Entscheidungsstichwort (Thema)
Kauf von Musik-CD's durch Musiklehrer eines Gymnasiums. Einkommensteuer 1994
Leitsatz (amtlich)
Die Anschaffung von Musik-CD's (mit Werken klassischer Meister) ist nicht unerheblich privat mitveranlasst –und berechtigt daher nicht zum Werbungskostenabzug als Arbeitsmittel–, wenn der Steuerpflichtige -ein u.a. als Fachbereichsleiter für Musik sowie als Orchesterleiter eines Bläserkreises und des Schulorchesters tätiger Musiklehrer an einem Gymnasium – die CD's im häuslichen Arbeitszimmer aufbewahrt und als Hobby selbst klassische Werke komponiert.
Normenkette
EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkommensteuerfestsetzung 1994 nach Maßgabe der Urteilsgründe für vorläufig zu erklären. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger wurden im Streitjahr 1994 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Gymnasiallehrer für Musik und Englisch. Als Fachbereichsleiter für Musik ist er für die Lehr- und Lernmittelbeschaffung und -betreuung zuständig. Ferner ist er Orchesterleiter eines Bläserkreises und des Schulorchesters und führt die Schulkonzerte durch. Als Fachberater für das Oberschulamt … organisiert und leitet er Fortbildungsveranstaltungen für Musiklehrer in … und ….
Im Streitjahr kaufte der Kläger zwei unbespielte Musikkassetten für 39,80 DM, um Zusammenschnitte von Musik aus anderen Tonträgern und Mitschnitte aus Rundfunksendungen herstellen zu können. Ferner schaffte er Musik-CD's im Wert von 562,28 DM an. Dabei handelte es sich überwiegend um Werke klassischer Meister. Zu den einzelnen Titeln wird auf die vorgelegten Belege (Gerichtsakte Bl. 40 ff.) verwiesen. Die Musik-CD's bewahrte der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer auf. Die vom Schuletat angeschafften Aufnahmen konnten vom Kläger in der Regel nicht mit nach Hause genommen werden, da sie für drei weitere Kollegen zur Verfügung stehen mußten. Im Arbeitszimmer des Klägers befand sich eine als Arbeitsmittel anerkannte Musikanlage einschließlich eines CD-Spielers. Daneben besaß der Kläger in den privat genutzten Wohnräumen eine zweite Musikanlage einschließlich einer privaten Sammlung von Musik-CD's. Die als Arbeitsmittel geltend gemachten Musik-CD's katalogisierte der Kläger im umfangreichen Inventarverzeichnis der Musikfachschaft des Gymnasiums. Das Verzeichnis lag in der Schule aus, so daß die anderen Musiklehrer die Titel in ihre Unterrichtsgestaltung einplanen konnten.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) versagte mit dem Einkommensteuerbescheid vom 13. April 1995 den Werbungskostenabzug. Der„ Einspruch blieb in diesem Punkt erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 1996). Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger machen geltend, sie hätten die Musik-CD's und die Musikkassetten nicht privat genutzt. Für die beruflichen Aufgaben des Klägers genüge es nicht, einige Musiktitel zur Verfügung zu haben. Es sei vielmehr ein umfangreiches Repertoire notwendig, um für alle Zwecke genügend aufgliederbares Demonstrationsmaterial zur Verfügung zu haben. Der Schuletat habe zu den nötigen Käufen nicht ausgereicht. Privat interessiere er sich für „Konservenmusik” nur sehr eingeschränkt, im übrigen würden die überwiegend sehr billigen CD's seinen Ansprüchen nicht genügen. Seine Interessen lägen in „live” gespielter Musik und in seiner Hobbytätigkeit als Komponist klassischer Werke.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid vom 13. April 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 1996 dahin zu ändern, daß weitere Werbungskosten in Höhe von 602 DM anerkannt werden.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung weist das FA darauf hin, daß Musik-CD's nach ihrem objektiven Charakter regelmäßig privat genutzt werden. Einen Sachverhalt, der ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führe, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben nicht ausreichend nachgewiesen, daß die Musik-CD's weit überwiegend beruflich genutzt werden.
1. Nach § 9 Abs. l Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. l Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden. Ein Wirtschaftsgut kann daher nur dann nach § 9 Abs. l Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, daß der Steuerpflichtige den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dies hängt grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. von der Funktio...