rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung aufgelasteter Pick-Up-Fahrzeuge. Ermittlungspflilcht des Finanzamts hinsichtlich der Fahrzeugart. Kraftfahrzeugsteuer (bisher 4 K 3474/01)
Leitsatz (amtlich)
1. Weder die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeugart als LKW noch die Einstufung als LKW nach ausländischem Recht (hier als sogenannter Light-Truck) sind für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung bindend. Sie sind auch nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu erzeugen.
2. Kraftfahrzeuge sind in der Regel nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
3. Gegen eine rückwirkende Änderung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide wegen nachträglichen Bekanntwerdens der Tatsache, dass ein Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW und nicht als LKW einzustufen ist, bestehen keine Bedenken, sofern die Zulassung vor Mitte 1999 erfolgte. Erst ab diesem Zeitpunkt waren die Finanzämter technisch in der Lage, von vornherein anhand der Typenbezeichnung die Eigenschaft eines KFZ als LKW zu erkennen.
Normenkette
KraftStG 1994 § 2 Abs. 2 Sätze 2-3; AO 1977 §§ 88, 173 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw oder Pkw einzustufen ist (§ 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStG –).
I.
Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem polizeilichen Kennzeichen: xxxx ab dem 5. September 1996. Fahrzeugtyp: Lkw, geschlossener Kasten, GMC Truck, Chevrolet Blazer, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.767 kg. Durch Auflastung hat sich das zulässige Gesamtgewicht ab dem 6. Oktober 1999 auf 2.810 kg erhöht. Hubraum: 5.732 ccm, Benziner, Erstzulassung: 29. August 1988, Schadstoffziffer. „00”.
Das Fahrzeug wurde von der Zulassungsstelle entsprechend den Angaben der Klägerin und nach Prüfung durch den technischen Überwachungsverein als Lkw eingestuft und vom Beklagten (das Finanzamt – FA –) auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich entsprechend behandelt. Das FA hat daher die Kraftfahrzeugsteuer auf der Basis des zulässigen Gesamtgewichts errechnet. Der entsprechende Steuerbescheid weist eine Jahressteuer von 314 DM aus.
Durch eine Mitteilung der Zulassungsstelle erlangte das FA im Jahr 1999 von Umständen Kenntnis, wonach es sich bei dem Fahrzeug nach der Konzeption des Herstellers um einen Pkw handele (s. Bl. 1 ff FA-Akte).
Das Fahrzeug wurde aufgelastet auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.810 kg. Die Zulassungsstelle übermittelte die Auflastung am 6. Oktober 1999 mit Gültigkeit desselben Datums. Aufgrund der Übermittlung dieser Auflastung seitens der Zulassungsstelle erging zum 21. Oktober 1999 ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid. Der Bescheid weist eine Jahressteuer in Höhe von 337 DM für die Zeit ab dem 6. Oktober 1999 aus (Bl. 10 FA-Akte).
Das FA erließ am 17. November 1999 einen geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid (Bl. 13). Das Fahrzeug wurde vom 5. September 1996 bis 5. Oktober 1999 als Pkw nach dem Hubraum besteuert. Die Steuer berechnet sich bei der Besteuerung nach dem Hubraum für den Zeitraum vom 5. September 1996 bis 30. Juni 1997 auf 21,60 DM je 100 ccm Hubraum, ab 1. Juli 1997 bis 5. Oktober 1999 auf 41,60 DM je 100 ccm Hubraum (zu entnehmen aus der Anlage zum Bescheid vom 17. November 1999).
Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2001).
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass es sich bei dem Fahrzeug bereits vor der Auflastung um weitere minimale 4,3 kg um einen Lkw gehandelt habe. Dafür spreche der überaus große Motor mit 5,8 l Hubraum, die Bereifung und Blattfederung, außerdem die geringe Zahl von zwei zusätzlichen Sitzplätzen. Das Fahrzeug sei ausschließlich zum Transport bzw. Zug großer Lasten konzipiert. Dies ergebe sich auch aus der ausländischen Herstellerbezeichnung „Truck”, was Lkw bedeute. Die Beifahrersitze dienten nur Begleitpersonen zum Ein- oder Ausweisen bzw. Be- oder Entladen des Fahrzeugs.
Außerdem fehle es an einer Änderungsnorm. Zum einen habe das FA diese nicht genannt, zum anderen habe das FA seine Ermittlungspflicht verletzt. Angesichts des hohen Gesamtgewichts und des großen Hubraums hätte das FA ermitteln müssen. Deshalb habe die Klägerin auf die verkehrsrechtliche Einstufung des TÜV als Lkw vertrauen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
den Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid vom 17. November 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, soweit eine rückwirkende Besteuerung des Fahrzeugs ab dem 5. September 1996 bis 5. Oktober 1999 vorgenommen wurde.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Auf den Hinweis des Gerichts vom 13. Januar 2003 wird verwiesen. Das Fahrzeug wurde am 22. März 201 veräußert. Mit sog. Endbescheid vom 9. April 2001 (Bl. 35 FA-Akte) setzte das FA für die Zeit vom 6. Oktober 2000 bis 21. März 2001 die Kra...