rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der Jahressteuerrate nach § 23 ErbStG aufgrund nachträglicher Herabsetzung der Leibrente. § 23 ErbStG und Stichtagsprinzip. Erbschaftsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Erblasser mit seiner Ehefrau im Erbvertrag vereinbart, dass ihre Witwenrente sich bei späteren höheren Mietzahlungen des beschwerten Erben mindert, so rechtfertigt dies Jahre nach dem Tod des Erblassers keine Herabsetzung der Jahressteuerrate nach § 23 ErbStG.
Normenkette
ErbStG §§ 11, 23; BewG § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob künftig gemäß § 23 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu zahlende Jahressteuerraten wegen Minderung des Jahreswertes der wiederkehrenden Leistungen aufgrund einer nach dem Tod des Erblassers vertraglich vereinbarten Rentenanpassung gemäß § 5 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) bzw. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) neu berechnet werden können.
I.
Der am 13. September 1987 in verstorbene Erblasser X wurde aufgrund des notariellen Erbvertrags vom 19. Januar 1982, URNr. 127/1982 (Bl. 94 ff. FA-Akte) von seiner Ehefrau, der Klägerin (geboren 18. Januar 1920), allein beerbt. Unter Punkt III. der Urkunde vermachte der Erblasser seinem Sohn sämtliche zu seinem Nachlass gehörenden Gewerbebetriebe bzw. Beteiligungen an solchen, insbesondere seine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft unter der Firma, sowie an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma X Verwaltungsgesellschaft mbH. Für den Fall, dass seine Ehefrau ihn überleben sollte, vermachte er ihr unter Punkt III. 1. b) der Urkunde eine durch den oben als Vermächtnisnehmer bezeichneten Sohn zu zahlende monatliche, im Voraus fällige Rente in Höhe von 11.000 DM. Durch Erbvertragsergänzung bzw. -änderung vom 8. Mai 1984, URNr. 1288/1984 bestimmte der Erblasser, dass der Rentenbetrag statt monatlich 11.000 DM 25.000 DM betrage, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt 19. Januar 1982.
In dem am 16. Dezember 1987 nach dem Tod des Erblassers zwischen dem Rentenverpflichteten und der Klägerin notariell beurkundeten Versorgungsrentenvertrag (Bl. 33 FA-Akte) stellten die Vertragsparteien klar, dass der zunächst vereinbarte Rentenbetrag von 11.000 DM als Nettobetrag – nach Abzug der hierauf von der Rentenberechtigten zu zahlenden Steuern – gemeint gewesen und die in der ergänzenden Urkunde vom 8. Mai 1984 geregelte Erhöhung auf 25.000 DM monatlich als Bruttorente vereinbart worden sei.
Unter Berücksichtigung der in der Urkunde vom 19. Januar 1982 unter B. III. 1. b) (Bl. 97 FA-Akte) geregelten Wertsicherung der Rente (Erhöhung oder Ermäßigung „des Preisindex von Nordrhein-Westfalen für die Lebenshaltung von 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten mit mittleren Einkommen Basis 1970 = 100 gegenüber dem heutigen Stand bzw. dem Stande im Zeitpunkt der letzten Festsetzung um mehr als zehn vom Hundert”=) verpflichtete sich der Sohn gegenüber der Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Nettorente in Höhe von 11.000 DM zuzüglich des monatsanteiligen Einkommensteuerbetrages auf die entsprechende – vor Steuern – sich ergebende Bruttorente, der zunächst mit ca. 12.000 DM angenommen wurde, so dass sich hieraus ein monatlicher Bruttorentenbetrag von 23.000 DM ergab.
Unter Punkt V. der Urkunde war folgende Anrechnungsverpflichtung mit dem Erblasser vereinbart (Bl. 98 FA-Akte):
„Auf den Betrag der wie vorstehend festgelegten Rente, und zwar im Sinne der vorbeschriebenen Bruttorente, hat sich der Rentenberechtigte jedoch die Miet- bzw. Pachteinnahmen – in Höhe der Einnahmen vor Steuern – rentenmindernd anrechnen zu lassen, welche der Rentenberechtigte bzw. dessen Rechtsnachfolger für den derzeit oder künftig an die Firma P, demnächst GmbH & Co. KG, bzw. einen Rechtsnachfolger dieser Firma im weitesten Sinne erzielt; enthalten diese Miet- bzw. Pachteinnahmen Mehrwertsteuer, so sind für die Anrechnungsverpflichtung maßgebend diese Einnahmen ohne Mehrwertsteuer.”
In dem Erbschaftsteuerbescheid vom 17. Oktober 1991 wurde der Kapitalwert der Rente wie folgt ermittelt:
Jahreswert: |
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Bruttorentenbetrag lt. Vereinbarung: |
23.000 DM |
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./. Miet-/Pachteinnahmen am Todestag |
8.020 DM |
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14.980 DM |
× 12 = 179.760 DM |
Vervielfältiger lt. Anlage 9 zu § 14 BewG bei einem am Todestag vollendeten Lebensalter von 67 Jahren: 8,809 |
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Kapitalwert: 179.760 DM × 8,809 = |
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1.583.505 DM |
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Entsprechend dem in einer persönlichen Vorsprache am 25. Juli 1989 für die Rente gestellten Antrag auf Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG wurde die Jahressteuer unter Zugrundelegung des für den Gesamterwerb in Höhe von 1.215.300 DM maßgebenden Steuersatzes von 11 % auf 19.773 DM (11 % × 179.760 DM) berechnet. Dieser Betrag blieb auch durch den am 28. Oktober 1992 erlassenen Änderungsbescheid unverändert. Die Jahressteuer war auf Lebenszeit der Klägerin jährlich am 13. September zu entrichten.
Mit Schreiben vom 29. September 1999 beantra...