Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit rückwirkender Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheide wegen fehlerhafter Einstufung des Fahrzeugs als Lkw. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Gericht hält eine rückwirkende Änderung der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) zu Lasten des Steuerpflichtigen wegen Änderung der Einstufung seine Fahrzeugs für zulässig (hier Pick-Up Mitsubishi L. 200, Doppelkabine), sofern das Fahrzeug vor Mitte 1999 zugelassen wurde.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen VII R 30/03)

BFH (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen VII R 30/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die rückwirkende Änderung der Fahrzeugart eines Fahrzeugs in einen Lkw zulässig ist, und falls ja, ob diese Fahrzeugart vorliegt (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AbgabenordnungAO –; § 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).

Der Kläger meldete am 3. April 1998 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer M. bei der Zulassungsstelle … auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug (Hersteller/Typ Mitsubishi L 200, sog. Pick-Up, Doppelkabine, fünf Sitze) ist verkehrsrechtlich als Lkw eingestuft. Es verfügte ursprünglich über ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg, weist einen Hubraum von 2.477 ccm auf und wird mittels eines Dieselmotores angetrieben.

Die Zulassungsstelle teilte die Anmeldung des Fahrzeuges dem Beklagten, Finanzamt (FA), im Datenträgeraustausch mit (s. Bl. 4 FA-Akte). Danach erging am 24. April 1998 programmgesteuert ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid, mit dem das Fahrzeug als Lkw nach seinem zulässigen Gesamtgewicht gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG besteuert wurde (jährlich festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer 314 DM).

Wegen eines durchgeführten Bestandsabgleichs mit der Zulassungsstelle gingen dem FA im August 1999 nähere Daten des Fahrzeuges zu, aufgrund derer es zu der Erkenntnis gelangte, dass das Fahrzeug steuerlich als Pkw einzuordnen sei (sog. Gesamtinformation s. Bl. 2 FA-Akte).

Mit Bescheid vom 24. Januar 2000 (Bl. 7 FA-Akte) änderte das FA die Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 1.137 DM fest. Es ordnete dabei das Fahrzeug abweichend zur verkehrsrechtlichen Einstufung als Pkw ein (Bemessungsgrundlagen: Hubraum 2.477 ccm, Antriebsart: Diesel nicht schadstoffarm, bei Ozonalarm kein Fahrverbot).

Während des Einspruchsverfahrens ließ der Kläger das Fahrzeug am 30. März 2000 auf 2.840 kg auflasten, worauf das FA mit Änderungsbescheid vom 20. April 2000 (Bl. 19 FA-Akte) ab diesem Tag das Fahrzeug als Lkw mit jährlich 337 DM besteuerte.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2000).

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung das FA die Fahrzeugart des Fahrzeugs hätte erkennen müssen und deshalb eine rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung ausgeschlossen sei (auf den Schriftsatz vom 8. August 2000 wird verwiesen). Das FA habe bisher nicht dargelegt, aufgrund welcher fehlender Daten es seinerzeit nicht die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs habe feststellen können.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids vom 24. Januar 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2000 die Besteuerung des Fahrzeugs als Lkw beizubehalten.

Das FA beantragt

Klageabweisung.

Am 30. März 2001 wurde das Fahrzeug abgemeldet (s. Bl. 40/41 FG-Akte).

Auf den Hinweis des Gerichts vom 13. Januar 2003 wird verwiesen (Bl. 45 FG-Akte).

Am 12. März 2003 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2000, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt.

1. Ergänzend führt der Senat aus, dass aufgrund der Rechtsprechung (s. Urteile vom 17. Juli 1994 K 2692/94, UVR 1996, 448 und vom 12. August 1998 4 K 2734/98, UVR 1999, 193), die der BFH mit Urteilen vom 8. Februar 2001 (VII R 73/00, BStBl II 2001, 368, wobei es auch um einen Mitsubishi L 200 ging) und vom 21. März 2001 (VII R 70/00, BFH/NV 2001, 1301) bestätigt hat, Pick-Ups mit Doppelkabine in der Regel nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Dies ist hier der Fall. Nach der Rechtsprechung des Senats und des BFH ist die Art und Weise der Ausgestaltung der Ladefläche (ob offen oder schließbar) für die Beurteilung der Fahrzeugeigenschaft unerheblich (s. BFH a.a.O., BFH/NV 2001, 1302).

2. Was die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Änderung betrifft, so weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nach der BFH-Rechtsprechung ...

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