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FG München Urteil vom 13.12.2000 - 1 K 3701/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine offenbare Unrichtigkeit, falls nicht steuerbare Kapitalzuflüsse als steuerpflichtige Einnahmen behandelt werden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird vom Veranlagungsfinanzamt eines Kapitalgesellschafters die Vorlage einer Steuerbescheinigung gem. §§ 44 KStG, 45a Abs. 2 EStG, in der unter den steuerpflichtigen Kapitalerträgen fälschlicherweise auch nicht steuerbare Kapitalrückführungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgewiesen sind, zum Anlass einer Berichtigung der Einkommensteuerveranlagung zu Lasten des Gesellschafters genommen, kann der Fehler im bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid nicht nach § 129 AO korrigiert werden.

2. Ist im Änderungsbescheid auf das Schreiben Bezug genommen, mit dem die Steuerbescheinigung eingereicht wurde, reicht dies zum Verständnis des Änderungsbescheides aus. Das Unterlassen zusätzlicher Erläuterungen ist nicht ursächlich i. S. des § 126 Abs. 3 AO für die Säumnis der Einspruchsfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert am Verschulden des steuerlichen Beraters.

 

Normenkette

AO § 129; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 3, § 45a Abs. 2; KStG §§ 44, 30 Abs. 2 Nr. 4; AO §§ 125, 110, 126 Abs. 3, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 121 Abs. 2 Nr. 2

 

Gründe

I.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1992 war der Kl Gesellschafter der X GmbH (im Folgenden GmbH). Am 5.3.1992 beschlossen die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung für das Jahr 1990 in Höhe von 220.000 DM. Hiervon entfiel auf den Kl ein Anteil (37,5 %) in Höhe von 82.500 DM. Dieser Betrag entsprach einer Steuerbescheinigung der GmbH vom 15.11.1991, die dem Beklagten (Finanzamt -FA-) zusammen mit der Einkommensteuererklärung 1992 eingereicht wurde. Am 7.12.1992 beschlossen die Gesellsch...

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