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FG München Urteil vom 11.07.2017 - 12 K 796/14 (veröffentlicht am 10.10.2017)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit eines privaten Veräußerungsgeschäftes

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden.

2. „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” ist bei § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 EigZulG.

3. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird auch dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, eine Eigentumswohnung unentgeltlich zur alleinigen wohnlichen Nutzung überlässt.

4. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 2. Alt. EStG setzt voraus, dass im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine „ausschließliche”, im Sinne einer zusammenhängenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, die allerdings nicht die vollen drei Kalenderjahr umfassen muss.

Normenkette

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 10e; EigZulG § 4; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerbar ist.

I.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Kaufvertrag vom […] Mai 2001 erwarben die Kläger die Eigentumswohnung Nr. [888], eine Zwei-Zimmer-Wohnung) in dem Haus […] (Q-Straße) 4 im 2. Stockwerk in [… N-Stadt] für einen Kaufpreis von 220.000 DM (entspricht 112.484,21 EUR). Im gleichen Haus hatten die Kläger auf demselben Stockwerk auch eine Drei-Zimmer-Wohnung (die Eigentumswohnung Nr. [883]) erworben.

Am 1. November 2001 unterzeichnete die Klägerin mit ihrem Soh...

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