Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuervergütung nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG für Sonderfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft. Mineralölsteuer (als Gesamtrechtsnachfolger …)
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Zugmaschine, die nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen zwar für die Verwendung in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft geeignet, aber nicht hierfür bestimmt ist, da es sich nicht um ein ausschließlich zur Ausführung von ihrer Art nach nur in der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Transportleistungen geeignetes Fahrzeug handelt, stellt kein Sonderfahrzeug im Sinne von § 25b Abs. 2 in Verbindung mit § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG dar.
2. Durch die Beschränkung der Mineralölsteuervergütung auf ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft einsetzbare Fahrzeuge soll verhindert werden, dass entgegen dem Gesetzeszweck auch in anderen Bereichen einsetzbare Fahrzeuge in den Genuss der Steuervergütung kommen.
Normenkette
MinöStG § 25b Abs. 1 Nrn. 3-4, Abs. 2, § 25c Nr. 1 Buchst. a; KraftStG § 3 Nr. 7
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob für die von der … GbR (GbR) im Jahre 2001 in einer MAN-Zugmaschine, Typ F 04 verwendete Gasölmenge ein Anspruch auf Mineralölsteuervergütung nach § 25 b Mineralölsteuergesetz (MinöStG) besteht.
Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger der zum 30. Juni 2004 aufgelösten GbR. Die GbR beantragte mit Vergütungsantrag vom 22. Januar 2002 für das Kalenderjahr 2001 für 32.326,19 Liter Gasöl eine Mineralölsteuervergütung i.H.v. 9.697,86 DM. Mit Bescheid des Hauptzollamts -HZA-… vom 7. November 2002, … wurde die Vergütung, abweichend von der Selbstberechnung im Vergütungsantrag, für 2001 auf 8.419,01 DM festgesetzt, weil für die in der MAN-Zugmaschine verwendete Gasölmenge von 4.262,82 Liter keine Vergütung gewährt werden könne. Nach erfolglosem Einspruch macht der Kläger mit der gegen die Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2003 erhobenen Klage im Wesentlichen Folgendes geltend: Bei der MAN-Zugmaschine handle es sich um ein Sonderfahrzeug i.S.v. § 25 b Abs. 2 MinöStG, das vom Hersteller entsprechend gesetzlich vorgegebener Konstruktionsauflagen speziell zum Transport landwirtschaftlicher Güter konstruiert worden sei. Es werde ausschließlich bei der Ausführung von Arbeiten verwendet, die der Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse unmittelbar dienen. Das Fahrzeug sei auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Sonderfahrzeug anerkannt. Der Begriff des Sonderfahrzeugs in § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz sei mit dem des Sonderfahrzeugs i.S.v. § 25 b Abs. 2 MinöStG identisch. Eine Kennzeichnung als Sonderfahrzeug in den Fahrzeugpapieren oder zugehörigen Unterlagen sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Vergütungsbescheids vom 7. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Mineralölsteuervergütung für das Jahr 2001 auf 4.958,44 EUR (= 9.697,86 DM) festzusetzen.
Das HZA beantragt
Klageabweisung
und bringt vor, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um eine Zugmaschine handle, die nicht von § 25 b Abs. 1 MinöStG erfasst werde. Die Zugmaschine könne auch nicht als Sonderfahrzeug i.S.v. § 25 b Abs. 2 MinöStG gelten, da sie nicht zu den in Abs. 1 genannten begünstigten Arbeiten verwendet werde und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen auch nicht geeignet und bestimmt sei. Ebenso wenig sei die Zugmaschine als Sonderfahrzeug i.S.v. § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) anerkannt. Diese Vorschrift unterscheide nämlich ausdrücklich zwischen Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen. Eine Begünstigung als Sonderfahrzeug komme deshalb nur in Betracht, wenn, neben der Steuerfreiheit, auch eine Kennzeichnung als solches in den Fahrzeugpapieren oder zugehörigen Unterlagen gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das HZA hat zu Recht die Mineralölsteuervergütung für das im Jahre 2001 im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendete Gasöl abgelehnt.
1. Gem. § 25 b Abs. 1 MinöStG wird die Steuer für nachweislich versteuerte Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung vom 1. Januar 2001 an verwendet worden sind, nach Maßgabe der §§ 25 c und 25 d MinöStG auf Antrag vergütet. Als Sonderfahrzeuge im Sinne des § 25 b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG gelten gem. § 25 b Abs. 2 MinöStG Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ve...