Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Tenor

1. Unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 25. Februar 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.3.1992 wird die Erbschaftsteuer auf 1.400 DM herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die der Klägerin (Klin) vermachte Unterhaltsrente der Erbschaftsteuer unterliegt oder nachträgliches Entgelt für der Erblasserin geleistete Dienste ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz –ErbStG–).

I.

Am … 1988 verstarb die Erblasserin (Erblin) Frau … im Alter von 88 Jahren. Sie bezog Witwenrente in Höhe von ca. 2.000 DM. In den Akten befinden sich verschiedene Testamente mit folgenden die Klin betreffenden Verfügungen:

Testament vom 15.5.1979 (Bl. 11 FA-Akte):

„Meine langjährige Haustochter Frl. … S. (geb. …) erhält nach meinem Tode eine lebenslängliche monatliche Rente in der jeweiligen Höhe des Satzes (für Wohnen und Verpflegung) in einem städtischen M. Altersheim. … Es ist mein Wunsch, daß Frl. S. hiermit versorgt ist. … S. erhält diese Rente, da es mir finanziell nicht möglich war, den jeweiligen üblichen hohen Lohn zu bezahlen.”

Testament vom 14.10.1982 (Bl. 9 und 10 FA-Akte):

„Meine langjährige Haustochter Frl. … S. erhält als Belohnung für seit 1951 treu in meinem Haushalt geleistete Dienste als Vermächtnis

  1. eine Geldsumme von 10.000 DM und
  2. auf ihre ganze Lebensdauer monatlich jeweils im Voraus einen Geldbetrag, der dem jeweiligen Kostensatz für die volle Verpflegung und Wohnung in einem Altersheim der Stadt M. entspricht.

Zusatz: Für Frl. … S. muß nach meinem Tode eine Kleinwohnung, bestehend aus 1 Zimmer mit Bad und Küche gemietet werden und vom Rest meines Geldes, soweit es reicht, bezahlt werden.”

Testament vom 24.11.1987 (Bl. 8 FA-Akte):

„Hiermit bestimme ich, daß meine Erben für meine Haustochter Frau … S., die über 37 Jahre bestens für mich gesorgt hat, aus meinem Nachlaß eine Versorgung für ihr Alter übernehmen und bezahlen. Es muß ihr eine kleine Wohnung mit 2 Räumen und Heizung zur Verfügung gestellt werden, sowie für ihren Lebensunterhalt gesorgt werden. Die Summe für die Lebenshaltungskosten soll sich nach den jeweils in einem städt. Altersheim in M. richten. … Ich will, daß sie ein sorgenfreies Alter erleben kann. Sie hat es verdient.”

Auf Anfrage des Beklagten (Finanzamt = FA) teilte die Klin mit Schreiben vom 2.5.1989 (Bl. 33 FA-Akte) mit, daß sie derzeit weiterhin monatlich 300 DM Nettolohn in bar erhalte (wie im Jahre 1988 vor dem Tode der Erblin) sowie 400 DM in bar für Ernährung und kostenfreie Unterkunft in dem Haus der Erblin. Eine kleine Zweizimmerwohnung, wie sie ihr im Testament zugesagt sei, habe bisher noch nicht gefunden und angemietet werden können. Seit dem 78. Lebensjahr habe die Erblin einer ständigen Pflege und Betreuung bedurft. Für diese Pflege habe sie zu ihrem Nettolohn keinerlei zusätzliche Vergütung erhalten. Aufgrund der Pflegeleistungen habe sie jahrelang keinen Urlaub machen können.

Mit Schreiben vom 8.8.1989 teilte die Miterbin Frau M. S. u. a. mit, daß für die Klin neben den oben erwähnten Leistungen noch monatlich 430 DM an die AOK gezahlt würden.

In Schreiben vom 27.7.1989 (Bl. 69 FA-Akte) und 11.9.1989 (Bl. 75 FA-Akte) machte die Klin geltend, daß der ihr gewährte Barlohn von zuletzt 300 DM spätestens seit Ende der sechziger Jahre erheblich unter dem üblichen Lohn für eine Haushälterin bzw. Pflegerin gelegen habe. Die Erblin habe auch in Gegenwart von Zeugen erklärt, daß sie den angemessenen Lohn nicht bezahlen könne, daß sie aber Sorge tragen würde, daß die Klin aus dem Nachlaß eine angemessene Versorgung erhalte. Die Klin habe diese Versorgungszusage, die testamentarisch bestätigt worden sei, angenommen. Die Zuwendungen der Erblin stellten deshalb eine Gegenleistung einer Arbeitgeberin an ihre Arbeitnehmerin dar und unterlägen nicht der Erbschaftsteuer.

Nach Mitteilung der Miterbin Frau M. S. vom 5.1.1991 (Bl. 89 FA-Akte) erhält die Klin seit dem 1.11.1989 insgesamt 1.650 DM monatlich überwiesen und zwar 854,50 DM Mietkosten für eine Zweizimmerwohnung sowie 795/50 DM für den Lebensunterhalt.

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 25.2.1991 (Bl. 103 FA-Akte) setzte das FA gegen die Klin aus dem Geldvermächtnis von 10.000 DM unter der Gewährung von Freibeträgen nach §§ 16 und 13 I Nr. 9 ErbStG von insgesamt 5.000 DM eine Einmalsteuer in Höhe von 1.600 DM fest. Für die Versorgungsleistungen setzte das FA für den Zeitraum vom 21.5.1988 bis 20.5.1990 eine Jahressteuer in Höhe von insgesamt 6.916 DM und ab dem 21.5.1990 eine Jahressteuer in Höhe von jeweils 6.336 DM fest, wobei das FA von einem Antrag der Klin auf Jahressteuerfestsetzung wegen der Vermögenslage der Klin (Bl. 102 FA-Akte) ausging und wogegen di...

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