Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweispflicht des Zugangs einer Prüfungsanordnung durch das FA. Verwertungsverbot. Maßnahmen der BNV-Stelle des FA als steuerlicher Außendienst
Leitsatz (redaktionell)
1. Bestreitet der Steuerpflichtige, dass ihm eine Prüfungsanordnung überhaupt zugegangen ist, kann weitere Substantiierung nicht verlangt werden, da dies objektiv unmöglich ist.
2. Der Nachweis des Zugangs kann nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere der Indizienbeweis. Als gewichtiges Indiz für die Annahme des Zugangs ist regelmäßig die Tatsache zu werten, dass der als Empfänger benannte Beteiligte sich mit seiner Behauptung, der betreffende Bescheid sei ihm nicht zugegangen, im Widerspruch zu früheren Äußerungen gesetzt hat
3. Werden Prüfungsanordnungen aufgrund fehlender Bekanntgabe nicht wirksam, unterliegen die Prüfungsfeststellungen, die Änderungsbescheiden zugrundegelegt wurden, einem Verwertungsverbot, das unmittelbar gegen die Änderungsbescheide geltend gemacht werden kann.
4. Auch Maßnahmen der sog. BNV-Stelle des FA können Maßnahmen des Außendienstes sein, wenn die BNV im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung tätig ist.
Normenkette
AO § 118 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 1 S. 1, § 194 Abs. 1, § 196
Tenor
1. Die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998, jeweils vom 28. Juli 2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2010, werden dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer für 1997 auf … EUR und für 1998 auf … herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger … und der Beklagte …
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ob in einer steuerlichen Außenprüfung gewonnene Erkenntnisse verwertet werden können.
I.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus den gewerblichen Betrieben der Klägerin und aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.
In den Streitjahren bestand die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin (bis 31. April 1998) in der Betreuung des EDV-Selbstlernzentrums bei der … Ihren Gewinn für alle Streitjahre ermittelte die Klägerin durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Nachdem der Beklagte (das Finanzamt – FA –) für das Jahr 1997 mangels Abgabe einer Steuererklärung durch die Kläger mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung (AO) stehendem Einkommensteuerbescheid vom 15. April 1999 die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte, erklärte die Klägerin in der darauf eingereichten Steuererklärung 1997 einen betrieblichen Gewinn i.H.v. 8.452 DM. Das FA folgte zunächst den Angaben in der Steuererklärung mit Änderungsbescheid vom 8. September 1999 (festgesetzte Einkommensteuer: 9.436 DM), mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Für das Jahr 1998 erging ebenfalls zunächst am 24. Mai 2000 ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Schätzungsbescheid. Mit der Einreichung der Steuererklärung 1998 erklärte die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. 6.054,84 DM. Das FA folgte zunächst den Angaben in der Steuererklärung mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2000 (festgesetzte Einkommensteuer: 9.840 DM); der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in diesem Bescheid aufgehoben.
Am 29. November 2005 wurde für die Jahre 1999 – 2003 gegen die Klägerin ein Verfahren wegen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet.
Das FA führte in der Zeit von November 2005 bis Juli 2006 durch einen Prüfer der sog. Stelle für Betriebsnahe Veranlagung (BNV) eine steuerliche Außenprüfung für die Streitjahre durch. Die Prüfungsanordnung vom 8. November 2005 für den Prüfungszeitraum 2000 bis 2002 wurde mit Prüfungsanordnungen vom 7. Dezember 2005 auf den Prüfungszeitraum 1998 und 1999 erweitert. Der Prüfer vertrat zuerst die Auffassung, dass die Klägerin im Jahr 1998 keine gewerblichen Einkünfte erzielt habe, da keine gewerbliche Tätigkeit festgestellt werden könne (Bericht über die Außenprüfung vom 30. Dezember 2005 für den Prüfungszeitraum 1998 bis 2002). Die gegen diesen Betriebsprüfungsbericht erhobenen Einwendungen begründeten die Kläger u.a. durch die Übergabe eines Aktenordners mit Kontoauszügen für die Jahre 1997 bis 2002 an den Prüfer. Darauf wurde mit Prüfungsanordnung vom 7. Juli 2006 der Prüfungszeitraum auf die Jahre 1997 bis 1999 erweitert. Der Prüfer vertrat nun die Auffassung, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin für das Jahr 1997 um 75.118 DM auf 83.570 DM und für das Jahr 1998 um 10.628 DM auf 16.682 DM zu erhöhen seien (geänderter Berich...