rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Vermietungsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Den Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast für das Bestehen einer Vermietungsabsicht.
2. Mehrjährige – nicht zielgerichtet durchgeführte – Umbaumaßnahmen des Steuerpflichtigen selbst an einer bislang unvermieteten und teilweise selbst genutzten Immobilie sprechen gegen eine Vermietungsabsicht
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2004 bis 2008 geltend machen können.
Bei den geltend gemachten Werbungskosten handelt es sich um Aufwendungen für die Obergeschosswohnung in einem in 2004 gebauten Zweifamilienhaus in X, Str., das die Kläger im Jahr 2010 (mit notariellem Vertrag vom …) wieder veräußerten. Die Erdgeschosswohnung bewohnten die Kläger seit deren Fertigstellung im November 2004 selbst. Bei der Wohnung im Obergeschoss wurden ab 2004 Baumaßnahmen vorgenommen. Eine Vermietung fand in den Jahren 2004 bis 2007 nicht statt, da die Wohnung nicht fertig gestellt war. Inwieweit die Wohnung im Jahr 2008 bezugsfertig war und ob sie vermietet war, ist streitig. In der Anlage V zur Einkommensteuererklärung 2008 erklärten die Kläger Mieteinnahmen in Höhe von 600 EUR aus der Vermietung des 1. Obergeschosses des Objekts ….
Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte im Bescheid zur Einkommensteuer (ESt) 2004 vom 16. Juni 2005 Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.593 EUR, im ESt-Bescheid 2005 vom 5. September 2006 Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.318 EUR, im ESt-Bescheid 2006 vom 10. Juli 2007 Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.002 EUR und im ESt-Bescheid 2007 vom 16. Februar 2009 Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.486 EUR. Diese ESt-Bescheide waren jeweils mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Überschusserzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung versehen.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2009 setzte das FA die ESt 2008 fest, wobei es die erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 13.007 EUR nicht berücksichtigte.
Mit Bescheiden vom 7. Juli 2011 änderte das FA die ESt-Festsetzungen für die Jahre 2004 bis 2007 nach § 165 Abs. 2 AO und versagte die bislang berücksichtigten Verluste aus Vermietung und Verpachtung, da nach Auffassung des FA eine Einkunftserzielungsabsicht der Kläger wegen Verkauf des Hauses … nicht vorliege.
Die gegen die Abänderungsbescheide zur ESt 2004 bis 2007 – jeweils vom 7. Juli 2011 – sowie gegen den ESt-Bescheid 2008 vom 3. Juli 2009 eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2012, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, als unbegründet zurück. Nach Auffassung des FA seien aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen keine nachhaltigen Vermietungsbemühungen erkennbar. Mangels Vorlage eines Mietvertrags und Zahlungsnachweisen hätten die Kläger keinen Nachweis für die Vermietung der Wohnung im 1. Obergeschoss im Jahr 2008 erbracht. Überdies sei mit der kurzfristigen Vermietung im Jahr 2008 kein Nachweis für die Durchführung eines ernsthaften und auf Dauer angelegten Mietverhältnisses erbracht worden. Auch könne aus den vorgelegten Baukostenaufstellungen nicht nachvollzogen werden, ob und zu welchem Zeitpunkt die Wohnung im 1. Obergeschoss tatsächlich fertiggestellt war.
Die hiergegen eingelegte Klage begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die Wohnung im Obergeschoss sei im Laufe des Jahres 2008 bzw. Mitte 2008 fertiggestellt und vermietet worden. Die Wohnung im Obergeschoss sei zu keinem Zeitpunkt selbst genutzt worden. Der Hausverkauf sei aufgrund der Scheidung der Kläger und damit einer Notlage erfolgt. Eine Vermietungsabsicht hinsichtlich der Obergeschosswohnung habe von Anfang an bestanden. Im Rahmen der Ehescheidung und des Hausverkaufs seien die Baurechnungen untergegangen.
Mit Anordnung vom 4. Mai 2012 hat das Gericht Nachweise (u.a. zur Fertigstellung der Obergeschosswohnung, zu den Baumaßnahmen in den Jahren 2004 bis 2008, zu Mietzahlungen des Herrn XY) angefordert. Der Kläger teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2012 u.a. mit, dass die Wohnung im 1. Obergeschoss im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 10. November 2008 an einen Herrn XY vermietet gewesen sei, ein schriftlicher Mietvertrag nicht vorliege, und die Mietzahlungen in bar erfolgt seien.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2004, 2005, 2006 und 2007 vom 7. Juli 2011 und des Einkommensteuerbescheids 2008 vom 3. Juli 2009 – alle jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2012 – Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.593 EUR für 2004, von 6.318 EUR für 2005, von 6.002 EUR für 2006, von 6.486 EUR für 2007 und von 13.007 EUR für 2008 zu berü...