Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag. Altersentlastungsbetrag. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
Ein Altersentlastungsbetrag ist nicht anzusetzen, wenn die Summe der in § 24a EStG benannten Einkünfte negativ ist.
Normenkette
EStG §§ 24a, 2 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger ein Altersentlastungsbetrag zu gewähren ist.
I.
Der Kläger ist 1930 geboren, die Klägerin 1925. Im Veranlagungszeitraum 1999 erzielte der Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Daneben erhielt der Kläger noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Form von Versorgungsbezügen. Die Kläger wurden beim Finanzamt München IV zusammen zur Einkommensteuer 1999 veranlagt.
Das Finanzamt ermittelte im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 31.07.2001 die Summe der positiven Einkünfte des Klägers nach Anwendung des Verlustausgleichs gemäß § 2 Abs. 3 EStG mit 5.481 DM, ohne dem Kläger einen Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG zu gewähren.
Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch trugen die Kläger vor, die Einkünfte des Klägers seien im Sinne des § 24a EStG positiv, sodass ein Altersentlastungsbetrag gewährt werden müsse. Zudem habe das Finanzamt sowohl § 24a EStG als auch § 2 Abs. 3 EStG unzutreffend angewandt. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14.03.2002 als unbegründet zurück und führte aus, dass die Versorgungsbezüge und Leibrenten des Klägers bei der Prüfung des Altersentlastungsbetrags außer Ansatz zu bleiben hätten. Maßgebend sei vielmehr, ob sich eine positive Summe der anderen Einkünfte ergebe, was beim Kläger wegen des Verlusts aus Gewerbebetrieb von 34.865 DM gegenüber den allein zu berücksichtigenden positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 3.373 DM jedoch nicht der Fall sei.
Hiergegen wenden sich die Kläger und wiederholen ihre bereits im Einspruchsverfahren vorgetragene Rechtsansicht.
Im Übrigen wird auf die Steuerakten, die Schriftsätze der Beteiligten, die Einspruchsentscheidung sowie die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2001 zum auf den streitigen Sachverhalt bezogenen Schreiben des Klägers vom 23. Oktober 2001 verwiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Rechtsstreits dem Einzelrichter übertragen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 31.07.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 14.03.2002 dahingehend zu ändern, dass für den Kläger der ungekürzte Altersentlastungsbetrag von (3.720 DM =) 1.902 EUR gewährt wird.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch für den Fall einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Altersentlastungsbetrag ist nach § 24a EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung (vom 16. April 1997 BGBl. Teil I 1997, S. 821) ein Betrag von 40 vom Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3.720 DM im Kalenderjahr. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG, Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG und Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b EStG bleiben bei der Bemessung des Betrags außer Betracht.
Bei dieser Rechtslage hat das Finanzamt die Einkommensteuer 1999 zutreffend ohne Ansatz eines Altersentlastungsbetrags für den Kläger ermittelt. Dass der Kläger insoweit einem Denkfehler unterlegen ist, als er die rechtlichen Auswirkungen des unterschiedlichen Wortlauts des § 2 Abs. 3 EStG im Vergleich zu § 24a EStG – jeweils in der 1999 anzuwendenden Fassung – verkennt, wurde ihm nicht nur im Einspruchsverfahren, sondern auch im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 03. Dezember 2001 umfassend dargelegt (siehe dort insbesondere die Berechnung auf Seite 2 mit Erläuterungen). Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich zwar nicht der Kläger, aber das Gericht anschließen, weshalb zur weiteren Begründung auf das zitierte Behördenschreiben Bezug genommen werden kann. Die Einkünfte des Klägers im Veranlagungszeitraum 1999 waren nicht im Sinne des § 24a EStG positiv, folglich ist kein Altersentlastungsbetrag zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Fundstellen