer späteren Erhöhung des Messbetrags sowie eines Antrags der bisher nicht berücksichtigten Gemeinde auch die Zerlegung nach § 189, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern, steht dies einer Korrektur des Beteiligungsverhältnisses der bisher schon an der Zerlegung beteiligten Gemeinden bezüglich des ursprünglichen Messbetrags § 189 Satz 2 AO entgegen, d.h. es besteht eine Bindung an die bisherige Zerlegung. Bei der geänderten Zerlegung ist daher hinsichtlich des Betrags, der nach der nachträglichen Berücksichtigung der bisher nicht berücksichtigten Gemeinde verbleibt, zu differenzieren. In Höhe des verbleibenden ursprünglichen Messbetrags ist der Messbetrag zwischen den übrigen Gemeinden weiter nach dem bisher angenommenen, unzutreffenden Verhältnis (hier: Aufteilung nach Umsätzen) untereinander zuzuteilen; nur soweit der Messbetrag nachträglich erhöht worden ist und den schon bisher beteiligten Gemeinden zuzurechnen ist, ist er nach dem zutreffenden Aufteilungsmaßstab (hier: nach Arbeitslöhnen) aufzuteilen.
3. Ist eine Zerlegung nicht nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne, sondern nach dem Verhältnis der Umsätze der einzelnen Betriebsstätten vorgenommen worden und sind die Beteiligten hierauf nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 GewStG hingewiesen worden, so steht ihnen eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu, wenn sie innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung über den tatsächlichen Aufteilungsmaßstab Wiedereinsetzung beantragen.
4. Sind die unzutreffend nach den Umsätzen als Aufteilungsmaßstab ergangenen Zerlegungs-Erstbescheide gegenüber den bisher schon an der Zerlegung beteiligten Gemeinden unanfechtbar geworden und werden sie nunmehr aufgrund des Antrags einer bisher nicht beteiligten Gemeinde nach § 189 Satz 1 AO geändert, so können die bisher schon beteiligten Gemeinden gegen die geänderte Zerlegung im Rahmen der Vorschrift des § 189 Satz 1 AO nur solche Einwendungen erheben, die die Steuerberechtigung des neuen Beteiligten und die Höhe seines Anteils betreffen.
5. Der Gewerbesteuermessbescheid ist für die Zerlegung Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 AO. Soweit nach Durchführung der Außenprüfung der Gewerbesteuermessbescheid geändert und der Messbetrag erhöht wird, ist daher der Zerlegungsbescheid als Folgebescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO von Amts wegen zu ändern. Der geänderte Gewerbesteuermessbescheid legt den im Zerlegungsänderungsbescheid neu zu verteilenden Erhöhungsbetrag verbindlich fest. Nur im Rahmen des aus dem Gewerbesteuermessbescheid zu übernehmenden Erhöhungsbetrags kann eine Gemeinde gegen die Zerlegung alle Einwendungen erheben, die sich aus ihrem Zerlegungsanspruch ergeben. Rechtsfehler bei der Zerlegung – hier die Anwendung eines unzutreffenden Zerlegungsmaßstabs im ursprünglichen Zerlegungsbescheid – dürfen in den sich aus § 351 AO ergebenden Grenzen gemäß § 177 AO berichtigt werden. Auch die Regelung des § 189 Satz 2 AO schließt die Anwendung der Korrekturvorschrift des ¬¬- im Zerlegungsverfahren sinngemäß anzuwendenden – § 177 AO nicht aus.
6. Hat der Steuerberater aufgrund rechtlicher Überlegungen bei Erstellung der Zerlegungserklärung als Aufteilungsmaßstab die Umsätze und nicht die Arbeitslöhne der einzelnen Betriebsstätten gewählt, hat er die Umsätze ohne weitere Erklärungen in die für Arbeitslöhne vorgesehene Spalte eingetragen, konnte auch der Sachbearbeiter des Finanzamts diese Unrichtigkeit nicht ohne weitere Prüfung und Aufklärung des Sachverhalts erkennen und hat er die Eintragung des Steuerberaters übernommen, so scheidet eine Berichtigung des bestandskräftig gewordenen Zerlegungsbesche...