Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang zur linearen Absetzung für Abnutzung bei Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen. keine Rückgängigmachung einer Einlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Ändert sich die Nutzung eines nach seiner Fertigstellung teils eigenbewohnten und teils zu fremden gewerblichen Zwecken vermieteten Gebäudes dahin, dass der bisher eigenbewohnte Teil nunmehr für eigene gewerbliche Zwecke genutzt wird und deswegen nunmehr notwendiges Betriebsvermögen darstellt, und wird in diesem Zusammenhang auch der fremdvermietete Gebäudeteil dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet, so darf das Gebäude nach dieser Einlage ins Betriebsvermögen nur noch linear nach § 7 Abs. 4 EStG und nicht mehr wie vor der Einlage degressiv nach § 7 Abs. 5 bzw. § 7b EStG abgeschrieben werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15.2.2005 IX R 32/03).
2. Eine Berichtigung dahin gehend, dass die Einlage des fremdvermieteten Gebäudeteils ins gewillkürte Betriebsvermögen nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt wird, ist nicht möglich. Die Einlage ist ein tatsächlicher Vorgang, der nur in die Zukunft wirkt. Weder der Vorgang selbst noch seine steuerlichen Folgen können rückwirkend nachgeholt oder beseitigt werden.
3. Wenn die auf den fremdvermieteten Gebäudeteteil entfallenden anteiligen Schuldzinsen und sonstigen Werbungskosten (mit Ausnahme der Absetzungen) nicht unerheblich unter den Mieteinnahmen liegen und sich mit der Einlage des fremdvermieteten Grundstückteils eine Zuführung von Liquidität für den Betrieb ergibt, kann die Einlage auch nicht unter Gesichtspunkt rückgängig gemacht werden, der fremdvermietete Gebäudeteil wäre von Anfang an und dauerhaft nur zur Erzielung von Verlusten geeignet gewesen.
Normenkette
EStG 1987 § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5, §§ 7b, 4 Abs. 1 S. 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks A-Straße in B. Das Gebäude wurde nach erteilter Baugenehmigung vom 11. Oktober 1984 umgebaut und durch Anbau und Aufstockung erweitert. Durch die Baumaßnahmen ist unstreitig ein neues Gebäude entstanden. Es war im August 1985 fertig gestellt. Das Einfamilienhaus wurde ab Fertigstellung teilweise zu gewerblichen Zwecken der C GmbH an diese vermietet. Für den vermieteten Teil des Gebäudes, der unstreitig 20,81 v.H. umfasste, machte der Kläger in den ESt-Erklärungen ab 1985 degressive AfA i.H. von 5 v.H. geltend. In den ESt-Veranlagungen 1987 und 1988 wurden entsprechend den Feststellungen einer betriebsnahen Veranlagung für die Jahre 1980 bis 1988 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H. von 1.492 DM (1987) und 1.986 DM (1988) berücksichtigt. Hierbei betrugen die Mieteinnahmen netto 11.913 DM bzw. 8.778 DM, die anteiligen Schuldzinsen 8.304 DM bzw. 5.959 DM und die AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG 6.871 DM bzw. 4.008 DM. Der nicht vermietete Teil des Gebäudes A-Straße (79,19 v.H.) wurde vom Kläger zunächst selbst bewohnt. Für den selbstgenutzten Teil beantragte der Kläger in den ESt-Erklärungen 1985, 1986 und 1988 den Ansatz erhöhter Abschreibungen gem. § 7b EStG bzw. den Abzug des dem § 7b EStG entsprechenden Betrags nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung. Die ESt-Veranlagungen 1985 und 1986 (jeweils Steuer 0 DM) sowie 1987 sind bestandskräftig. Gegen die ESt-Veranlagung 1988 ist ein Einspruch anhängig, über den noch nicht entschieden ist.
Zum 01. August 1988 eröffnete der Kläger in dem bis dahin selbst bewohnten Teil des Anwesens A-Straße ein Fremdenheim. Den gewerblichen Gewinn ermittelte der Kläger durch Bestandsvergleich. Er legte das Anwesen auch insoweit in das Betriebsvermögen ein, als es fremd vermietet war.
In der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1995 machte der Kläger aus dem Betrieb des Fremdenheims einen Verlust i.H. von 96.307 DM geltend. Die erklärten Einnahmen betrugen u.a. Umsatzerlöse i.H. von 41.114,63 DM und Vermietungsentgelte i.H. von 18.000 DM. Als Gebäude-AfA machte der Kläger in der Gewinnermittlung degressive AfA von 5 v.H. i.H. von 52.698 DM geltend. Dem gegenüber kam das beklagte Finanzamt aufgrund der Feststellungen der betriebsnahen Veranlagung zu dem Ergebnis, dass der Einlagewert des Gebäudes zum 01. August 1988 697.808 DM und die jährliche Gebäude-AfA ab 1990 unter Berücksichtung nachträglicher Herstellungskosten i.H. von 6.028 DM 14.076 DM betrugen. Den Einlagewert ermittelte das Finanzamt aus den Einzelwerten von 113.217 DM für den vermieteten Gebäudeteil und von 584.591 DM für den zunächst eigen genutzten Gebäudeteil. Bei der Ermittlung dieser Werte berücksichtigte es zum einen die jährliche degressive AfA i.H. von 5 v.H. und zum anderen jährliche erhöhte Absetzungen zu 10.000 DM gem. § 7 b EStG. Mit Bescheid vom 19. Februar 2001 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 60.537 DM fest. Mit Ei...