rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugmaschine i. S. des KraftStG
Leitsatz (redaktionell)
Trotz Verkürzung der Ladefläche mit einem verschweißten Luftkasten wird ein dreichachsiger Lkw – Kipper, Typ MAN F 10 nicht zu einer Zugmaschine, solange die Ladefläche nicht geringfügig ist.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Zugmaschine vorliegt (§ 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).
I.
Auf den Kläger wurde am 13. Dezember 2001 unter Beantragung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG (Bl. 5 FA-Akte) das Fahrzeug mit dem amtlichen grünen Kennzeichen … zugelassen. Im Datenträgeraustausch erfolgte von der Zulassungsbehörde … die Einspielung der folgenden technischen Fahrzeugdaten: Fahrzeugart ZKW, zulässiges Gesamtgewicht 23.000 kg, Erstzulassung 20.10.1994, Schadstoffklasse S 2.
Nach Rücksendung der vom Kläger unterschriebenen Erklärung (Vordruck KraftSt 113), dass das Fahrzeug ausschließlich im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG verwendet wird, befreite der Beklagte, das Finanzamt (FA), mit Bescheid vom 9. Januar 2002 das Halten des Fahrzeugs ab dem 13. Dezember 2001 von der Steuer (Bl. 11 FA-Akte).
Aufgrund einer von der Zulassungsbehörde … übersandten „Gesamtinformation” vom 17. Januar 2002 (Bl. 19 FA-Akte) erhielt das FA nähere Kenntnis von den technischen Fahrzeugdaten. Es handelt sich demnach um ein Fahrzeug des Herstellers MAN NUTZFAHRZEUGE, Typ und Ausführung F 10. Verkehrsrechtlich war das Fahrzeug ursprünglich als LKW KIPPER OFF KASTEN eingestuft und wurde erst nach verschiedenen Umbaumaßnahmen verkehrsrechtlich zu einer Zugmaschine. Bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes des Fahrzeugs übersandte der Kläger auf Ersuchen des FA (Schreiben vom 1. Februar 2002) entsprechende Farbfotografien sowie eine Kopie des Fahrzeugbriefes.
Die v.g. Umbaumaßnahmen stellen sich wie folgt dar:
Reduzierung des zulässigen Gesamtgewichts von bisher 26.000 kg auf nunmehr 23.000 kg; Reduzierung der Nutzlast von bisher 12.400 kg auf zunächst 10.400 kg und ab dem 3. April 2002 auf 9.200 kg; Reduzierung der Ladeflächenlänge auf 3.870 mm durch einen auf der Ladefläche vom verschweißten Luftkasten. Laut Eintragungen im Fahrzeugbrief unter Ziffer 33 beträgt die Anhängelast 24.000 kg bei einem Zuggesamtgewicht von maximal 40.000 kg. Laut Bestätigung des Herstellers ist bei Auslastung des Fahrzeugs bis maximal 17.000 kg bzw. 15.000 kg und Auslastung der drei Antriebsachsen von mindestens 14.000 kg eine Anhängelast von maximal 40.000 kg für gelegentlichen Einsatz möglich. Die Höchstgeschwindigkeit – ohne Zug – beträgt 85 km/h.
Aufgrund v.g. Feststellungen sah das FA die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs als Zugmaschine als nicht erfüllt an. Mit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG geändertem Bescheid vom 28. Februar 2002 (Bl. 24 FA-Akte) besteuerte das FA das Fahrzeug ab dem 13. Dezember 2001 als Lkw mit jährlich 664 EUR.
Im Einspruchsverfahren brachte der Kläger vor, dass per TÜV-Gutachten bestätigt worden sei, dass der ehemalige LKW durch den Umbau alle an eine Zugmaschine gestellten Ansprüche erfülle, deshalb auch steuerlich so einzustufen und, da die sonstigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 KraftStG vorlägen, nach dieser Vorschrift von der Steuer zu befreien sei. Außerdem ergebe sich aus den Erlassen des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. September 1998 – S 6108 – 55/88 und des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 1991 StEd 1991 S. 284 die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs als ZKW.
Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2002).
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass aufgrund der getätigten Umbauten auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich eine Zugmaschine vorliege. Ein möglicher Gütertransport sei wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Außerdem habe das Fahrzeug gegenüber normalen Dreiachsern mit ca. 18 Tonnen Nutzlast nur die Hälfte davon. Die Höchstgeschwindigkeit von 85 km/h könne nicht schädlich sein, weil in den BFH-Entscheidungen (NV 1992, 414 und NV 1994, 741) weit größere Höchstgeschwindigkeiten über 120 km/h vorgelegen hätten. Die Verkürzung der Ladefläche sei dauerhaft erfolgt und entspreche insoweit dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. September 1988 (UVR 1989, 95). Entsprechend den Erlassen des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 1991 (UVR 1991, 255) und des Finanzministeriums Baden-Württemberg sei aus Vertrauensschutzgründen der verkehrsrechtlichen Einstufung zu folgen. Außerdem habe das FA mit seiner ursprünglichen Begründung im Änderungsbescheid ihn dazu veranlasst, die Nutzlast auf 9.200 kg herabzusetzen, womit sein Fahrzeug den verkehrsrechtlichen Anforderungen des BVM vom 8. April 1980 entspreche. Das FA könne keine weiteren Begründungen nachschieben.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom 28. Februar 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2002 aufzuheben.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG sind bei einer aus...