Entscheidungsstichwort (Thema)
Sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt bei Lebenspartnern. Einkommensteuer 1995
Leitsatz (redaktionell)
Führt ein aus dem Ausland stammender Lebenspartner den gemeinsamen Haushalt, ergibt sich daraus noch keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhaltszahlungen.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1, 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1995 machte der Kläger (Kl) Unterhaltsaufwendungen für seine aus der Slowakei stammende und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtin … C. (geb. am 10.8.1974, im Folgenden: C) in Höhe von 11.400 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Bruttoarbeitslohn des Kl betrug im Streitjahr 58.206 DM. Im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 22.1.1997 ließ der Beklagte (Finanzamt –FA–) die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Begründet wurde dies damit, dass sie nicht zwangsläufig gewesen seien.
Im Einspruchsverfahren trug der Kl vor, dass die Unterhaltsleistungen vom Staat gefordert worden seien, da C nur unter dieser Voraussetzung eine weitere Aufenthaltsgenehmigung bekommen habe. Hierzu legte er eine Verpflichtungserklärung vom 21.2.1995 gem. § 84 AuslG (ESt-Akte 1995 Bl 18) vor, auf die Bezug genommen wird. Unterhalt habe der Kl bereits seit Mitte 1994 geleistet, als C noch als Au-Pair-Mädchen in Deutschland tätig gewesen sei. Da das neue Visum über die Au-Pair-Zeit hinausgegangen sei, sei vom KVR eine entsprechende Erklärung gefordert worden. Um die Beziehung fortsetzen zu können, sei C, die damals bereits verlobt mit ihm gewesen sei, nicht mehr in die Slowakei zurückgekehrt und habe ihr dort unterbrochenes Studium nicht mehr aufgenommen. Nach der Verlängerung des Visums habe C in Deutschland eine Sprachenschule absolviert. Danach (1996) habe sie ein Pädagogik-Studium begonnen. Erst dann habe sich die angespannte finanzielle Situation etwas entschärft, da C in den Semesterferien gearbeitet habe. Am 11.11.1999 hätten sie geheiratet.
Für die Eltern der C sei es unmöglich gewesen, den Lebensunterhalt der C in Deutschland zu finanzieren. Sie hätten versucht, die bisherige Unterstützung der Tochter von monatlich 50 DM fortzuführen. Da dies jedoch nicht ausgereicht habe, habe der Kl seine Verlobte aus moralischen Gründen unterstützt.
Im Schreiben vom 2.3.1997 (ESt-Akte Bl 20) führte der Kl aus, dass die Unterstützung in freier Kost und Logis, in der Zahlung eines Taschengeldes (monatlich 150 DM) und in der Begleichung der Aufwendungen für die Sprachenschule (2.600 DM) bestanden habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen. Aus vorgelegten Aufenthaltsbewilligungen vom 12.10.1995 und 16.4.1996 (ESt-Akte 1995, Anhang zu Bl 22) ergibt sich, dass C damals eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet war.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 30.1.2002).
Mit der Klage wird vorgetragen, dass C sich gegenüber dem Kl veranlasst gesehen habe, sich um die Versorgung des gemeinsamen Haushalts zu kümmern. Der Kl habe sich dem nicht widersetzt, weil er sich dessen bewusst war, dass ihm durch die Tätigkeit der C Unkosten erspart blieben, die ansonsten durch Entlohnung dritter Personen entstanden wären. Hierdurch sei eine Situation entstanden, in welcher sich der Kl der finanziellen Unterstützung moralisch nicht mehr habe entziehen können.
Mit Beschluss des Senats vom 20.11.2002 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Kl beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 22.1.1997 in Gestalt der EE in der Weise zu ändern, dass Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 11.400 DM als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen zu Recht nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 a Abs. 1 EStG zugelassen.
Das Gericht folgt der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf und sieht gem. § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Führung des gemeinsamen Haushalts durch den unterstützten Lebenspartner bzw. die Verlobte allein nicht ausreicht, eine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt anzunehmen (vgl. Urteil des BFH vom 15.2.2001 III R 3/99, BFH/NV 2001, 1233). Sollte es sich bei den strittigen Aufwendungen um Gegenleistungen für die Führung des Haushalts durch C handeln, wie dies im Schriftsatz des Kl vom 17.3.2002 angedeutet wird, fehlte es bereits begrifflich an Unterhaltsaufwendungen. Ein Abzug im Rahmen des § 33 a Abs. 3 Satz 1 EStG (Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt) kommt nicht in Betracht, da i...