rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gesonderte Feststellung eines Verlustes aus privaten Wertpapierspekulationsgeschäften zum 31.12.1998. kein Verlustrücktrag bzw. -vortrag von Wertpapierspekulationsverlusten der Jahre 1997 und 1998 auf Jahre vor 1997 bzw. Jahre nach 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für im Jahr 1998 entstandene und nicht ausgleichbare Verluste aus privaten Wertpapierspekulationsgeschäften ist mangels gesetzlicher Grundlage und auch aus materiell-rechtlichen Gründen keine gesonderte Feststellung zum 31.12.1998 durchzuführen.

2. Für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 ist die Vorschrift des § 23 EStG a. F., soweit sie Wertpapiergeschäfte erfasst, nicht mehr anwendbar, weil das BVerfG sie insoweit für nichtig erklärt hat (BVerfG, Urteil v. 9.3.2004, 2 BvL 17/02, BStBl 2005 II S. 56). Die Nichtigerklärung durch das BVerfG hat zur Folge, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst, b EStG a. F. insoweit weggefallen ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen dieses Steuertatbestands bildet die Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Wertpapierspekulationsgeschäften gem. § 23 Abs. 3 EStG a. F. Nach Wegfall des Steuertatbestandes ist deshalb nicht nur für den Ansatz von Spekulationsgewinnen, sondern auch von Spekulationsverlusten keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden. Wertpapierspekulationsverluste der Jahre 1997 und 1998 können daher weder auf Jahre vor 1997 rückgetragen noch auf Jahre ab 1999 vorgetragen werden.

 

Normenkette

EStG 1997 § 10d Abs. 3, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2, Abs. 3, § 22 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 2007 § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 S. 9

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein im Jahre 1998 aus der Veräußerung von Wertpapieren stammender Verlust gemäß § 10 d Abs. 3 EStG auf den 31. Dezember 1998 gesondert festzustellen ist.

I.

Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, die Gesamtrechtsnachfolgerin der am 01. September 2002 verstorbenen Erblasserin N. ist.

Die Erblasserin erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 u.a. einen Verlust in Höhe von … DM aus Spekulationsgeschäften, den sie in der vorgelegten Anlage erläuterte. Danach resultiert dieser aus einem innerhalb von 6 Monaten liegenden An- und Verkauf verschiedener Wertpapiere bestehend aus Aktien und Fonds.

Bei der Veranlagung für 1998 blieb dieser Verlust unberücksichtigt (Bescheid vom 08. April 1999). Außerdem wies der Beklagte (Finanzamt) in den Erläuterungen darauf hin, dass dieser Verlust auch nicht gemäß § 10 d EStG verrechenbar sei. Die Einkommensteuerfestsetzung 1998 wurde bestandskräftig.

Bezüglich des Veranlagungszeitraums 1999 erklärte die Erblasserin einen Gewinn aus der Veräußerung von Wertpapieren in Höhe von … DM. Diesen verrechnete sie zum einen mit einem im Jahre 1999 ermittelten Verlust in Höhe von 1.750 DM sowie zum anderen mit dem Verlust des Jahres 1998 in Höhe von … DM. Den steuerpflichtigen Betrag bezifferte sie somit mit 5.643 DM. Darüber hinaus beantragte sie, die im Jahr 1998 entstandenen Veräußerungsverluste gesondert festzustellen und mit dem Veräußerungsgewinn 1999 zu verrechnen.

Bei der Veranlagung für das Jahr 1999 ließ das Finanzamt die Veräußerungsverluste des Vorjahres nicht zum Abzug zu und setzte einen Veräußerungsgewinn von … DM (… DM abzüglich 1.750 DM) an. Außerdem lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 30. März 2001 den Antrag auf gesonderte Feststellung eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.1998 ab.

Der gegen die Ablehnung dieses Antrages erhobene Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2008).

Hiergegen richtet sich die Klage, die am 21. Februar 2008 beim Finanzgericht München einging. Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt.

Im Unterschied zur Auffassung des Finanzamts hätten die Verluste aus den Veräußerungsgeschäften nach § 10 d Abs. 3 EStG in der beantragten Höhe gesondert festgestellt werden müssen. Auch wenn sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt hätten, dass für 1998 weder Spekulationsgewinne noch Spekulationsverluste berücksichtigt werden könnten, seien diese Urteile nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn anders als bei diesen Entscheidungen sei hier die Einkommensteuerveranlagung für 1998 bereits bestandskräftig. Die Ablehnung der Durchführung eines Verlustfeststellungsverfahrens durch das Schreiben vom 30. März 2001 sei gleichzusetzen mit einer Feststellung des Veräußerungsgewinnes auf „0”. Gegen diese „0” Festsetzung sei die Klägerin vorgegangen. Dieser Verlustfeststellungsbescheid vom 30. März 2001 sei noch „offen” und die Verlustfeststellung somit auch im Hinblick auf Art. 3 GG durchzuführen. Es sei ein Verstoß gegen das Nettoprinzip, wenn Gewinne des Jahres 1999 nicht mit Verlusten des Jahres 1998 verrechenbar seien.

Überdies sei auch zu bedenken, dass die Besteuerung nach § 22 Nr. 2 EStG und somit auch § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG sub...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge