Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Einspruchsentscheidung. Beteiligter des Einspruchsverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Eine nach ihrem Rubrum an den Einspruchsführer als Empfangsbevollmächtigter einer inzwischen aufgelösten Grundstücksgemeinschaft gerichtete Einspruchsentscheidung ist dahin auszulegen, dass sie gegen den Einspruchsführer als ehemaliger Beteiligter der Gemeinschaft ergangen ist, wenn ausschließlich dieser in den Gründen der Einspruchsentscheidung als Einspruchsführer bezeichnet und damit er und nicht die Grundstücksgemeinschaft formal als Beteiligter des Einspruchsverfahrens anzusehen ist.
Normenkette
AO §§ 366, 359 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine aufgrund eines Vergleichs vor dem Landgericht (LG) an die Rechtsnachfolger eines Beteiligten an einer Grundstücksgemeinschaft geleistete Zahlung i.H.v. 40.000 DM im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Sonderwerbungskosten für den Kläger anzuerkennen ist.
An der Grundstücksgemeinschaft T, A-Str., M (Grundstücksgemeinschaft) waren in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2001 der Kläger, Herr D sowie die Erbengemeinschaft nach Herrn R jeweils mit 33,33 % beteiligt. An der Erbengemeinschaft waren Frau H mit 14,28571 % sowie Frau M und Herr F zu jeweils 9,52381 % beteiligt.
Die Grundstücksgemeinschaft erlosch mit Veräußerung der Anteile durch Herrn D und die Erbengemeinschaft nach Herrn R mit Wirkung zum 30. April 2001 (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten).
In der vom Kläger am 27. Januar 2001 für die Grundstücksgemeinschaft beim Finanzamt (FA) M (Beklagter) abgegebenen Feststellungserklärung 2001 gab dieser an, dass eine Empfangsvollmacht nicht mehr bestehe. Das FA gab den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Feststellungsbescheid vom 30. August 2001 allen Feststellungsbeteiligten bekannt. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es gemäß § 164 Abs. 3 AO mit an den Kläger als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen die Feststellungsbeteiligten gerichtetem Bescheid vom 22. Mai 2002 auf. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 23. Mai 2002 teilte es den übrigen Feststellungsbeteiligten die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit.
Den dagegen eingelegten Einspruch des Klägers vom 11. Juni 2002, zu dessen Begründung dieser vortrug, er habe aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs 40.000 DM an Darlehensaufwendungen an Frau H für deren Zustimmung zur Löschung der Grundschulden gezahlt, die als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, wies das FA als unbegründet zurück. Aus dem vorgelegten Protokoll der 12. Zivilkammer des LG M vom 6. Dezember 2001 lasse sich kein Grund ableiten, wonach die gezahlten 40.000 DM zur Abgeltung festgestellter und offensichtlich auch früherer nicht ausgeglichener Miteigentümeransprüche als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten (vgl. Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2005). Auf das Protokoll der 12. Zivilkammer des LG M wird ergänzend Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, Frau H habe die Zustimmung zur Löschung der von den damaligen drei Eigentümern aufgenommenen Grundschuld verweigert, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Restbeträge der Grundschuld im Wesentlichen ausschließlich den inzwischen verstorbenen Herrn R und seine Erben betroffen habe. Einer der Eigentümer habe keine Miete bezahlt, so dass sich dessen Schuld im Gegensatz zu den anderen Eigentümern nicht verringert habe. Der eigentliche Anlass sei allerdings nicht etwa die Verweigerung der Löschung gewesen, sondern dass Frau H der Ansicht gewesen sei, durch einen sogenannten Abrechnungsprozess noch Beträge von ihm als dem jahrzehntelangen Verwalter des Anwesens erhalten zu müssen.
Er habe seit Anfang der sechziger Jahre neben der Verwaltung des Anwesens der Bruchteilsgemeinschaft sämtliche Abrechnungen und Steuererklärungen erstellt. Es sei daher aufgrund eines Hinweises des Landgerichts M in dem ausschließlich zur Erwirkung der Löschungsbewilligung erhobenen Prozess eine Aufrollung sämtlicher Jahre von 1960 bis 2001 zu befürchten gewesen. Der dafür erforderliche Arbeitsaufwand seinerseits hätte voraussichtlich zu einem Kostenvolumen von ca. 190.000 EUR geführt, so dass er zur Umgehung dieses außerordentlichen Aufwands bereit gewesen sei, im Vergleichswege 40.000 DM zu bezahlen, also nur 10,75% der drohenden Kosten, zumal bei einem derart langen Zeitraum sicherlich mit irgendwelchen Fehlern zu rechnen gewesen sei. Es handle sich bei diesen Kosten zur Vermeidung der Wiederaufrollung von früheren Einnahme-Überschuss-Rechnungen um typische Werbungskosten, die ihm zuzurechnen seien. Die Erben hätten die 40.000 DM als Einkünfte zu versteuern.
Ein Verkauf des Objekts habe nicht stattgefunden,...